Sie nahmen den Islam vor ihrer Versklavung an. Abu al-Khattab sagte: Es besteht die Möglichkeit, dass ihre Versklavung zulässig ist, wie wenn sie nach der Gefangennahme den Islam annehmen würden, und das Vermögen unterliegt dem, was er darüber entschieden hat. Wenn er entschied, dass das Vermögen den Muslimen gehört, so ist es Kriegsbeute, da sie es durch Gewalt und Einschließung erlangt haben.
1681 - Problem: Er sagte: (Und wenn ein Gefangener von uns freigelassen wird und schwört, dass er ihnen etwas Bestimmtes schickt oder zu ihnen zurückkehrt, er dazu jedoch nicht in der Lage ist, so kehrt er nicht zu ihnen zurück.)
Die Gesamtheit dessen ist: Wenn ein Gefangener von den Ungläubigen freigelassen wird und sie ihn bei Allah schwören lassen, dass er ihnen sein Lösegeld schickt oder zu ihnen zurückkehrt, so ist zu prüfen: Wenn sie ihn durch Folter dazu zwangen, so ist er nicht zur Erfüllung ihnen gegenüber verpflichtet, weder durch Rückkehr noch durch Lösegeld; denn er ist gezwungen, und er ist nicht zu dem verpflichtet, wozu er gezwungen wurde, gemäß dem Wort des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Meiner Gemeinschaft wurde die Strafe für Fehler, Vergesslichkeit und das, wozu sie gezwungen wurden, erlassen" (1). Wenn er nicht dazu gezwungen wurde und er zu dem Lösegeld, zu dem er sich verpflichtete, in der Lage ist, ist er zur Leistung verpflichtet (2). Dies ist die Meinung von Ata, al-Hasan, al-Zuhri, al-Nakha'i, al-Thawri und al-Awza'i. Al-Shafi'i sagte ausdrücklich (3): Er ist nicht verpflichtet; denn er ist frei, und sie haben keinen Anspruch auf Ersatz für ihn. Unsere Beweisführung ist das Wort Allahs, des Erhabenen: {Und erfüllt den Bund Allahs, wenn ihr einen Bund geschlossen habt} (4). Als der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – mit den Leuten von al-Hudaybiya über die Rückgabe dessen, der als Muslim zu ihm kam, Friede schloss, erfüllte er dies ihnen gegenüber (5) und sagte: "Es ziemt sich für unsere Religion nicht, Wortbruch zu begehen" (6). Und weil in der Erfüllung ein Vorteil für die Gefangenen liegt, während im Wortbruch ein Schaden für sie liegt; denn sie würden danach nicht mehr in Sicherheit sein, und das Bedürfnis danach ist dringend. Daher ist er zur Erfüllung verpflichtet, so wie er zur Erfüllung des Waffenstillstandsvertrags verpflichtet ist. Und weil er ihnen gegenüber den Vertrag schloss, Vermögen zu leisten, ist er zur Erfüllung verpflichtet, wie beim Preis für verkaufte Waren, und das, was im Waffenstillstandsvertrag an einer Stelle vereinbart wurde, an der die Bedingung zulässig ist. Was sie erwähnten, ist nichtig, da es widerlegt wird durch den Fall, dass jemand die Rückgabe dessen bedingt, der als Muslim zu ihm kam, oder ihnen Vermögen im Waffenstillstandsvertrag zusagt. Wenn er jedoch unfähig zum Lösegeld ist, so prüfen wir: Wenn die auszulösende Person eine Frau ist, wird sie nicht zu ihnen zurückgebracht, und dies ist für sie nicht erlaubt; aufgrund des Wortes Allahs, des Erhabenen: {So bringt sie nicht zu den Ungläubigen zurück} (7). Und weil in ihrer Rückkehr eine Ermächtigung für sie liegt, sie unrechtmäßig zu verkehren, und Allah hat Seinem Gesandten verboten, die Frauen nach seinem Friedensschluss zur Rückgabe derselben in der Geschichte von al-Hudaybiya zu den Ungläubigen zurückzugeben.
(1) Die Quellenangabe wurde bereits bei 1/146 aufgeführt. (2) In M: "alzama-hu" (er zwang ihn). (3) In M: "ayd-an" (ebenfalls). Siehe: al-Sharh al-Kabir 5/596. (4) Sure al-Nahl 91. (5) In M mit dem Zusatz: "bi-dhalika" (diesbezüglich). (6) Wurde bereits auf Seite 161, 162 aufgeführt. (7) Sure al-Mumtahina 10.
