Wenn sie diese freiwillig spendet oder sagt: „Ich entrichte sie“, so wird dies von ihr angenommen, doch gilt es nicht als Dschizya, sondern als eine Schenkung, die durch die Entgegennahme verpflichtend wird. Wenn sie dies als Bedingung für sich selbst festlegt, dann aber davon zurücktritt, so hat sie das Recht dazu. Wenn sie die Dschizya anbietet, um in das Gebiet des Islam (Dar al-Islam) zu gelangen, so wird ihr dies ohne irgendeine Gegenleistung ermöglicht, jedoch wird ihr die Einhaltung der islamischen Rechtsnormen zur Bedingung gemacht und der Dhimma-Status wird ihr gewährt, ohne dass von ihr etwas genommen wird, es sei denn, sie spendet es freiwillig, nachdem sie erfahren hat, dass sie zu nichts verpflichtet ist. Wenn ihr etwas davon abgenommen wurde, ohne dass dies der Fall war, so wird es ihr zurückerstattet, da sie es in der Überzeugung gab, dass es verpflichtend für sie sei und dass ihr Leben nur dadurch geschützt werde; dies ist vergleichbar mit jemandem, der einem anderen ein Vermögen aushändigt, in der Annahme, es stünde ihm zu, während sich herausstellt, dass dies nicht der Fall ist. Wenn die Muslime eine Festung belagern, in der sich nur Frauen befinden, und diese die Dschizya anbieten, um den Dhimma-Status zu erhalten, so wird dieser ihnen ohne Gegenleistung gewährt, und es ist verboten, sie zu versklaven, genau wie im vorherigen Fall. Wenn sich in der Festung mit ihnen Männer befinden und sie um einen Friedensschluss bitten, sodass die Dschizya von den Frauen und Kindern, jedoch nicht von den Männern entrichtet wird, so ist dies nicht gültig; denn sie legen sie denjenigen auf, die nicht dazu verpflichtet sind, und entbinden diejenigen davon, für die sie verpflichtend ist. Wenn sie jedoch die Dschizya für die Männer anbieten und für die Frauen und Kinder aus ihrem eigenen Vermögen entrichten, so ist dies zulässig, und es gilt als eine Erhöhung ihrer Dschizya-Zahlung. Wenn es jedoch aus dem Vermögen der Frauen und Kinder entnommen wird, so ist dies nicht zulässig; denn sie bürden die Dschizya denjenigen auf, für die sie nicht verpflichtend ist. Wenn der Betrag, den sie aus ihrem Vermögen anbieten, demjenigen entspricht, der für die Dschizya ausreicht, so wird es von ihnen genommen und der Rest entfällt.
Abschnitt: Wer von den Kindern der Dhimmi-Gemeinschaft das Erwachsenenalter erreicht oder wer von ihren Geisteskranken wieder bei Verstand ist, der gehört aufgrund des ursprünglichen Vertrages zu denjenigen, die dazu verpflichtet sind; ein neuer Vertragsabschluss für ihn ist nicht erforderlich. Al-Qadi sagte an einer Stelle: Er hat die Wahl, entweder die Bindung an den Vertrag zu akzeptieren oder an seinen sicheren Zufluchtsort zurückzukehren; wenn er sich für den Dhimma-Status entscheidet, wird der Vertrag für ihn bestätigt, andernfalls wird er an seinen Zufluchtsort gebracht. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i. Wir argumentieren jedoch damit, dass weder vom Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – noch von einem seiner Nachfolger überliefert ist, dass der Vertrag für diese Personen erneuert werden müsse. Zudem wird der Vertrag mit ihren Oberhäuptern geschlossen, weshalb alle Angehörigen eingeschlossen sind. Da es sich um einen Schutzvertrag (Ahd) mit den Ungläubigen handelt, bedarf es aus diesem Grund keiner Erneuerung, ähnlich wie bei einem Waffenstillstand. Da Kinder und Geisteskranke in den Vertrag eingeschlossen wurden, ist eine Erneuerung für sie bei Veränderung ihres Zustands nicht nötig, wie bei anderen auch. Zudem ist es ein Vertrag, in den sie eingetreten sind, daher ist er nach dem Erreichen der Volljährigkeit und dem Wiedererlangen des Verstandes für sie bindend, wie der Islam. Wenn dies feststeht und das Erreichen der Volljährigkeit oder das Wiedererlangen des Verstands am Anfang des Jahres ihrer Gemeinschaft eintritt, so wird die Dschizya am Ende des Jahres zusammen mit ihnen erhoben. Geschieht dies während des Jahres, so wird sie von ihm am Ende des Jahres anteilig erhoben, und man lässt ihn nicht bis zum Abschluss seines eigenen Jahres warten, damit es nicht nötig wird, ihn mit einem eigenen Jahreszyklus zu isolieren und für jede einzelne Person ein Jahr festzulegen, was womöglich dazu führen würde, dass jede Person einen eigenen individuellen Jahreszyklus erhält.
