damit für sich selbst (28), was dem ähnelt, was ihm gewaltsam abgenommen wurde. Wenn er jedoch einem einzelnen Muslim schenkt, so ist dies dem Anschein nach nicht mit dieser Absicht geschehen, da keine Furcht vor ihm besteht; daher gehört es ihm, so als wäre es ihm im Dar al-Islam geschenkt worden. Es ist jedoch denkbar, eine Differenzierung vorzunehmen: Wenn zwischen ihnen bereits zuvor ein Geschenkaustausch stattfand, so gehört ihm das, was ihm geschenkt wurde. Wenn dies jedoch erst durch das Betreten ihres Territoriums initiiert wurde, so steht es den Muslimen zu, entsprechend unserer Ansicht bezüglich des Geschenks an einen Richter.
(28) Fehlt in: A, B. (29) In M: "in".
عن نفْسِه به (٢٨)، فأشْبَهَ ما أَخِذَ منه قَهْرًا. وأمَّا إن أَهْدَى لآحادِ المسلمين، فلم يَقْصِدْ به ذلك فى الظَّاهرِ، لعَدَمِ الخوفِ منه، فيكونُ له، كما لو أُهْدِىَ إليه إلى (٢٩) دارِ الإِسلامِ. ويَحْتَمِلُ أَنْ يُنْظَرَ، فإنْ كان بينهما مُهادَاةٌ قبلَ ذلك، فله ما أَهْدَى إليه، وإِنْ تجدَّد ذلك بالدُّخولِ إلى دارِهم، فهو للمسلمين، كقَوْلِنا فى الهَدِيَّةِ إلى القاضِى.
(٢٨) سقط من: أ، ب.(٢٩) فى م: "فى".