und die Dschizya entrichtet (24). Und [wir stützen uns auch auf] das Hadith von Buraida (25) und Abd ar-Rahman ibn 'Awf, sowie die Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: „Verfahrt mit ihnen nach der Sunna der Leute der Schrift.“ Es gibt keinen Unterschied, ob sie Nicht-Araber (A'dscham) oder Araber sind. Dies ist die Ansicht von Malik, al-Awza'i, asch-Schafi'i, Abu Thawr und Ibn al-Mundhir. Abu Yusuf sagte: „Die Dschizya wird nicht von den Arabern erhoben, da sie dadurch geehrt sind, dass sie zum Stamm (Raht) des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – gehören.“ Unser Beweis ist die Allgemeinheit des Verses und dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – Khalid ibn al-Walid nach Dumat al-Dschandal (26) entsandte. Er nahm Ukhaidir von Dumat gefangen und schloss mit ihm einen Vertrag über die Dschizya, obwohl er zu den Arabern gehörte. Dies überlieferte Abu Dawud (27). Er erhob die Dschizya auch von den Christen von Nadschran, und sie sind Araber (28). Er entsandte Mu'adh in den Jemen und sagte: „Du kommst zu einem Volk, das Leute der Schrift ist.“ (Dies ist übereinstimmend überliefert) (29). Er befahl ihm, von jedem Erwachsenen (Halim) einen Dinar zu nehmen (30). Sie waren Araber. Ibn al-Mundhir sagte: „Es hat uns nicht erreicht, dass Menschen aus dem Kreis der A'dscham Bewohner im Jemen waren, als er Mu'adh dorthin entsandte. Und gäbe es sie, so läge in seinem Befehl, von ihnen allen von jedem Erwachsenen einen Dinar zu nehmen, ein Beweis dafür, dass von den Arabern die Dschizya erhoben wird.“ Im Hadith von Buraida (31) steht, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – denjenigen, den er mit einer militärischen Expedition (Sariyya) beauftragte, anzuweisen pflegte, seinen Feind zur Entrichtung der Dschizya aufzufordern, ohne ihn dabei auf einen Nicht-Araber zu beschränken.
(24) Dessen Takhrij wurde bereits angeführt, auf Seite 202. (25) Dessen Takhrij wurde bereits angeführt, auf Seite 29. (26) Dumat al-Dschandal: Sieben Etappen von Damaskus entfernt, zwischen ihr und der Stadt des Gesandten – Allahs Segen und Friede auf ihm – gelegen. Mu'dscham al-Buldan 2/625. (27) In: Kapitel über die Erhebung der Dschizya, aus dem Buch der Befehlshaber (Imara). Sunan Abi Dawud 2/149. (28) Ausgeführt von al-Baihaqi, in: Kapitel: Wer sagt, dass die Dschizya von ihnen erhoben wird, ob sie Araber oder Nicht-Araber sind, aus dem Buch der Dschizya. As-Sunan al-Kubra 9/187. (29) Ausgeführt von al-Bukhari, in: Kapitel: Die wertvollen Güter der Menschen dürfen nicht genommen werden, und Kapitel: Die Entgegennahme der Sadaqa von den Reichen... aus dem Buch der Zakat, sowie in: Kapitel: Was über den Aufruf des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – an seine Gemeinde zur Einheit Allahs überliefert wurde... aus dem Buch des Tauhid. Sahih al-Bukhari 2/147, 158, 9/140. Und Muslim, in: Kapitel: Der Aufruf zu den zwei Zeugnissen und den Gesetzen des Islam, aus dem Buch des Glaubens (Iman). Sahih Muslim 1/50, 51. Ebenso ausgeführt von Abu Dawud, in: Kapitel: Die Zakat des Weideviehs, aus dem Buch der Zakat. Sunan Abi Dawud 1/366. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel: Was über die Abneigung gegen die Entnahme des Besten des Vermögens bei der Sadaqa überliefert wurde, aus den Kapiteln der Zakat. 'Aridat al-Ahwadhi 3/117, 118. Und an-Nasa'i, in: Kapitel: Die Verlegung der Zakat von einem Land in ein anderes..., aus dem Buch der Zakat. Al-Mudschtaba 5/41. Und ad-Darimi, in: Kapitel: Der Vorzug der Zakat, und Kapitel: Das Verbot, die Sadaqa von den wertvollen Gütern der Menschen zu nehmen, aus dem Buch der Zakat. Sunan ad-Darimi 1/379, 384. Und Imam Ahmad, im: Musnad 1/233. (30) Dessen Takhrij wurde bereits angeführt, in: 4/30. (31) Fehlt in: B.