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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 214Abschnitt

Übersetzung · DE

eine Bewirtung für einen Tag und eine Nacht, dass sie die Brücken instand halten, und sollte ein Muslim in ihrem Land getötet werden, so trifft sie die Pflicht zur Zahlung seines Blutgeldes (Diya) (36). Ibn al-Mundhir sagte: Es wurde von 'Umar überliefert, dass er für die Leute des Schutzstatus (Ahl al-Dhimma) die Bewirtung der Muslime, die bei ihnen vorbeikommen, für die Dauer von drei Tagen sowie das Futter für ihre Reittiere und alles, was sie zur Versorgung benötigen, anordnete (37). Es wird überliefert, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – den Christen von Aila (38) dreihundert Dinar pro Jahr auferlegte – sie waren dreihundert Personen –, sowie die Verpflichtung, jeden Muslim, der bei ihnen vorbeikommt, für drei Tage zu bewirten (39), (40). Dies liegt daran, dass darin eine Form des Nutzens liegt; denn sie könnten sich möglicherweise weigern, mit den Muslimen Handel zu treiben, um ihnen zu schaden. Wird die Bewirtung jedoch als Bedingung festgesetzt, ist dies abgesichert. Ist die Bewirtung keine Bedingung, so ist sie nicht verpflichtend. Dies erwähnte al-Qadi, und es ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i. Einige unserer Gelehrten sagten (41): Sie ist auch ohne Bedingung verpflichtend, wie sie für die Muslime verpflichtend ist (42). Die erste Ansicht ist jedoch korrekter; denn es handelt sich um die Entrichtung eines Vermögenswertes, und dies ist ohne ihr Einverständnis nicht verpflichtend, wie bei der Dschizya. Wird sie als Bedingung festgesetzt und sie weigern sich, diese zu akzeptieren, so wird der Dhimma-Vertrag nicht mit ihnen geschlossen. Asch-Schafi'i sagte: Es ist nicht erlaubt, sie deswegen zu bekämpfen. Unser Argument ist, dass es sich um eine zulässige Bedingung handelt, deren Erfüllung sie verweigern, weshalb gegen sie gekämpft werden kann, genau wie bei der Dschizya.

Abschnitt: Al-Qadi erwähnte, dass, wenn er die Bewirtung zur Bedingung macht, er die Tage der Bewirtung sowie die Anzahl der Personen, die bewirtet werden sollen – sowohl Fußsoldaten als auch Reiter – spezifizieren muss. Er sollte also sagen: „Ihr bewirtet jedes Jahr hundert Tage lang, [jeden Tag] (43) zehn Muslime, mit Brot dieser Art und Beilage jener Art, sowie für das Pferd mit so und so viel Stroh und so und so viel Gerste.“ Macht er die Bewirtung jedoch allgemein zur Bedingung, so ist dies dem äußeren Anschein nach gültig, da 'Umar – möge Allah mit ihm zufrieden sein – ihnen die Bewirtung der Muslime, die bei ihnen vorbeikommen, ohne Anzahl oder Mengenfestlegung zur Bedingung machte. Abu Bakr sagte: Wenn er die Dauer der Bewirtung nicht festlegt,

Anmerkungen

(36) Überliefert von al-Baihaqi, in: Kapitel über die Bewirtung im Friedensvertrag, aus dem Buch der Dschizya. Al-Sunan al-Kubra 9/196. (37) Überliefert von al-Baihaqi, in: Kapitel über die Bewirtung im Friedensvertrag, aus dem Buch der Dschizya. Al-Sunan al-Kubra 9/196. Und von 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel über die Dschizya, aus dem Buch über die Leute der Schrift (Ahl al-Kitab). Al-Musannaf 6/85, 86, 87, 88. In beiden Quellen wird das Futter für das Reittier und dergleichen nicht erwähnt. Die Erwähnung des Futters für die Reittiere findet sich in: Al-Amwal 145. (38) Aila: Eine Stadt an der Küste des Roten Meeres (Bahr al-Qulzum), die zum Gebiet von asch-Scham gehört. Mu'dscham al-Buldan 1/422. (39) In B: "yamurru" (er vorbeikommt). (40) Überliefert von al-Baihaqi, in: Kapitel über die Höhe der Dschizya?, aus dem Buch der Dschizya. Al-Sunan al-Kubra 9/195. (41) Aus M entfallen. (42) In A, B, M: "li-wudschubiha" (aufgrund ihrer Verpflichtung). (43) Aus M entfallen. Anmerkung: Eine prüfende Betrachtung. (44) Das "wa" (und) ist in B und M entfallen.

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