(4) In B, M: „und es wird zu“. (5) Im Original: „und sie fragten ihn“. (6) D. h.: Und dass sie entrichten. (7) In M: „oder“. (8) In M: „eintraten“.
تبَرَّعُ بها. أو: أنا أُؤَدِّيها. قُبِلَت منها، ولم تكُنْ جِزْيةً، بل هِبَة تَلْزَمُ بالقَبْضِ. فإنْ شَرَطَتْه على نَفْسِها، ثم رَجَعَتْ، كان لها ذلك. وإِنْ بَذَلَت الجزْيَةَ؛ لتَصِيرَ (٤) إلى دارِ الإِسْلامِ، مُكِّنَتْ من ذلك بغيرِ شىءٍ، ولكن يُشْتَرَطُ عليها التزامُ أَحْكامِ الإِسلامِ، وتُعْقَدُ لها الذِّمَّةُ، ولا يُؤْخَذُ منها شىءٌ، إلَّا أَنْ تَتَبَرَّعَ به بعدَ مَعْرِفَتِها أنَّه لا شىءَ عليها. وإِنْ أُخِذَ منها شىءٌ على غيرِ ذلك، رُدَّ إليها؛ لأنَّها بَذَلَتْه مُعْتَقِدَةً أنَّه عليها، وأنَّ دَمَها لا يُحْقَنُ إلَّا بِه، فأشْبَهَ مَن أدَّى مالًا إلى مَنْ يعْتَقِدُ أنَّه له، فَتَبَيَّن أنَّه ليس له. ولو حاصَرَ المسلمون حِصْنًا ليس فيه إلَّا نِساءٌ، فبَذَلْنَ الجِزْيَةَ؛ لتُعْقَدَ لهُنَّ الذِّمَّةُ، عُقِدَت لَهُنَّ بغير شىءٍ، وحَرُمَ اسْتِرْقاقُهنَّ، كالتى قبلَها سَواءً. فإنْ كان فى الحِصْنِ معهنَّ رجالٌ، فسألُوا (٥) الصُّلْحَ، لتكونَ الجِزْيَةُ على النِّساءِ والصِّبْيان دونَ الرِّجالِ، لم تَصِحَّ؛ لأنَّهم جَعَلُوها على غير مَنْ هى عليه، وبَرَّأُوا مَنْ تَجِب عليه. وإِنْ بَذَلُوا جِزْيَةً عن الرِّجالِ، ويؤدُّوا (٦) عن النِّساءِ والصِّبيان من أمْوالِهم، جازَ، وكان ذلك زيادَةً فى جِزْيَتِهم. وإِنْ كان من أموالِ النِّساءِ والصِّبْيانِ، لم يَجُزْ؛ لأنَّهم يَجْعلُونَ الجِزْيَةَ على مَنْ لا تَلْزَمُه. فإنْ كان القَدْرُ الذى بذَلُوه من أموالِهم ممَّا يُجْزِئُ فى الجزْيَةِ، أُخِذَ منهم، وسَقَطَ الباقِى.
فصل: ومَنْ بَلَغ من أولادِ أهلِ الذِّمَّةِ، أو أفاقَ من مَجانِينِهم، فهو من أَهْلِها بالعَقْدِ الأوَّلِ، لا يحْتاجُ إلى اسْتئنافِ عَقْدٍ له. وقال القاضى، فى موضِعٍ: هو مُخَيَّرٌ بيْنَ الْتِزامِ العَقْدِ وبَيْنَ أَنْ (٧) يُرَدّ إلى مَأْمَنِه، فإنْ اختارَ الذِّمَّةَ، عُقِدَت له، وإلَّا أَلْحِقَ بمَأْمَنِه. وهو قولُ الشافِعِىّ. ولَنا، أنَّه لم يأْتِ عن النَّبِىّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، ولا عن أحدٍ من خُلَفائِه، تَجْديدُ العَقْدِ لهؤلاء، ولأنَّ العقدَ يكونُ مع سادَتِهم، فيَدْخُل فيه سائِرُهم، ولأنَّه عَقْدُ عَهْدٍ مع الكُفَّارِ، فلم يَحْتَجْ إلى اسْتِئنافِه لذلك، كالهُدْنَةِ، ولأنَّ الصِّغارَ والمجانِينَ دخَلُوا فى العَقْدِ، فلم يحْتَجْ إلى تجْدِيده لهم عندَ تَغَيُّرِ أحوالِهم، كغيرِهم، ولأنَّه عَقْدٌ دَخَلُوا (٨) فيه، فَيَلْزَمُهم بعدَ البُلوغِ والإِفاقَةِ، كالإِسلامِ. إذا ثَبَتَ هذا، فإنْ كان البلوغُ والإِفاقةُ فى
(٤) ف ب، م: "فتصير".(٥) فى الأصل: "فسألوه".(٦) أى. وأن يؤدوا.(٧) فى م: "أو".(٨) فى م: "خلوا".