Wenn einer der Ehepartner ein Anrecht darauf hat und der andere davon stiehlt, wird ihm nicht die Hand abgehackt, gemäß der Ansicht derjenigen, die nicht der Meinung sind, dass einem von ihnen beim Diebstahl von Vermögen des anderen die Hand abgehackt wird. Die Erwähnung dazu ist bereits vorangegangen (2).
Abschnitt: Derjenige, der aus der Kriegsbeute stiehlt, ist kein Veruntreuer (Ghal). Er wird in Bezug auf die Verbrennung seines Gepäcks nicht dessen gleichgestellt, und der Veruntreuer wird nicht dem Dieb gleichgestellt, wenn es um das Abhacken der Hand geht. Einige unserer Gefährten erwähnten, dass das Gepäck des Diebes verbrannt werden sollte, weil er im Sinne eines Veruntreuers handelt und weil, nachdem die Hadd-Strafe von ihm abgewehrt wurde, eine andere Strafe für ihn festgesetzt werden muss, so wie der Dieb von Früchten den doppelten Wert dessen, was er gestohlen hat, als Entschädigung zahlen muss. Wir erwidern: Auf ihn trifft die Bezeichnung "Veruntreuer" (Ghal) nicht im eigentlichen Sinne zu, noch handelt er in dessen Sinne. Denn Veruntreuung (Gulul) kommt häufig vor, da es sich um die Aneignung von Vermögen handelt, für das es keinen Bewahrer gibt und das oft nicht bemerkt wird (4), weshalb man eines Abschreckungsmittels dagegen bedarf. Bei einem Diebstahl verhält es sich nicht so, da er die Entwendung von bewahrtem Vermögen darstellt, weshalb die Notwendigkeit einer Abschreckung geringer ist.
1686 - Fragestellung: Er sagte: (Und wenn er eine Sklavin verkehrt, bevor sie aufgeteilt wurde, so wird er bestraft, ohne dass er das Maß der Hadd-Strafe für Unzucht erreicht (1), und es wird von ihm die Entschädigung für ihre Gleichwertigkeit (Mahr al-Mithl) genommen und in den Beuteanteil zurückgegeben, es sei denn, sie gebiert von ihm ein Kind, dann ist der Wert der Sklavin von ihm zu entrichten.)
Dies bedeutet: Wenn derjenige, der den Beischlaf vollzieht, einer der Kämpfer ist, oder jemand, dessen Kind ein Anrecht darauf hat, so gibt es für ihn keine Hadd-Strafe, weil das Eigentumsrecht für die Kämpfer an der Kriegsbeute feststeht und derjenige, der den Beischlaf vollzog, ein – wenn auch geringes – Anrecht an dieser Sklavin hat, weshalb die Hadd-Strafe aufgrund der Unklarheit abgewehrt wird. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und al-Schafi'i. Malik und Abu Thaur sagten: "Für ihn gilt die Hadd-Strafe aufgrund der Aussage Allahs des Erhabenen: {Die Unzüchtige und der Unzüchtige, so peitscht einen jeden von beiden mit einhundert Peitschenhieben aus} (2)." Dies ist ein Fall von Unzucht, und er hat bei vollem Bewusstsein und Wissen über das Verbot eine Frau verkehrt, die nicht in seinem Eigentum stand, also trifft ihn die Hadd-Strafe, so als ob er die Sklavin eines anderen verkehrt hätte. Al-Awza'i sagte: "Alle unsere Gelehrten, die uns vorausgegangen sind, sagen: Für ihn gilt die geringere der beiden Strafen, einhundert Peitschenhiebe." Einige Rechtsgelehrte verneinten das Bestehen eines Eigentumsrechts an der Kriegsbeute und sagten: "Es entsteht erst durch die Wahl (3), als Beweis dafür, dass..."
(2) Bereits vorangegangen in: 12/461. (3) In M: "yuqta'" (wird abgehackt). (4) In B: "'aliman" (wissend). (1) In A, B und M: "al-zani" (der Unzüchtige). (2) Sure An-Nur 2. (3) In M: "bil-akhbar" (durch die Nachrichten).
