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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 192Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Es ist nicht zulässig, aus der Kriegsbeute (Ghanima) durch das Reiten eines Tieres daraus oder das Tragen eines Kleidungsstücks von ihren Kleidungsstücken Nutzen zu ziehen; aufgrund dessen, was Ruwayfi' ibn Thabit überlieferte: Er sagte: Ich sage euch nichts außer dem, was ich vom Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Frieden – am Tag von Khaybar sagen hörte: "Wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, der soll kein Reittier aus dem Fay der Muslime reiten, bis er es abgemagert hat und es dann (wieder) dorthin zurückgibt; und wer an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, der soll kein Kleidungsstück aus dem Fay der Muslime tragen, bis er es abgenutzt hat und es dann (wieder) dorthin zurückgibt." Überliefert von Abu Dawud und al-Athram (10). Und von einem Mann aus Balqayn, der sagte: Ich kam zum Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gewähre ihm Frieden –, während er im Wadi al-Qura war, und ich sagte: Was sagst du zur Kriegsbeute? Er sagte: "Ihr Fünftel gehört Allah, und die anderen vier Fünftel gehören dem Heer." Ich fragte: Ist denn niemand berechtigter dazu als ein anderer? Er sagte: "Nein, nicht einmal der Pfeil, den du aus deiner eigenen Seite ziehst; du hast kein größeres Anrecht darauf als dein muslimischer Bruder." Überliefert von al-Athram (11). Weil die Kriegsbeute zwischen denjenigen, die sie erlangt haben, und den Leuten des Fünftels gemeinschaftlich geteilt ist, ist es einem Einzelnen nicht gestattet, sich ihren Nutzen exklusiv zuzueignen, wie bei anderen gemeinschaftlichen Besitztümern. Wenn jedoch die Notwendigkeit besteht, mit ihren Waffen zu kämpfen, so ist dies kein Problem. Ahmad sagte: Wenn es ihnen mehr schadet oder man um sich selbst fürchtet, dann ja. Er erwähnte den Hadith vom Schwert des Abu Jahl, und dies ist, was 'Abdullah ibn Mas'ud überlieferte: Er sagte: Ich erreichte Abu Jahl am Tag von Badr, als sein Bein getroffen worden war, und ich sagte: Gelobt sei Allah, der dich erniedrigt hat, oh Abu Jahl. Ich schlug ihn mit einem Schwert, das ich bei mir hatte, das jedoch stumpf war, woraufhin sein Schwert aus seiner Hand fiel; ich nahm sein Schwert und schlug ihn damit, bis er erkaltete. Überliefert von al-Athram. Bezüglich des Reitens eines Pferdes für den Dschihad gibt es zwei Überlieferungen; eine davon ist, dass es zulässig ist, so wie es bei Waffen zulässig ist. Die zweite besagt, dass es nicht zulässig ist, da es oft Gefahr läuft, beschädigt zu werden, und sein Wert hoch ist, im Gegensatz zu Waffen.

1684 – Rechtsfrage; er sagte: (Wer einen Nicht-Muslim ['ilj] trifft und zu ihm sagt: Bleib stehen! oder: Wirf deine Waffe weg!, der hat ihm Sicherheit [Aman] gewährt).

Es wurde bereits über diejenigen gesprochen, deren Gewährung von Sicherheit gültig ist, und wir erwähnen hier die Form der Sicherheit, denn das, womit das Religionsgesetz (1) gekommen ist...

Anmerkungen

(9) Fehlt in: A. (10) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 129 angeführt. (11) Al-Bayhaqi führte dies an im: Kapitel über die Entrichtung des Fünftels..., aus dem Buch über die Verteilung von Fay und Ghanima, sowie im: Kapitel über das Nehmen von Waffen und anderem ohne Erlaubnis des Imams, aus dem Buch al-Siyar. Al-Sunan al-Kubra 6/324, 9/62. (1) In B: "Al-Muscharra'" (das Gesetz).

