und wenn er ihn seinem Anteil zuteilte und sich für den Erwerb entschied, so wird er ihm gegenüber frei; andernfalls nicht. Wenn ihm ein Teil von ihm zugeteilt wurde und er sich für den Erwerb entschied, so wird er ihm gegenüber frei und der Rest wird auf ihn umgelegt. Wir aber stützen uns auf das, was wir dargelegt haben: Dass das Eigentum für die Beutenehmer feststeht, weil die vollständige Bemächtigung von ihnen vollzogen wurde, was ein Grund für den Eigentumserwerb ist, und weil das Eigentum der Ungläubigen (13) erloschen ist, und es erlischt nur zugunsten der Muslime.
Kapitel: Wenn einer der Beutenehmer einen Sklaven aus der Kriegsbeute vor der Aufteilung freilässt, so ist zu prüfen: Handelt es sich um jemanden, an dem noch keine Sklaverei feststeht, wie ein Mann vor seiner Versklavung, so wird er nicht frei, aufgrund dessen, was wir zuvor erwähnten. Handelt es sich um einen Sklaven, wie eine Frau oder ein Kind, so wird er in Höhe seines Anteils frei, und dies weitet sich auf seinen Rest aus, falls er zahlungsfähig ist, und der Wert seines Rests ist zu entrichten, welcher in die Aufteilungsmasse einfließt. Ist er zahlungsunfähig, so wird er nur in Höhe seines Eigentumsanteils an der Kriegsbeute frei; denn er ist zahlungsfähig in Höhe seines Anteils an der Kriegsbeute. Entspricht dies seinem Anspruch aus der Kriegsbeute, so wird er frei und er nimmt nichts entgegen; ist es weniger als sein Anspruch, so nimmt er den Rest seines Anspruchs; ist es mehr als sein Anspruch, so wird nur in Höhe seines Anspruchs freigelassen. Lässt er einen zweiten Sklaven frei und ist von seinem Anspruch noch etwas für den ersten übrig geblieben, so wird in dessen Höhe vom zweiten freigelassen; ist nichts mehr übrig, so wird vom zweiten nichts freigelassen.
Kapitel: Es ist verabscheuungswürdig, die Köpfe der Götzendiener von einem Land in ein anderes zu überführen, sowie die Verstümmelung ihrer Gefallenen und ihre Folterung, aufgrund dessen, was Samura ibn Jundub überlieferte: Er sagte: Der Prophet - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - pflegte uns zur Mildtätigkeit anzuhalten und uns das Verstümmeln zu verbieten. Und von Abdullah wurde überliefert, er sagte: Der Gesandte Allahs - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - sagte: "Die ehrenhaftesten Menschen im Töten sind die Leute des Glaubens." Beide überlieferten dies bei Abu Dawud (14). Und von Shaddad ibn Aus, vom Propheten - Allah segne ihn und gebe ihm Frieden - wird überliefert: "Wahrlich, Allah hat das Wohlwollen bei allen Dingen vorgeschrieben. Wenn ihr also tötet, dann tötet auf gute Weise, und wenn ihr schlachtet, dann schlachtet auf gute Weise." Überliefert von an-Nasa'i (15). Und von Uqba (16) ibn Amir ist überliefert, dass er zu Abu Bakr as-Siddiq mit dem Kopf von Yanaq (17), dem Befehlshaber, kam. Er missbilligte dies und sagte: "O Stellvertreter des Gesandten Allahs, sie tun uns doch dasselbe an!" Er sagte:
(13) In M eine Ergänzung: "bereits". (14) In: Kapitel über das Verbot der Verstümmelung, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/49. Ebenso brachte die erste Überlieferung al-Bukhari in: Kapitel über die Geschichte von Ukl und Uraina, aus dem Buch der Feldzüge. Sahih al-Bukhari 5/165. Und Imam Ahmad im: Musnad 4/428, 5/12, 20. Die zweite Überlieferung brachte Ibn Madscha in: Kapitel: Die ehrenhaftesten Menschen im Töten sind die Leute des Glaubens, aus dem Buch der Blutgelder. Sunan Ibn Madscha 2/894. Und Imam Ahmad im: Musnad 1/393. (15) Der Nachweis wurde bereits erbracht, in: 11/516. (16) In M: "Abdullah". Dies ist ein Fehler. (17) Fehlt in: M.