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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 218Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn dies am Beginn des Jahres ihrer Gemeinschaft eintritt, so wird sie von ihm am Ende des Jahres zusammen mit ihnen erhoben. Wenn dies während des Jahres geschieht, wird sie von ihm am Ende des Jahres anteilig erhoben, und man lässt ihn nicht bis zum Abschluss seines eigenen Jahres warten, damit es nicht nötig wird, ihn mit einem eigenen Jahreszyklus zu isolieren und für jede einzelne Person ein Jahr festzulegen, was womöglich dazu führen würde, dass jede Person einen eigenen individuellen Jahreszyklus erhält.

Abschnitt: Wer Phasen von Wahnsinn und Geisteszustand durchlebt, bei dem gibt es drei Zustände. Erstens: Dass sein Wahnsinn nicht bestimmt ist, wie bei jemandem, der nur für eine Stunde an manchen Tagen oder an einem Tag wieder bei Verstand ist, oder der für eine Stunde an manchen Tagen oder an einem Tag einen Anfall erleidet; hier wird sein Zustand nach dem Überwiegenden beurteilt, da eine Berücksichtigung der Zeit der Vernunft unmöglich ist, weil eine Bestimmung unmöglich ist. Zweitens: Dass er bestimmt ist, wie bei jemandem, der einen Tag wahnsinnig ist und zwei Tage bei Verstand, oder weniger oder mehr, solange es bestimmt ist; hierzu gibt es zwei Meinungen. Die eine besagt, dass das Überwiegende seines Zustands als Maßstab dient. Dies ist die Lehre von Abu Hanifa – Allahs Wohlgefallen sei mit ihm –, da er wahnsinnig ist und wieder bei Verstand, weshalb das Überwiegende seines Zustands beurteilt wird, wie im ersten Fall. Die zweite Meinung besagt, dass seine Tage der Vernunft zusammengefasst werden; denn wäre er die ganze Zeit bei Verstand, so wäre die Dschizya verpflichtend, also ist sie in dem Maße verpflichtend, in dem sie es wäre, wenn er in diesem Zustand allein stünde. Auf dieser Grundlage gibt es zwei Auffassungen zur Erhebung der Dschizya: Die eine besagt, dass seine Tage zusammengefasst werden und wenn sie ein Jahr vollmachen, wird sie von ihm erhoben; denn sie vor diesem Zeitpunkt zu erheben, wäre eine Erhebung seiner Dschizya vor Vollendung des Jahres, was nicht zulässig ist, wie bei einer gesunden Person. Die zweite Auffassung besagt, dass sie am Ende jedes Jahres in der Höhe des Anteils erhoben wird, in dem er bei Verstand war, so als wäre er während eines Teils des Jahres durchgehend bei Verstand gewesen. Wenn er ein Drittel des Jahres wahnsinnig ist und zwei Drittel bei Verstand, oder umgekehrt, so gibt es dazu die zwei erwähnten Auffassungen. Wenn sich Vernunft und Wahnsinn bei ihm die Waage halten, wie bei jemandem, der gewohnheitsmäßig einen Tag wahnsinnig ist und einen Tag bei Verstand, oder ein halbes Jahr wahnsinnig und ein halbes Jahr bei Verstand, dann werden seine Tage der Vernunft zusammengefasst; denn eine Beurteilung nach dem Überwiegenden ist mangels dessen unmöglich, weshalb die andere Möglichkeit zum Tragen kommt. Der dritte Zustand ist, dass er ein halbes Jahr wahnsinnig ist und dann dauerhaft bei Verstand bleibt, oder er ein halbes Jahr bei Verstand ist und dann dauerhaft wahnsinnig wird; im zweiten Fall trifft ihn keine Dschizya, im ersten Fall ist die Dschizya in dem Maße verpflichtend, wie er während des Jahres bei Verstand war, gemäß dem, dessen Erläuterung bereits vorangegangen ist. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(9) In M: „einzeln“. (10) In B: „dass“. (11) In M: „eine Stunde an einem Tag oder an Tagen“. (12) In B eine Ergänzung: „nicht bestimmt und“. (13) In A, B: „was“. (14) In A: „darin“. (15) In A: „dass“.

