ist es ihm erlaubt, das zu nehmen, was er erhalten hat, sofern er zu Fuß unterwegs ist oder auf einem Reittier, das er selbst besitzt.
Die Gesamtheit dessen ist, dass wenn die Kriegsbeute jemanden benötigt, der sie bewahrt, die dazugehörigen Tiere treibt (1), sie hütet oder transportiert, es dem Befehlshaber gestattet ist, jemanden dafür zu entlohnen und den Lohn aus der Beute zu bezahlen; denn dies gehört zu ihrem Unterhalt und ist vergleichbar mit dem Futter für die Tiere und der Verpflegung der Gefangenen. Wer sich selbst für eine solche Tätigkeit vermietet, für den ist sein Lohn erlaubt; denn er hat sich für eine Arbeit vermietet, welche die Muslime benötigen, daher ist ihm der Lohn rechtmäßig, so wie wenn er sich für das Zeigen des Weges vermieten würde. Zu seiner Aussage "sofern er zu Fuß unterwegs ist oder auf einem Reittier, das er selbst besitzt", meint er damit, dass er kein Reittier aus der Beute (al-maghnam) und kein für den Kampf zurückgehaltenes Pferd (faras habis) reiten darf. Ahmad sagte: Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Mann sich selbst mitsamt seinem Reittier vermietet. Er verabscheute es jedoch, Leute dafür zu bezahlen, die Stuten (3) auf einem zurückgehaltenen Pferd zu treiben, da er ein für den Dschihad vorgesehenes Pferd für seinen eigenen persönlichen Nutzen einsetzen würde. Wenn er sich vermietet und dabei ein zurückgehaltenes Pferd oder ein Tier aus der Beute reitet, so ist der Lohn für ihn nicht rechtmäßig; denn derjenige, der ihn bei der Arbeit unterstützt, nutzt seinen eigenen Vorteil (4), daher ist es nicht zulässig, darin Tiere aus der Beute oder zurückgehaltene Tiere zu verwenden. Es ist angemessen, dass er den Wert der Miete (5) des Tieres entrichten muss, welcher in die Beute (6) zurückfließen soll, falls es (7) aus der Beute stammte, oder für die Verpflegung der zurückgehaltenen Tiere verwendet werden soll, falls das Pferd ein solches war.
Abschnitt: Wenn er im Mietvertrag das Reiten eines Tieres aus der Beute bedingt, so sollte dies zulässig sein, da dies einem Lohn gleichkommt, der ihm aus der Beute ausgezahlt wird. Wenn er sich selbst für ein bestimmtes Tier aus der Beute vermietet, so ist dies gültig. Wenn er den Lohn als das Reiten desselben festlegt, ist dies umso besser, es sei denn, die Arbeit ist unbestimmt, dann ist es nicht zulässig; denn eine Bedingung für die Gültigkeit der Vermietung ist, dass die Gegenleistung bekannt ist. Wenn er im Mietvertrag das Reiten eines zurückgehaltenen Tieres bedingt, so ist dies nicht zulässig, da es ausschließlich für den Dschihad zurückgehalten wurde, und dies hier ist kein Dschihad, sondern ein Nutzen für die Leute der Beute.
(1) Im Original, B, M: "treiben". (2) Fehlt in: M. (3) Al-Ramaka (mit Vokalzeichen): Das Pferd oder das Maulesel, das zur Zucht gehalten wird. (4) In M: "Nutzen". (5) In A: "Lohn". (6) In B: "Beute". (7) In M: "war". (8) In A: "er verwendet ihn".
