denn der Sinngehalt dessen ist die Zusage, auf seine Bitte einzugehen. Wenn der Imam sagt: "Ich beabsichtigte nicht, seiner Bitte zuzustimmen", so kann er nicht gezwungen werden, seinen Gefangenen aufzugeben, und jener wird an seinen sicheren Ort zurückgebracht. Die Gefährten von al-Schafi'i sagten: "Der Gefangene wird freigelassen, aber die Götzendienerin wird nicht freigelassen, denn der Muslim ist ein Freier, und es ist nicht zulässig, dass er [der Preis für eine Sklavin] (19) ist." Es wird zu ihm gesagt: "Wenn du dich entscheidest, sie zu kaufen, so bringe ihren Preis." Wir erwidern: "Dass dies die Bedingung beinhaltet, wird verstanden, daher ist die Erfüllung dieser verpflichtend, so als ob er sie ausdrücklich genannt hätte. Auch weil der Ungläubige dies so verstanden hat und darauf aufbaute, ähnelt es dem Fall, in dem man durch ein Zeichen ein Sicherheitsversprechen verstand." Zu ihrer Aussage, dass ein Freier nicht der Preis für eine Sklavin sein könne, sagen wir: "Doch ist es zulässig, sie gegen ihn auszutauschen." Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – tauschte die gefangene Frau, die er von Salama ibn al-Akwa' genommen hatte, gegen zwei Männer (20) von den Muslimen (21) aus. Er tauschte auch zwei Männer (20) von den Muslimen gegen einen Gefangenen von den Ungläubigen (21) aus und erfüllte ihnen gegenüber das Versprechen, denjenigen zurückzuschicken, der als Muslim zu ihm kam, und sagte: "Verrat ziemt sich nicht in unserer Religion" (22). Auch wenn die Rückführung des Muslims (23) zu ihnen für sie kein Recht darstellt, so hat er sich dazu verpflichtet, sie freizulassen, also ist es für ihn bindend aufgrund seiner Aussage – Friede sei auf ihm: "Die Muslime sind an ihre Bedingungen gebunden" (24) und seiner Aussage: "Verrat ziemt sich nicht in unserer Religion".
1685 - Fragestellung: Er sagte: (Und wer aus der Kriegsbeute stiehlt, sofern er ein Anrecht darauf hat, oder für sein Kind, oder für seinen Herrn, dem wird nicht die Hand abgehackt.)
Dies bedeutet: Wenn der Dieb einer der Kämpfer ist, oder dessen Vater, oder sein Herr, so wird ihm nicht die Hand abgehackt, da er ein Anrecht hat, das mit dieser Beute verknüpft ist. Dies stellt ein Hindernis für das Abhacken der Hand dar, da die Hadd-Strafen durch Unklarheiten (Schubuhat) abgewehrt werden. Es ähnelt dem Fall, wenn jemand aus einem gemeinsamen Besitz stiehlt, der ihm und anderen gehört. Dasselbe gilt, wenn es seinem Kind gehört, auch wenn dieses in der Abstammung noch weiter unter ihm steht. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Schafi'i. Abu Hanifa fügte hinzu: Wenn ein Verwandter, mit dem ein Eheverbot besteht (Mahram), ein Anrecht an der Beute hat, wird ihm ebenfalls nicht die Hand abgehackt. Dies baut darauf auf, dass ihm bei einem Diebstahl von deren Vermögen nicht die Hand abgehackt wird. Die Erörterung hierzu ist bereits vorangegangen (1). Wenn nun...
1686 - Fragestellung: Er sagte: (Und wenn er eine Sklavin verkehrt, bevor sie aufgeteilt wurde, so wird er bestraft, ohne dass er das Maß der Hadd-Strafe für Unzucht erreicht (1), und es wird von ihm die Entschädigung für ihre Gleichwertigkeit (Mahr al-Mithl) genommen und in den Beuteanteil zurückgegeben, es sei denn, sie gebiert von ihm ein Kind, dann ist der Wert der Sklavin von ihm zu entrichten.)
Dies bedeutet: Wenn derjenige, der den Beischlaf vollzieht, einer der Kämpfer ist oder jemand, dessen Kind ein Anrecht darauf hat, so gibt es für ihn keine Hadd-Strafe, weil das Eigentumsrecht für die Kämpfer an der Beute feststeht und derjenige, der den Beischlaf vollzog, ein – wenn auch geringes – Anrecht an dieser Sklavin hat, weshalb die Hadd-Strafe aufgrund der Unklarheit abgewehrt wird. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Schafi'i. Malik und Abu Thaur sagten: "Für ihn gilt die Hadd-Strafe aufgrund der Aussage Allahs des Erhabenen: {Die Unzüchtige und der Unzüchtige, so peitscht einen jeden von beiden mit einhundert Peitschenhieben aus} (2)." Dies ist ein Fall von Unzucht, und er hat bei vollem Bewusstsein und Wissen über das Verbot eine Frau verkehrt, die nicht in seinem Eigentum stand, also trifft ihn die Hadd-Strafe, so als ob er die Sklavin eines anderen verkehrt hätte. Al-Awza'i sagte: "Alle unsere Gelehrten, die uns vorausgegangen sind, sagen: Für ihn gilt die geringere der beiden Strafen, einhundert Peitschenhiebe." Einige Rechtsgelehrte verneinten das Bestehen eines Eigentumsrechts an der Kriegsbeute und sagten: "Es entsteht erst durch die Wahl (3), als Beweis dafür, dass..."
(19) In B: "thamanan li-mamlukatin" (einen Preis für eine Sklavin). (20) In B und M: "bi-rajulaini" (gegen zwei Männer). (21) Die Quellenangabe hierzu ist bereits in S. 48 erfolgt. (22) Die Quellenangabe hierzu ist bereits in S. 161, 162 erfolgt. (23) In M: "muslim" (Muslim). (24) Die Quellenangabe hierzu ist bereits in 6/30 und auf S. 152 erfolgt. (1) Bereits vorangegangen in: 12/461.