Arabisch (Quelle)

أوَّلِ حَوْلِ قومِه، أُخِذَ منه فى آخِرِه معَهم، وإِنْ كان فى أثْناءِ الحَوْلِ، أُخِذَ منه عندَ تَمامِ الحَوْلِ بقِسْطِه، ولم يُتْرَكْ حتَّى يتمَّ حَوْلُه، لئلَّا يحْتاجَ إلى إفْرادِه بحَوْلٍ وضبْطِ حوْلِ كلِّ إنسانٍ منْهم، وربَّما أَفْضَى إلى أَنْ يصيرَ لكلِّ واحدٍ حولٌ مُفْرَدٌ (٩).

فصل: ومَن كان يُجَنُّ ويُفيقُ، فله ثلاثةُ أحْوالٍ، أخدُها، أن يكونَ جُنونُه غيرَ مَضْبُوطٍ، مثل مَن (١٠) يُفِيقُ [ساعةً من أيَّامٍ أو من يومٍ] (١١)، أو يُصْرَعُ [ساعةً من أيَّامٍ أو من يَوْمِ] (١١)، فهذا يُعْتَبَرُ حالُه بالأَغْلَبِ؛ لأنَّ مُدّةَ الإِفاقةِ (١٢) غيرُ مُمْكِنٍ مُراعاتُها، لَتَعذُّرِ ضَبْطِها. الثانى، أن يكونَ مَضْبُوطًا، مثل من يُجَنُّ يومًا ويُفِيقُ يومَيْنِ، أو أقَلَّ من ذلك، أو أكْثَرَ، إلَّا أنَّه مَضْبُوطٌ، ففيه وَجْهان، أحدُهما، يُعْتَبَرُ الأغْلبُ من حالِه. وهذا مذهبُ أبى حنيفةَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه؛ لأنَّه يُجَنُّ ويُفيقُ، فيُعْتَبَرُ الأَغْلَبُ من حالِه، كالأوَّلِ. والثانى، تُلَفَّقُ أيَّامُ إفاقتِه؛ لأنَّه لو كان مُفِيقًا فى الكُلِّ، وجَبَت الجِزْيَةُ، فإذا وُجِدَت الإِفاقَةُ فى بعضِ الحَوْلِ، وجَبَ فيما (١٣) يَجب به (١٤) لو انْفَرَدَ. فعلى هذا الوَجْهِ، فى أخْذِ الجِزْيَةِ وجْهان؛ أحدُهما، أَنَّ أيامه تُلَفَّقُ، فإذا كَمَلَتْ حَوْلًا، أُخِذَتْ منه؛ لأنَّ أخْذَها قبلَ ذلك، أَخْذٌ لجِزْيَتِه قبلَ كَمالِ الحَوْلِ، فلم يَجُزْ، كالصَّحِيحِ. والثانى، يُؤْخَذُ منه فى آخِرِ كلِّ حَوْلٍ بقَدْرِ ما أفاقَ منه، كما لو أفاقَ فى بعضِ الحَوْلِ إفاقَةً مُسْتَمِرَّةً. وإِنْ كان يُجَنُّ ثُلُثَ الحوْلِ، ويُفِيقُ ثُلُثَيْه، أو بالعَكْس، ففيه الوَجْهان. كما ذكرْنا. فإن اسْتَوَت إفاقَتُه وجنُونُه، مثل مَنْ (١٥) يُجَنُّ يومًا ويُفيقُ يومًا، أو يُجَنُّ نصفَ الحَوْلِ ويُفِيقُ نصْفَه عادةً، لُفِّقَتْ إفاقَتُه؛ لأنَّه تعذَّرَ اعتبارُ الأَغْلَبِ لعَدَمِه، فتَعَيَّنَ الاحْتمالُ الآخَرُ. الحالُ الثالثُ، أَنْ يُجَنَّ نصفَ حوْلٍ، ثم يُفِيقَ إفاقَةً مُسْتَمِرَّةً، أو يُفِيقَ

Anmerkungen

(٩) فى م: "منفردا".(١٠) فى ب: "أن".(١١) فى م: "ساعة من يوم أو أيام".(١٢) فى ب زيادة: "غير مضبوطة و".(١٣) فى أ، ب: "ما".(١٤) فى أ: "فيه"(١٥) فى أ: "أن"

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