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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 2201693 - Rechtsfrage: Er sagte: (Noch vom Herrn eines Sklaven für seinen Sklaven, wenn der Herr ein Muslim ist)

Übersetzung · DE

1693 – Rechtsfrage: Er sagte: „Und nicht auf den Herrn eines Sklaven für seinen Sklaven, sofern der Herr ein Muslim ist“.

Es gibt diesbezüglich keinen uns bekannten Widerspruch, denn vom Propheten – Friede und Segen seien auf ihm – wird überliefert, dass er sagte: „Keine Dschizya auf den Sklaven“. Von Ibn ʿUmar wurde Ähnliches überliefert. Zudem wird das, was für den Sklaven verpflichtend wäre, von seinem Herrn geleistet, weshalb die Auferlegung für den Sklaven eines Muslims zur Auferlegung der Dschizya auf einen Muslim führen würde. Wenn der Sklave jedoch einem Ungläubigen gehört, so ist die explizite Ansicht von Ahmad, dass auch für ihn keine Dschizya anfällt. Dies ist die Ansicht der Allgemeinheit der Gelehrten. Ibn al-Mundhir sagte: „Alle Gelehrten, von denen wir Ansichten überliefert haben, sind sich einig, dass für einen Sklaven keine Dschizya anfällt.“ Dies geschieht aufgrund des erwähnten Hadiths sowie weil sein Blut geschützt ist, wodurch er den Frauen und Kindern gleicht, oder weil er über kein Vermögen verfügt, wodurch er dem armen, unfähigen Menschen gleicht. Die Äußerung von al-Chiraqi lässt die Möglichkeit offen, die Dschizya als verpflichtend anzusehen, die dann vom Herrn geleistet wird. Dies wurde als expliziter Text (Nass) von Ahmad überliefert. Es wurde von ʿUmar ibn al-Chattab – Allahs Wohlgefallen sei mit ihm – überliefert, dass er sagte: „Kauft keine Sklaven der Ahl ad-Dimma (Schutzbefohlenen) und nichts von dem, was in ihren Händen ist; denn sie sind Leute der Bodenabgabe (Charadsch), einige von ihnen verkaufen einander, und keiner von euch soll sich der Erniedrigung unterwerfen, nachdem Gott ihn davor bewahrt hat.“ Ahmad sagte: ʿUmar wollte damit die Dschizya sicherstellen; denn wenn ein Muslim den Sklaven kauft, entfällt die Abgabe, die von ihm erhoben wird, während der Dimmi für sich und seinen Besitz die Kopfsteuer (Charadsch Dschamachim) entrichtet. Von ʿAli wurde Ähnliches wie der Hadith von ʿUmar überliefert. Zudem handelt es sich um einen männlichen, verantwortlichen, kräftigen und erwerbstätigen Menschen, weshalb die Dschizya für ihn verpflichtend sei, genau wie für einen Freien. Die erste Ansicht ist jedoch vorzuziehen.

Abschnitt: Wer teilweise frei ist, bei dem gilt gemäß dem Analogieschluss (Qiyas) der Rechtsschule, dass für ihn Dschizya in dem Maße anfällt, wie er frei ist.

Anmerkungen

(1) Weggefallen in B. (2) Ibn Hadschar erwähnte, dass dies sowohl als marfuʿ (auf den Propheten zurückgehend) als auch als mauquf (auf ʿUmar zurückgehend) überliefert wurde. Er sagte dann: „Es hat keine Grundlage, vielmehr ist das von beiden Überlieferte das Gegenteil davon.“ (Talchiss al-Habir 4/123). (3) In M: „erwähnte“. (4) In M: „ebenso“. (5) Überliefert von al-Baihaqi in: „Kapitel: Wer den Kauf von Charadsch-Land ablehnt“, aus dem Buch as-Siyar. As-Sunan al-Kubra 9/140. Und von Abu ʿUbaid in: „Kapitel: Kauf von erobertem Land, dessen Leute der Imam darauf belassen hat...“, aus dem Buch Futuh al-Ardina sulhan... al-Amwal 77. (6) Weggefallen in M. (7) Das heißt bezüglich des Verbots, das Land von as-Sawad zu kaufen. Siehe: Sunan al-Baihaqi und al-Amwal, an den beiden vorangegangenen Stellen.

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