لأحَدِ الزَّوْجَين فيها حَقٌّ فسَرَقَ منها الآخرُ، لم يُقْطَعْ عندَ مَنْ لا يَرَى أنَّ أحدَهُما يُقْطَعُ بسرِقَةِ مالِ الآخَرِ. وقد سَبَقَ ذِكْرُ هذا (٢).
فصل: والسَّارِقُ من الغَنِيمَةِ غيرُ الغَالِّ، فلا يَجْرِى مَجْراهُ فى إحْراقِ رَحْلِه، ولا يَجْرِى الغَالُّ مَجْرَى السَّارِقِ فى قَطْعِ يَده. وذكَر بعضُ أصحابِنا أَنَّ السَّارِقَ يُحْرَقُ رَحْلُه؛ لأَنَّه فى معنى الغَالِّ، ولأنَّه لمَّا دُرِىءَ عنه الحَدُّ، وَجَبَ أَنْ يُشْرَعَ فى حَقِّه عُقوَبةٌ أُخْرَى، كسارِقِ الثَّمَرِ يَغْرَمُ مِثْلَىْ ما سَرَقَ. ولَنا، أَنَّ هذا لا يقَعُ (٣) عليه اسمُ الغَالِّ حقيقةً، ولا هو فى مَعْناه؛ لأنَّ الغُلولَ يكْثُرُ لكَوْنِه أخْذَ مالٍ لا حافِظَ له، ولا يُطَّلَعُ عليه غالبًا (٤)، فيَحْتاجُ إلى زَاجرٍ عنه، وليس كذلك السَّرِقَةُ، فإنَّها أخْذُ مالٍ مَحْفوظٍ، فالحاجَةُ إلى الزَّجْرِ عنه أقلُّ.
١٦٨٦ - مسألة؛ قال: (وإِنْ وَطِئَ جَارِيَةً قَبْلَ أَنْ يُقْسَمَ، أُدِّبَ، وَلَمْ يُبْلَغْ بِهِ حَدُّ الزِّنَى (١)، وأُخِذَ مِنْهُ مَهْرُ مِثْلِهَا، فَطُرِحَ فى الْمَقْسِمِ، إِلَّا أَنْ تَلِدَ مِنْهُ، فَتَكُونَ عَلَيْهِ قِيمَتُهَا)
يعنى إذا كان الواطِئُ من الغانِمين، أو ممَّنْ لوَلدِه فيها حَقٌّ، فلا حَدَّ عليه؛ لأنَّ المِلْكَ يثْبُتُ للغانِمين فى الغَنِيمَةِ، فيكونُ للواطئَ حَقٌّ فى هذه الجارَيةِ وإِنْ كان قليلًا، فيُدْرَأُ عنه الحَدُّ للشُّبْهَةِ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشافِعِىُّ. وقال مالكُ، وأبو ثَوْرٍ: عليه الحَدُّ؛ لقولِ اللَّه تعالَى: {الزَّانِيَةُ وَالزَّانِى فَاجْلِدُوا كُلَّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا مِائَةَ جَلْدَةٍ} (٢). وهذا زانٍ، ولأنَّه وَطِئَ فى غيرِ مِلْكٍ، عامِدًا، عالِمًا بالتَّحْرِيمِ، فلَزِمَه الحَدُّ، كما لو وَطِئَ جارِيةَ غَيْرِه. وقال الأوْزَاعِىُّ: كلُّ مَنْ سَلَفَ مِن عُلَمائِنا يقولُ: عليه أَدْنَى الحَدَّيْنِ، مِائَةُ جَلْدَةٍ. ومَنَعَ بعضُ الفُقَهاءِ ثُبُوتَ المِلْكِ فى الغَنِيمَةِ، وقال: إنَّما يثْبُتُ بالاخْتِيارِ (٣)، بدليلِ أَنَّ
(٢) تقدم فى: ١٢/ ٤٦١.(٣) فى م: "يقطع".(٤) فى ب: "عالما".(١) فى أ، ب، م: "الزانى".(٢) سورة النور ٢.(٣) فى م: "بالأخبار".