am Ende jedes Jahres, daher wird sie nicht zu Beginn fällig, wie bei der Zakat und dem Blutgeld (Diya). Was den Vers betrifft, so ist damit die Verpflichtung zur Entrichtung gemeint, nicht die Entrichtung selbst; daher ist es verboten, gegen sie zu kämpfen, sobald sie die Zahlung anbieten, noch bevor sie eingenommen wurde.
Abschnitt: Die Dschizya wird von dem entrichtet, was aus ihrem Vermögen verfügbar ist, und es ist nicht festgelegt, dass sie in Gold oder Silber erhoben wird. Dies hat Ahmad ausdrücklich dargelegt. Dies ist auch die Ansicht von asch-Schafi'i, Abu 'Ubaid und anderen; denn als der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – Mu'adh in den Jemen sandte, befahl er ihm, von jedem Erwachsenen einen Dinar oder dessen Gegenwert an Ma'afir-Stoffen zu nehmen. Der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – pflegte von den Christen von Nadschran zweitausend Gewänder zu nehmen. Zu 'Umars Zeit wurden ihm zahlreiche Tiere gebracht, die er als Dschizya erhob. Von 'Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – wurde überliefert, dass er die Dschizya von jedem Handwerker aus dessen Waren nahm: vom Nadelmacher Nadeln, vom Ahlenmacher Ahlen, vom Seilmacher Seile. Dann rief er die Menschen und gab ihnen das Gold und Silber, und sie teilten es unter sich auf (31). Er sagte: „Nehmt und teilt auf.“ Sie sagten: „Wir haben keinen Bedarf daran.“ Er sagte: „Ihr habt das Beste genommen und das Schlechteste zurückgelassen; ihr werdet es sicherlich tragen (32).“ Wenn dies feststeht, so wird sie nach ihrem Wert erhoben; gemäß der Aussage des Propheten – Friede sei auf ihm –: „Oder deren Gegenwert an Ma'afir-Stoffen.“
Abschnitt: Der Vertrag über den Schutzstatus (Dhimma) und der Waffenstillstand sind nur durch den Imam oder dessen Stellvertreter gültig. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i, und uns ist kein Widerspruch dazu bekannt; denn dies hängt vom Ermessen des Imams und dem ab, was er als vorteilhaft erachtet, und weil der Dhimma-Vertrag ein unbefristeter Vertrag ist, weshalb es nicht zulässig ist, den Imam dabei zu übergehen. Wenn dies jemand anderes als der Imam oder dessen Stellvertreter tut, so ist es ungültig. Wenn er jedoch einen Vertrag über etwas schließt, wovon es nicht erlaubt ist, mehr zu verlangen, ist der Imam verpflichtet, ihrem Wunsch zu entsprechen und den Vertrag auf dieser Basis zu schließen.
Abschnitt: Es ist zulässig, bei Abschluss des Dhimma-Vertrags die Bewirtung der Muslime, die bei ihnen vorbeikommen, als Bedingung festzulegen; gemäß dem, was Imam Ahmad mit seiner Überlieferungskette von al-Ahnaf ibn Qays berichtet hat, dass 'Umar den [Leuten des Schutzstatus (Ahl al-Dhimma)] (35) zur Bedingung machte,
(30) In A: "yudschibu" (er verpflichtet). (31) In B: "fa-yaqsimunahu" (so teilen sie ihn auf). (32) Überliefert von Abu 'Ubaid, in: Kapitel über die Erhebung der Dschizya und des Kharadsch, aus dem Buch Sunan al-Fai' wa al-Khums wa al-Sadaqa... al-Amwal 44, 45. (33) In A: "aqdaha" (ihr Abschluss). (34) In A, B: "yushtaratu" (festgelegt wird). (35) In M: "alayhim" (ihnen).
