Sollte er die Dauer der Bewirtung nicht festlegen, so ist das Pflichtmaß ein Tag und eine Nacht; denn dies ist das Maß, das für die Muslime verpflichtend ist. Sie dürfen nicht mit der Schlachtung eines Tieres belastet werden, noch darf die Bewirtung über ihren eigenen Nahrungsmittelstandard hinausgehen; denn es wird von 'Umar – möge Allah mit ihm zufrieden sein – überliefert, dass sich die Leute des Schutzstatus (Ahl al-Dhimma) bei ihm darüber beklagten, dass die Muslime von ihnen die Schlachtung eines Tieres verlangen würden, woraufhin er sagte: „Speist sie von dem, was ihr selbst esst.“ (45). Al-Awza'i sagte: Sie sollen weder mit der Schlachtung eines Tieres noch mit Gerste belastet werden. Al-Qadi sagte: Wenn die Bedingung allgemein formuliert ist, ist die Gerste nicht verpflichtend für sie. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass sie für die Pferde verpflichtend ist, da dies dem Brauch entspricht (46), und es sich wie Brot für den Menschen verhält. Die Muslime dürfen in den Kirchen und Gebetshäusern absteigen; denn 'Umar – möge Allah mit ihm zufrieden sein – schloss mit den Leuten von asch-Scham einen Friedensvertrag, wonach sie die Türen ihrer Gebetshäuser und Kirchen für die Muslime, die bei ihnen vorbeikommen, erweitern sollten, damit sie diese reitend betreten können (47). Finden sie keinen Platz, so dürfen sie in den Innenhöfen und ungenutzten Bereichen der Häuser absteigen, wobei sie den Hausbesitzer nicht aus seinem Haus vertreiben dürfen. Wer zuerst an einem Ort eintrifft, hat ein stärkeres Anrecht darauf als derjenige, der nach ihm kommt. Wenn sich einige von ihnen weigern, die vereinbarte Bedingung zu erfüllen, werden sie dazu gezwungen; wenn sich alle weigern, werden sie ebenfalls dazu gezwungen. Ist dies nur durch Kampf möglich, so wird gegen sie gekämpft, und wenn sie kämpfen, so haben sie den Friedensvertrag gebrochen.
Abschnitt: Die Bewirtung wird unter ihnen entsprechend ihrer Dschizya-Abgabe aufgeteilt. Wenn er die Bewirtung anstelle der Dschizya festlegt, ist dies zulässig; dies beruht auf der Überlieferung, dass 'Umar – möge Allah mit ihm zufrieden sein – in der Zeit vor dem Islam für einen Mönch aus asch-Scham schrieb: „Wenn ich die Herrschaft über dieses Land erlange, werde ich dir deine Steuer (Kharadsch) erlassen.“ Als er dann in al-Dschabiya (48) ankam und bereits Befehlshaber der Gläubigen war, brachte ihm der Mönch sein Schreiben, woraufhin er es wiedererkannte und sagte: „Ich habe dir etwas zugesprochen, worüber ich keine Verfügungsgewalt hatte, aber wähle nun selbst: Wenn du willst, entrichte die Steuer, und wenn du willst, bewirte die Muslime.“ Er wählte die Bewirtung. Es wird dabei zur Bedingung gemacht, dass der Umfang der Bewirtung den Wert der geringsten Dschizya erreicht, wenn wir die Ansicht vertreten, dass die Dschizya ein Mindestmaß hat, damit die Abgabe nicht unter den Wert der geringsten Dschizya fällt. Es wird erwähnt, dass es zu den ungültigen Bedingungen gehört, wenn man festlegt, dass die Bewirtung als Ersatz für ihre Dschizya ausreichen soll.
(45) Überliefert von 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel über die Dschizya, aus dem Buch über die Leute der Schrift (Ahl al-Kitab). Al-Musannaf 6/87, 88. (46) Aus M entfallen. (47) Überliefert von al-Baihaqi, in: Kapitel: Der Imam schreibt den Friedensvertrag bezüglich der Dschizya, aus dem Buch der Dschizya. Al-Sunan al-Kubra 9/202. Der vollständige Text erscheint zu Beginn der Problemstellung 1700. (48) Al-Dschabiya: Ein Dorf im Zuständigkeitsbereich von Damaskus. Mu'dscham al-Buldan 2/3.