فَمُبَاحٌ لَهُ مَا أَخَذَ، إِنْ كَانَ رَاجِلًا، أَوْ عَلَى دَابَّةٍ يَمْلِكُها)
وجملَتُه أَنَّ الغَنِيمَةَ إذا احتاجَتْ إلى مَنْ يَحْفَظُها، أو يَسُوقُ (١) الدَّوابَّ التى هى منها، أو يَرْعاها، أو يَحْمِلُها، فإنَّ للامامِ أَنْ يَسْتَأْجِرَ مَنْ يَفْعَلُ ذلك، ويُؤَدِّىَ أُجْرَتَها منها؛ لأنَّ ذلك من مُؤْنَتِها، فهو كعَلَفِ الدَّوابِّ، وطَعامِ السَّبْىِ. ومَنْ أَجَرَ نفْسَه على فِعْلِ شىءٍ من ذلك، فله أُجْرَتُه مُباحَةً؛ لأنَّه أجَرَ نفْسَه لفِعْلٍ بالمسلمين إليه حَاجَةٌ، فحلَّتْ له أُجْرَتُه، كما لو أَجَرَ نَفْسَه على الدَّلالَةِ إلى الطريقِ. فأمَّا قولُه: إنْ كان راجِلًا أو على دَابَّةٍ يملِكُها. فإنَّه يَعْنِى به أنَّه (٢) لا يَرْكَبُ من دَوابِّ المَغْنَمِ، ولا فَرَسًا حَبِيسًا. قال أحمدُ: لا بأْسَ أَنْ يُؤْجِرَ الرجلُ نفْسَه على دَابَّتِه. وكَرِهَ أَنْ يسْتأجِرَ القومَ على سِيَاقِ الرَّمَكِ (٣) على فَرَسٍ حَبِيسٍ؛ لأَنَّه يَسْتَعْمِلُ الفرَسَ المَوْقُوفَةَ للجهادِ فيما يخْتَصُّ مَنْفَعَةَ نَفْسِه. فإنْ أَجَرَ نفسَه، فرَكِبَ الدَّابَّةَ الحَبيسَ، أو دَابَّةً من الْمَغنَمِ، لم تَطِبْ له أُجْرَةٌ؛ لأنَّ المُعِينَ له على العمَلِ يخْتَصُّ نَفْعَ (٤) نفْسِه، فلا يجوزُ أَنْ يسْتَعْمِلَ فيه دَوابَّ المَغْنَمِ، ولا دَوابَّ الْحَبِيس. ويَنْبَغِى أَنْ يَلْزَمَه بقَدْرِ أجْرِ (٥) الدَّابَّةِ، يُرَدُّ فى الغَنِيمَةِ (٦) إنْ كانتْ (٧) من الغَنِيمَةِ، أو يُصْرَفَ (٨) فى نَفقَةِ دَواب الْحَبِيس إنْ كان الفَرَسُ حَبِيسًا.
فصل: فإنْ شَرَطَ فى الإِجارَةِ رُكوبَ دَابَّةٍ من الغَنِيمَةِ، فيَنْبَغِى أَنْ يجوزَ؛ لأنَّ ذلك بمَنْزلَةِ أُجْرَةٍ تُدْفَعُ إليه من المَغْنَمِ. ولو أجَرَ نفسَه بدابَّةٍ مُعَيَّنَةَ من الْمَغنَمِ، صَحَّ. فإذا جعلَ أَجْرَهُ رُكوبَها، كان أوْلَى، إلَّا أَنْ يكونَ العملُ مجهولًا، فلا يجوزُ؛ لأنَّ مِنْ شَرْطِ صِحَّةِ إجارَتِها كَوْنَ عِوَضِها مَعْلومًا. وإِنْ شَرَطَ فى الإجارَةِ رُكوبَ دَابَّةٍ من الحَبِيسِ، لم يجُزْ؛ لأنَّها إنَّما حُبِسَت على الجِهادِ، وليس هذا بِجهادٍ، إنَّما هو نَفْعٌ لأهلِ الغَنِيمَةِ.
(١) فى الأصل، ب، م: "سوق".(٢) سقط من: م.(٣) الرمكة؛ محركة: الفرس والبرذونة تتخذ للنسل.(٤) فى م: "منفعة".(٥) فى أ: "أجرة".(٦) فى ب: "المغنم".(٧) فى م: "كان".(٨) فى أ: "يصرفه".