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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 223Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Die Dschizya überlagert sich nicht, sondern wenn sich die Dschizya aus mehreren Jahren bei ihm ansammelt, wird sie vollständig erhoben. Dies ist die Ansicht von asch-Schafiʿi. Abu Hanifa sagte: Sie überlagert sich (tattadachalu), da sie eine Strafe ist, also überlagert sie sich, wie die Hadd-Strafen. Unser Beweis ist, dass es sich um einen finanziellen Anspruch handelt, der am Ende jedes Jahres fällig wird, weshalb er sich nicht überlagert, wie beim Wergeld (diya).

1695 – Problem: Er sagte: (Wenn er freigelassen wird, wird die Dschizya für ihn für die Zukunft verpflichtend, unabhängig davon, ob derjenige, der ihn freigelassen hat, ein Muslim oder ein Ungläubiger ist.)

Dies ist die korrekte Auffassung von Ahmad, die von einer Gruppe von ihm überliefert wurde. Dies wird auch von ʿUmar ibn ʿAbd al-ʿAziz berichtet. Dies ist die Lehrmeinung von Sufyan, al-Laith, Ibn Lahiʿa, asch-Schafiʿi, Abu Thaur und den Leuten der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Von Ahmad gibt es auch eine Ansicht, dass er ohne Dschizya belassen wird. Ähnliches wurde von asch-Schaʿbi berichtet, weil das Wala-Verhältnis ein Teil der Sklaverei ist und er weiterhin daran gebunden ist. Al-Challal stufte diese Überlieferung als schwach ein und sagte: Dies ist eine alte Ansicht, von der Ahmad zurückgetreten ist, und die Praxis basiert auf dem, was die Gruppe überlieferte. Von Malik gibt es eine Ansicht, die derjenigen der Gruppe entspricht. Eine andere Überlieferung von ihm besagt: Wenn derjenige, der ihn freigelassen hat, ein Muslim ist, dann fällt keine Dschizya für ihn an; denn er schuldet einem Muslim das Wala-Verhältnis, was dem Zustand gleicht, als ob die Sklaverei noch bestünde. Unser Beweis ist, dass er ein freier, zurechnungsfähiger und wohlhabender Mann ist, der zu den Leuten des Krieges zählt, daher soll er in unserem Gebiet nicht ohne Dschizya belassen werden, genau wie ein ursprünglich Freier. Wenn dies feststeht, dann ist das Urteil über seine zukünftige Dschizya dem Urteil derjenigen gleichgestellt, die aus den Reihen ihrer Kinder das Erwachsenenalter erreichen oder aus den Reihen ihrer Geisteskranken wieder bei Verstand werden, so wie es bereits ausgeführt wurde.

1696 – Problem: Er sagte: (Die Dschizya wird nicht von den Christen der Banu Taghlib genommen, und die Zakat wird von ihrem Vermögen, ihrem Vieh und ihren Früchten genommen, in doppelter Höhe dessen, was von den Muslimen genommen wird.)

Die Banu Taghlib ibn Wa'il gehören zu den Arabern aus dem Stamm Rabia ibn Nizar; sie wandten sich in der Dschahiliyya dem Christentum zu.

Anmerkungen

(11) Fehlt in: A, B. (12) In M ein Zusatz: "von ihm". (13) In A: "dass es". (14) In M: "Vermögen". (1) In M: "der Kampf".

Arabisch (Quelle)

فصل: ولا تتداخَلُ الجِزْيَةُ، بل (١١) إذا اجْتمَعتْ عليه جِزْيَةُ سِنِين، اسْتُوفِيَتْ (١٢) كلُّها. وبهذا قال الشافِعِىُّ. وقال أبو حنيفةَ: تتَداخلُ؛ لأنَّها عُقوبَةٌ، فتتداخَلُ، كالحُدودِ. ولَنا، أنَّها (١٣) حَقٌّ مَالِىٌّ (١٤)، يجِبُ فى آخِرِ كلِّ حَوْلٍ، فلم تتداخَلْ، كالدِّيَةِ.

١٦٩٥ - مسألة؛ قال: (وإِذَا أُعْتِقَ، لَزِمَتْهُ الْجِزيةُ لِمَا يُسْتَقْبَلُ، سَوَاءٌ كَانَ المُعْتِقُ لَهُ مُسْلِمًا أو كَافِرًا)

هذا الصَّحِيحُ عن أحمدَ، روَاه عنه جماعةٌ. ورُوِى ذلك عن عمرَ بن عبد العزيز. وبه قال سُفيانُ، واللَّيْثُ، وابنُ لَهِيعَةَ، والشافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصحابُ الرَّأْىِ. وعن أحمدَ، يُقَرُّ بغَيْرِ جِزْيَةٍ. ورُوِىَ نحوُ هذا عن الشَّعْبِىِّ؛ لأنَّ الولاءَ شُعْبَةٌ من الرِّقِّ، وهو ثابِتٌ عليه. ووَهَّنَ الخلالُ هذه الرِّوايةَ، وقال: هذا قولٌ قديمٌ، رجَعَ عنه أحمدُ، والعملُ على ما روَاه الجماعةُ. وعن مالكٍ كقَوْلِ الجماعةِ. وعنه، إنْ كان المُعْتِقُ له مُسْلِمًا، فلا جِزْيَةَ عليه؛ لأنَّ عليه الولاءَ لمُسْلمٍ، فأشْبَهَ ما لو كان عليه الرِّقُّ. ولَنا، أنَّه حرٌّ مُكلَّفٌ مُوسِرٌ من أهل القتالِ (١)، فلم يُقَرَّ فى دارِنا بغَيْرِ جِزْيَةٍ، كالحُرِّ الأصْلِىِّ. فإذا ثَبَت هذا، فإنَّ حُكْمَه فيما يُسْتَقْبَلُ من جِزْيَتِه حكمُ من بَلَغَ من صِبْيانِهم، أو أفاقَ من مَجانينِهِم، على ما مَضَى.

١٦٩٦ - مسألة؛ قال: (ولا تُؤْخَذُ الْجِزْيَةُ مِنْ نَصارَى بَنِى تَغْلِبَ، وتُؤْخَذُ الزَّكَاةُ مِنْ أَمْوَالِهِمْ ومَوَاشِيهِمْ وثَمَرِهِمْ، مِثْلَىْ مَا يُؤْخذُ مِنَ الْمُسْلِمينَ)

بنو تغْلِبَ بن وائل، من العربِ، من رَبِيعةَ بن نِزَارٍ، انْتَقَلُوا فى الجاهِليَّةِ إلى النَّصْرانِيَّةِ،

Anmerkungen

(١١) سقط من: أ، ب.(١٢) فى م زيادة: "منه".(١٣) فى أ: "أنه".(١٤) فى م: "مال".(١) فى م: "القتل".

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