أسْلَمُوا قبلَ اسْتِرْقاقِهم. قال أبو الخَطَّاب: ويَحْتَمِلُ جَوازَ اسْتِرْقاقِهم، كما لو أسْلَمُوا بعدَ الأسْرِ، ويكونُ المالُ على ما حَكَمَ فيه. وإن حَكَمَ بأنَّ المالَ للمسلمين، كان غنيمةً؛ لأنَّهُم أخَذُوه بالقَهْرِ والحَصْرِ.
١٦٨١ - مسألة؛ قال: (وإِذَا خُلِّىَ الْأَسِيرُ مِنَّا، وحَلَفَ أَنْ يَبْعَثَ إلَيْهِمْ بِشَىْءٍ يُعَيِّنُهُ، أو يَعُودَ إلَيْهِمْ، فَلَمْ يَقْدِرْ عَلَيْهِ، لَمْ يَرْجِعْ إلَيْهِمْ)
وجُمْلَتُه أَنَّ الأسيرَ إذا خَلَّاهُ الكُفَّارُ، واسْتَحْلَفُوه على أَنْ يبْعَثَ إليهم بفِدَائِه أو يعودَ إليهم، نَظَرْتَ؛ فإنْ أكْرَهُوه بالعذاب، لم يَلْزَمْه الوفاءُ لهم برُجوعٍ ولا فِدَاءٍ؛ لأنَّه مُكْرَهٌ فلم يَلْزَمْه ما أُكْرِهَ عليه، لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "عُفِىَ لأُمَّتِى عن الخَطَأِ، والنِّسْيانِ، وما اسْتُكْرِهُوا عليه" (١) وإنْ لم يُكْرَهْ عليه، وقَدَرَ على الفداءِ الذى الْتزَمَه، لَزِمَه (٢) أداؤُه. وبهذا قال عطاءٌ، والحَسَنُ، والزُّهْرِىُّ، والنَّخَعِىُّ، والثَّوْرِىُّ، والأوْزَاعِىُّ. وقال الشافعِىُّ نَصًّا (٣): لا يَلْزَمُه؛ لأنَّه حُرٌّ لا يَسْتَحِقّونَ بَدَلَه. ولَنا، قَوْلُ اللَّه تعالَى: {وَأَوْفُوا بِعَهْدِ اللَّهِ إِذَا عَاهَدْتُمْ} (٤). ولمَّا صالَحَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- أهْلَ الحُدَيْبِيَةِ على رَدِّ مَنْ جاءَهُ مُسْلِمًا وَفَّى لَهُمْ (٥)، وقال: "إنَّا لَا يَصْلُحُ فِى دِينِنَا الْغَدْرُ" (٦). ولأنَّ فى الوَفاءِ مَصْلحةً للأُسارَى، وفى الغَدْرِ مَفْسَدَةً فى حَقِّهِم؛ لأنَّهم لا يُؤَمَّنُونَ بَعْدَه، والحاجَةُ داعِيَةٌ إليه، فلَزِمَه الوَفاءُ به، كما يَلْزَمُه الوفاءُ بعَقْدِ الهُدْنَةِ، ولأنَّه عاهَدَهُم على أداءِ مالٍ، فلَزِمَه الوفاءُ به، كثَمَنِ الْمَبيعِ، والمشْرُوطُ فى عَقْدِ الهُدْنَةِ فى مَوْضِعٍ يجوزُ شَرْطُه، وما ذَكَرُوه باطِلٌ بما إذا شرطَ رَدَّ مَن جاءَه مُسْلِمًا، أو شَرَطَ لهم مالًا فى عَقْدِ الهُدْنَةِ. فأمَّا إنْ عَجَزَ عن الفِدَاءِ، نَظَرْنا؛ فإنْ كان المُفادَى امرأةً، لم تُرْجَعْ إليهم، ولم يَحِلَّ لها ذلك؛ لقولِ اللَّه تعالَى: {فَلَا تَرْجِعُوهُنَّ إِلَى الْكُفَّارِ} (٧). ولأنّ فى رُجُوعِها تَسْلِيطًا لهم على وَطْئِها حَرامًا، وقد مَنَعَ اللَّهُ
(١) تقدم تخريجه، فى: ١/ ١٤٦.(٢) فى م: "ألزمه".(٣) فى م: "أيضًا". وانظر: الشرح الكبير ٥/ ٥٩٦.(٤) سورة النحل ٩١.(٥) فى م زيادة: "بذلك".(٦) تقدم فى صفحة ١٦١، ١٦٢.(٧) سورة الممتحنة ١٠.