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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 190Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn der Feind ein Land erreicht, ist es den Bewohnern gestattet, sich darin zu verschanzen, auch wenn sie mehr als die Hälfte ihrer Anzahl ausmachen, um auf Verstärkung oder Unterstützung zu warten. Dies gilt nicht als Abkehr oder Flucht, da die Flucht erst nach der Begegnung (28) eintritt. Wenn sie dem Feind außerhalb der Festung begegnen, ist es ihnen erlaubt, sich in die Festung zurückzuziehen, da dies dem taktischen Rückzug für den Kampf oder dem Anschluss an eine (andere) Truppe gleichkommt. Wenn sie auf einem Feldzug sind und ihre Reittiere verlieren, ist dies kein Grund zur Flucht, da der Kampf auch zu Fuß möglich ist. Wenn sie sich auf einen Berg zurückziehen, um dort zu Fuß zu kämpfen, so ist dies kein Problem, da es ein taktischer Rückzug für den Kampf ist. Wenn sie ihre Waffen verlieren und sich an einen Ort zurückziehen, an dem sie mit Steinen kämpfen, sich hinter Bäumen oder Ähnlichem verstecken können oder wenn das Zurückziehen einen anderen Vorteil bietet, so ist dies zulässig.

Abschnitt: Wenn eine Gruppe flieht, bevor die Kriegsbeute gesichert ist, und die übrigen sie sichern, so steht den Fliehenden nichts von der Beute zu, da deren Sicherung durch andere erfolgte und das Eigentum somit demjenigen zufiel, der sie gesichert hat. Wenn sie behaupten, sie seien geflohen, um sich einer Truppe anzuschließen oder sich taktisch für den Kampf zurückzuziehen, so steht ihnen dennoch nichts zu, aus dem genannten Grund. Wenn sie jedoch nach der Sicherung der Beute fliehen, erlischt ihr Anspruch darauf nicht, da sie durch die Inbesitznahme (29) Eigentümer der Beute wurden und ihr Eigentum durch die Flucht nicht erloschen ist.

Abschnitt: Wenn die Ungläubigen Feuer auf ein Schiff werfen, in dem sich Muslime befinden, und es in Brand gerät, so ist das Beste für sie dasjenige, bei dem sie am ehesten auf Rettung hoffen können, sei es durch das Verbleiben auf dem Schiff oder durch das Springen ins Wasser. Wenn beide Möglichkeiten für sie gleichwertig sind, sagte Ahmad: "Er soll tun, was er will" (30). Al-Awza'i sagte: "Beides bedeutet den Tod, also wähle das Leichteste von beiden." Abu al-Khattab sagte: "Es gibt eine andere Überlieferung, dass sie (31) zum Verbleiben verpflichtet sind, denn wenn sie sich ins Wasser werfen, erfolgt ihr Tod durch ihr eigenes Handeln, wohingegen [beim Verbleiben ihr Tod durch das Handeln eines anderen erfolgt] (32)."

1683 - Frage; er sagte: (Und wer sich selbst vermietet, nachdem sie Beute gemacht haben, um die Beute zu bewachen,)

Anmerkungen

(28) In M: "Begegnung mit dem Feind". (29) In B, M: "zur Inbesitznahme". (30) In A: "er soll tun". (31) Im Original: "dass er" (Grammatikalisch korrigiert). (32) Im Original, B: "er blieb, so erfolgt sein Tod durch das Handeln eines anderen".

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