الضِّيافَةِ، فالواجِبُ يومٌ وليلةٌ؛ لأنَّ ذلك الواجِبُ على المسلمين، ولا يُكَلَّفُونَ الذَّبِيحَةَ، ولا ضيافَتَهم بأَرْفَعَ مِن طَعامِهم؛ لأنَّه يُرْوَى عن عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أنَّهُ شَكَا إليه أهلُ الذِّمَّةِ أَنَّ المُسْلِمين يُكَلِّفُوَنهُم الذَّبِيحَةَ، فقال: اطْعِمُوهم ممَّا تَأْكُلُون (٤٥). وقال الأوْزاعِىُّ: ولا يُكَلَّفُونَ الذَّبِيحَةَ، ولا الشَّعِيرَ. وقال القاضى: إذا وَقَعَ الشَّرْطُ مُطْلَقًا لم يلزَمْهم الشَّعِيرُ. ويَحْتَمِلُ أَنْ يلْزَمَهم ذلك للخَيْلِ؛ لأنَّ العادَةَ جارِيَةٌ به (٤٦)، فهو كالخُبْزِ للرَّجُلِ. وللمُسْلِمين النُّزولُ فى الكَنائِسِ والْبِيَعِ؛ فإنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، صالَحَ أهلَ الشامِ على أَنْ يُوَسِّعُوا أبوابَ بِيَعِهم وكنائِسِهم لمَنْ يجتازُ بهم من المسلمين، لِيَدْخُلُوها رُكْبانًا (٤٧). فإنْ لم يجِدُوا مكانًا، فلهم النُّزُولُ فى الأَفْنِيَةِ وفضولِ المنازلِ، وليس لهم تَحْويلُ صاحبِ المنزلِ منه. والسَّابِقُ إلى منزلٍ أحَقُّ به ممَّنْ يأْتِى بعدَه. فإن امتنَعَ بعضُهم من القِيام بما شَرَط، أُجْبِرَ عليه، فإن امْتَنَعَ الجميعُ، أجْبِرُوا، فإنْ لم يُمْكِنْ إلَّا بالمُقاتَلَةِ، قُوتِلُوا، فإنْ قاتَلُوا، فقد نَقَضُوا العَهْدَ.
فصل: وتُقْسَمُ الضِّيافَةُ بينهم على قَدْرِ جِزْيَتِهم، فإنْ جَعَلَ الضِّيافَةَ مكانَ الجِزْيَةِ، جاز؛ لما رُوِىَ أنّ عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، كتَبَ فى الجاهِلِيَّةِ لِراهِبٍ من أَهْلِ الشام: إنَّنِى إنْ وَلِيتُ هذه الأرْضَ، أَسْقَطْتُ عَنكَ خَراجَكَ. فلمَّا قَدِمَ الْجابِيَةَ (٤٨)، وهو أميرُ المؤمنين، جاءَه بكتابِه، فعَرَفَه، وقال: إنَّنِى جَعَلْتُ لك ما ليس لى، ولكنْ اخْتَرْ؛ إنْ شِئْتَ أداءَ الخَراجِ، وإِنْ شئْتَ أَنْ تُضِيفَ المسلمين. فاخْتارَ الضِّيافَةَ. ويُشْتَرَطُ عليه ضِيافةٌ يبْلُغُ قَدرُها أقلَّ الجِزْيَةِ، إذا قُلْنا: الجِزيةُ مُقَدَّرَةُ الأَقَلِّ. لئلَّا يَنْقُصَ خَراجُه عن أقَلِّ الجِزْيَةِ، وذُكِر أنَّ مِن الشُّروطِ الفاسدةِ، اشْتراطُ الاكْتفاءِ بضِيَافَتِهم عن جِزْيَتِهم؛
(٤٥) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب الجزية، من كتاب أهل الكتاب. المصنف ٦/ ٨٧، ٨٨.(٤٦) سقط من: م.(٤٧) أخرجه البيهقى، فى: باب الإمام يكتب كتاب الصلح على الجزية، من كتاب الجزية. السنن الكبرى ٩/ ٢٠٢. ويأتى بتمامه فى صدر المسألة ١٧٠٠.(٤٨) الجابية: قرية من أعمال دمشق. معجم البلدان ٢/ ٣.