Arabisch (Quelle)

فصل: ولا يجوزُ الانْتِفاعُ من الغَنِيمَةِ برُكوبِ دَابَّةٍ منها، ولا لُبْسِ ثَوبٍ من ثِيابِها؛ لما رَوَى رُوَيْفِعُ بن ثابِت، قال: لا أقولُ لكم إِلَّا ما سَمِعْتُ من (٩) رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- يقولُ يومَ خَيْبَرَ: "مَنْ كَانَ يُؤْمِنُ بِاللَّهِ وَالْيَوْمِ الْآخِرِ، فَلَا يَرْكَبْ دَابَّةً من فَىْءِ الْمُسْلِمينَ، حَتَّى إذا أَعْجَفَها، رَدَّها فِيهِ، ومَنْ كانَ يُؤْمِنُ بِاللَّهِ والْيَوْمِ الآخِرِ، فَلَا يَلْبَسْ ثَوْبًا منْ فَىْءِ المُسْلِمِينَ، حَتَّى إذَا أَخْلَقَهُ، رَدَّهُ فِيهِ". رواه أبو دَاوُد، والأثْرَمُ (١٠). وعن رجلٍ من بَلْقَيْنِ، قال: أَتَيْتُ رَسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- وهو بوادِى القُرَى، فقلتُ: ما تقولُ فى الغَنِيمَةِ؟ فقال: "للَّهِ خُمْسُها، وأَرْبَعَةُ أخْمَاسِهَا لِلْجَيْشِ". فقلتُ: فما أحَدٌ أوْلَى به من أَحَدٍ؟ قال: "لَا، وَلَا السَّهْمُ تَسْتَخْرِجُهُ مِنْ جَنْبِكَ أنْتَ أحَقُّ بِهِ مِنْ أخِيكَ الْمُسْلِمِ". روَاه الأَثْرَمُ (١١). ولأنَّ الغَنِيمةَ مشْترَكةٌ بين الغانِمين وأَهْلِ الخُمْسِ، فلم يجُزْ لواحِدٍ الاخْتِصاصُ بمَنْفَعَتِه، كغيرِه من الأمْوالِ المُشْترَكَةِ. فإنْ دَعَت الحاجَةُ إلى القتالِ بسِلاحِهم، فلا بأْسَ. قال أحمد: إذا كان أَنْكَى فيهم، أو خافَ على نفْسِه، فنعم. وذكَر حديثَ سَيْفِ أبى جَهْلٍ، وهو ما رَوَى عبدُ اللَّه بن مسعود، قال: انْتَهَيْتُ إلى أبى جَهْلٍ يومَ بدْرٍ وقد ضُرِبَتْ رِجْلُه، فقلتُ: الحمدُ للَّه الذى أَخْزَاكَ يا أبا جَهْلٍ. فأضْرِبُه بسَيْفٍ معى غيرِ طائلٍ، فوقَعَ سَيْفُه من يَدِه، فأَخَذْتُ سَيْفَه، فضَرَبْتُه بِهِ حَتَّى بَرَدَ. روَاه الأَثْرَمُ. وفى رُكوبِ الفَرَسِ للجهادِ رِوايتان؛ إحداهُما، يجوزُ، كما يجوزُ فى السِّلاحِ. والثانيةُ، لا يجوزُ؛ لأنَّها تتعَرَّضُ للعَطَبِ غالِبًا، وقِيمَتَها كثيرةٌ، بخلافِ السلاحِ.

١٦٨٤ - مسألة؛ قال: (ومَنْ لَقِى عِلْجًا، فَقَالَ لَهُ: قِفْ، أو: أَلْقِ سِلاحَك. فَقَدْ أَمَّنَهُ)

قد تَقَدَّمَ الكلامُ فى مَن يصحُّ أمَّانُه، ونذكُرُ ههُنا صِفَةَ الأمانِ، فالذى ورَدَ به الشَّرْعُ (١)

Anmerkungen

(٩) سقط من: أ.(١٠) تقدم تخريجه، فى صفحة ١٢٩.(١١) وأخرجه البيهقى، فى: باب إخراج الخمس. . .، من كتاب قسم الفىء والغنيمة، وفى: باب أخذ السلاح وغيره بغير إذن الإِمام، من كتاب السير. السنن الكبرى ٦/ ٣٢٤، ٩/ ٦٢.(١) فى ب: "المشرع".

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