Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1685 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wer von der Kriegsbeute stiehlt, wobei er jemand ist, der ein Anrecht darauf hat, oder [von] seinem Kind oder seinem Herrn [stiehlt], auf den wird die Strafe des Handabhackens nicht angewandt) · ShamelaTranslate