آخرِ كُلِّ حَوْلٍ، فلم يَجِبْ (٣٠) بأوَّلِه، كالزَّكاةِ والدِّيَةِ، وأمَّا الآيةُ، فالمرادُ بها الْتزامُ إعْطائِها، دونَ نَفْسِ الإِعْطاءِ، ولهذا يَحْرُمُ قِتالُهم بمُجَرَّدِ بَذْلِها قَبْلَ أخْذِها.
فصل: وتُؤْخَذُ الجِزْيَةُ ممَّا يُسِّرَ من أمْوالِهم، ولا يتَعيَّنُ أخْذُها من ذهبٍ ولا فِضَّةٍ. نَصَّ عليه أحمد. وهو قولُ الشافِعىّ، وأبى عُبَيْدٍ، وغيرِهم؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لمَّا بَعَثَ مُعاذًا إلى اليمن، أمرَه أَنْ يأْخُذَ من كلِّ حالمٍ دينارًا، أو عِدْلَه مَعَافِرَ. وكان النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- يأْخُذُ من نَصارَى نَجْرانَ ألْفَىْ حُلَّةٍ. وكان عمرُ يُؤْتَى بنَعَمٍ كثيرةٍ، يأخذُها من الجِزْيَةِ. ورُوِىَ عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أنَّه كان يأخُذُ الْجِزْيَةَ من كلِّ ذى صَنْعَةٍ من مَتاعِه، من صاحبِ الإِبَرِ إبَرًا، ومن صاحِبِ المَسالِّ مَسالًّا، ومن صاحِبِ الحِبالِ حِبالًا، ثم يدْعُو الناسَ فيُعْطِيهم الذَّهبَ والفِضَّةَ فيقْتَسِمُونَه (٣١)، ثم يقول: خُذُوا فاقْتَسِمُوا. فيقولون: لا حاجَةَ لنا فيه. فيقول: أخَذْتُم خِيَارَه، وترَكْتُم شِرارَه، لتَحْمِلُنَّه (٣٢). وإذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يُؤْخَذُ بالْقِيمَةِ؛ لقوله عليه السلام: "أَوْ عِدْلَهُ مَعَافِرَ".
فصل: ولا يَصِحُّ عَقْدُ الذِّمَّةِ والهُدْنَةِ إلَّا من الإِمامِ أو نائِبِه. وبهذا قال الشافِعىُّ، ولا نعلَمُ فيه خلافًا؛ لأنَّ ذلك يتعَلَّقُ بنظَرِ الإِمامِ وما يَراه من المَصْلَحَةِ، ولأنَّ عَقْدَ الذِّمَّةِ عَقْدٌ مُؤبَّدٌ، فلم يجُزْ أَنْ يُفْتاتَ به على الإِمامِ. فإنْ فَعَلَه غيرُ الإِمامِ أو نائِبِه، لم يَصِحَّ، لكنْ إنْ عَقَدَه (٣٣) على ما لا يَجوزُ أَنْ يُطْلَبَ فهم أكثرُ منه، لَزِمَ الإِمامَ إجابَتُهم إليه، وعَقْدُها عليه.
فصل: ويجوزُ أنْ يُشْرَطَ (٣٤) عليهم فى عَقْدِ الذِّمَّةِ ضِيافَةُ مَنْ يَمُرُّ بهم من المسلمين؛ لما رَوَى الإِمامُ أحمدُ، بإِسْناده عن الأَحْنَفِ بن قَيْس، أن عمرَ شَرَطَ [على أهلِ الذِّمَّة] (٣٥)
(٣٠) فى أ: "يوجب".(٣١) فى ب: "فيقسمونه".(٣٢) أخرجه أبو عبيد، فى: باب اجتباء الجزية والخراج، من كتاب سنن الفىء والخمس والصدقة. . . الأموال ٤٤، ٤٥.(٣٣) فى أ: "عقدها".(٣٤) فى أ، ب: "يشترط".(٣٥) فى م: "عليهم".