und verringert werden könnte. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und asch-Schafi'i; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – hat sie als festgelegten Betrag auferlegt, durch sein Wort an Mu'adh: „Nimm von jedem Erwachsenen einen Dinar oder dessen Gegenwert an Ma'afir-Stoffen“ (3). Auch Umar hat sie als festgelegten Betrag im Beisein der Gefährten auferlegt, ohne dass dies beanstandet wurde, weshalb es als Konsens gilt. Die zweite (Ansicht) ist, dass sie nicht festgelegt ist, sondern man sich dabei auf die Rechtsfindung (Ijtihad) des Imams hinsichtlich einer Erhöhung oder Verringerung stützt. Al-Athram sagte: Es wurde zu Abu Abd Allah gesagt: „Kann sie heutzutage erhöht oder verringert werden?“ Er antwortete: „Ja, sie kann erhöht und verringert werden“, je nach deren Leistungsfähigkeit und dem Ermessen des Imams. Er erwähnte, dass sie in der Vergangenheit um zwei Dirham erhöht wurde, womit sie fünfzig ergab. Al-Khallal sagte: Die Praxis gemäß der Lehre von Abu Abd Allah basiert auf dem, was die Gemeinschaft von ihm überlieferte, denn er sagte: Es gibt keinen Einwand dagegen, dass der Imam dies erhöht oder verringert, gemäß dem, was seine Gefährten von ihm in zehn Fällen überlieferten, sodass seine Lehrmeinung letztlich darauf feststand. Dies ist die Ansicht von ath-Thawri und Abu 'Ubaid; denn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – befahl Mu'adh, von jedem Erwachsenen einen Dinar zu nehmen, und schloss mit den Bewohnern von Nadschran einen Friedensvertrag über zweitausend Hulla (Gewänder), die Hälfte im Monat Safar und die Hälfte im Monat Radschab. Beide wurden von Abu Dawud überliefert (11). Und Umar teilte die Dschizya in drei Klassen ein: für den Reichen achtundvierzig Dirham, für den Mittleren vierundzwanzig Dirham und für den Armen zwölf Dirham (12). Und er schloss mit den Banu Taghlib einen Vertrag über das Doppelte (13) dessen, was an Zakat auf den Muslimen lastet (14). Dies deutet darauf hin, dass es dem Ermessen des Imams unterliegt, denn wäre dies nicht der Fall...
(3) Dessen Takhrij wurde bereits angeführt, in: 4/30. Und Ma'afir: Jemenitische Stoffe. (4) Im Original: „fihi“ (darin). (5) Ausgefallen in: Original, A, B. (6) Ausgefallen in: A, B, M. (7) Ausgefallen in: A. (Nql. Nzr. - Übertragene Ansicht). (8) In A, B, M: „bi-annahu“ (dass er). (9) In A, B ein Zusatz: „minhu“ (davon). (10) In M ein Zusatz: „'anhu“ (von ihm). (11) In: Kapitel über die Erhebung der Dschizya, aus dem Buch al-Kharadsch, al-Fai' und al-Imara. Sunan Abu Dawud 2/149. (12) Herausgegeben von Ibn Abi Schayba, in: Kapitel dessen, was sie über die Festlegung der Dschizya und den Kampf darum sagten, aus dem Buch al-Dschihad. Al-Musannaf 12/241. Und al-Baihaqi, in: Kapitel über die Erhöhung über den Dinar hinaus durch einen Friedensvertrag, aus dem Buch al-Dschizya. As-Sunan al-Kubra 9/196. (13) Im Original, B, M: „mithl“ (gleich). (14) Dessen Takhrij wurde bereits angeführt, auf Seite 207.