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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 231Abschnitt

Übersetzung · DE

Und weil die Dschizya (Kopfsteuer) und die Zakat nur einmal im Jahr entrichtet werden, gilt dies ebenso hierfür. Sobald dies feststeht, muss ihm, wenn man es einmal von ihnen genommen hat, eine Bescheinigung über die erfolgte Leistung ausgestellt werden, damit sie ihnen als Nachweis und als Beweismittel gegenüber anderen, an denen sie vorbeiziehen, dient, sodass sie nicht ein zweites Mal zur Zehntabgabe herangezogen werden. Sollten sie ein zweites Mal mit mehr Vermögen vorbeiziehen, als das, von dem bereits der Zehnt erhoben wurde, so nimmt man von dem Mehrbetrag, da dieser noch nicht mit dem Zehnten belegt wurde.

Abschnitt: Von ihnen wird nichts aus anderem Vermögen als Handelsware genommen (13). Sollte also jemand von ihnen am Zehnter (Beamten) vorbeiziehen, der auf der Reise ist und seine Habe oder weidendes Vieh bei sich führt (14), so wird ihm nichts entnommen. Ahmad hat dies explizit festgehalten. Wenn jedoch sein Vieh für den Handel bestimmt ist, wird von ihm der halbe Zehnt erhoben. Es gibt verschiedene Überlieferungen bezüglich des Mindestmaßes (Nisab), von dem der halbe Zehnt genommen wird. So überlieferte Salih von ihm: Von jeweils zwanzig Dinar ein Dinar (15). Das heißt: Wenn der Betrag unter zwanzig liegt, so ist nichts darauf zu entrichten; denn was unter dem Nisab liegt, darauf ist keine Zakat für einen Muslim verpflichtend, noch für einen Taghlibi (Christen), daher ist darauf auch für einen Dhimmi nichts verpflichtend, so wie bei dem, was unter zehn liegt. Salih überlieferte auch (16), dass er sagte: Wenn sie am Zehnter vorbeiziehen, so nimmt er, falls sie zum Kriegsvolk (Ahl al-Harb) gehören, den Zehnten – einen von zehn. Wenn sie jedoch zu den Angehörigen der Dhimma gehören, so nimmt er von ihnen den halben Zehnten – von jeweils zwanzig Dinar einen Dinar (17). Wenn es weniger ist, so ist darauf nichts zu entrichten. Wenn das Vermögen des Kriegers unter zehn Dinar liegt, so wird ihm nichts entnommen, und es wird von ihnen nur einmal genommen; der Muslim und der Dhimmi sind diesbezüglich gleichgestellt. Von Ahmad wurde überliefert, dass auf zehn ein halber Mithqal entfällt und auf alles, was unter zehn liegt, nichts entfällt. Dies legte er in einer Überlieferung von Abu al-Harith fest. Er sagte: Ich fragte: Wenn der Dhimmi zehn Dinar bei sich hat? Er sagte: Du nimmst von ihm einen halben Dinar. Ich sagte: Wenn er weniger als zehn Dinar bei sich hat? Er sagte: Wenn es unter diesem Betrag liegt, wird ihm nichts entnommen. Dies liegt daran, dass zehn ein Vermögen darstellen, dessen Verpflichtung einen halben Dinar erreicht, weshalb sie darauf verpflichtend wird, so wie zwanzig im Falle eines Muslims. Oder wir sagen: Es ist ein mit dem Zehnt belegtes Vermögen, daher ist darauf ein Zehntel von zehn verpflichtend, wie beim Vermögen des Kriegers. Ibn Hamid sagte: Es wird der Zehnt vom Krieger und der halbe Zehnt vom Dhimmi genommen,

Anmerkungen

(13) Fehlt in M. (14) In A: "seinem Besitz". (15) In M: "ein Dinar" gemäß der Annahme: man nimmt. (16) In B mit dem Zusatz: "von". (17) In B: "Dinar". (18) Fehlt in B.

Arabisch (Quelle)

ولأنَّ الجزْيَةَ والزَّكاةَ إنَّما تُؤْخَذُ فى السنةِ مرَّةً واحِدَةً، فكذلك هذا. فإذا ثَبَت هذا، فإنَّه متى أَخذَ منهم ذلك مَرَّةً، كتَبَ لهم حُجَّةً بأدائِهم؛ لتكونَ وَثِيقةً لهم، وحُجَّةً على مَنْ يَمُرُّون عليه، فلا يَعْشِرُهم ثانيةً، فإنْ مَرَّ ثانِيَةً بأكثرَ من المالِ الذى أُخِذَ منه، أخَذَ من الزِّيادَةِ؛ لأنَّها لم تُعْشَرْ.

فصل: ولا يُؤْخَذُ منهم من غيرِ مالِ التجارَةِ شىءٌ (١٣)، فلو مرَّ بالعاشرِ منهم مُنْتقِلٌ ومعه أموالُه أو سائمةٌ (١٤)، لم يُؤْخَذْ منه شىءٌ. نصَّ عليه أحمد، وإِنْ كانت ماشِيَتُه للتِّجارَةِ، أُخِذَ منه نصفُ عُشْرِها. واختلفَت الرِّوايَةُ فى القَدْرِ الذى يُؤْخَذُ منه نِصْفُ العُشْرِ، فروَى عنه صالحٌ، من كلِّ عشرين دينارًا دينارٌ (١٥). يعنى فإذا نَقَصَت من العشرين فليس عليه شىءٌ؛ لأنَّ ما دونَ النِّصابِ لا تجِبُ فيه زكاةٌ على مسلمٍ، ولا على تَغْلِبىٍّ، فلا يجِبُ فيه على ذِمِّىٍّ شىءٌ، كالذى دُونَ العشرةِ. وروَى صالحٌ أيضًا (١٦)، أنَّه قال: إذا مَرُّوا بالعاشِرِ، فإن كانُوا أهلَ الحَرْبِ، أخَذَ منهم العُشْرَ، من العشرةِ واحدًا، وإِنْ كانُوا من أهِل الذِّمَّةِ أخَذَ منهم نصفَ العُشْرِ، من كلِّ عشرين دينارًا دينارًا (١٧)، فإذا نقَصتْ فليس عليه شىءٌ، وإِنْ نقصَ مالُ الحربِىِّ عن عشرةِ دنانيرَ، لم يُؤْخَذْ منه شىءٌ، ولا يُؤْخَذُ منهم إلَّا مرَّةً واحِدَةً؛ المسلمُ والذِّمِّىُّ فى ذلك سواءٌ. ورُوِىَ عن أحمدَ، أَنَّ (١٨) فى العشرةِ نصفَ مِثْقالٍ، وليس فيما دونَ العشرةِ شىءٌ. نَصَّ على هذا، فى روايةِ أبى الحارِث، قال: قلتُ إذا كان مع الذمِّى عشرةُ دنانيرَ؟ قال: تأخذُ منه نصفَ دينارٍ. قلتُ: فإنْ كان معه أقلُّ من عشرِةِ دنانيرَ؟ قال: إذا نقَصتْ لم يُؤْخَذْ منه شىءٌ. وذلك لأنَّ العشرةَ مالٌ يبلغُ واجبُه نصفَ دينار، فوجب فيه، كالعشرين فى حقِّ المسلمِ. أو نقولُ: مالٌ مَعْشُورٌ، فوجَبَ فى العشرةِ منه كمالِ الحَرْبِىِّ. وقال ابنُ حامد: يؤْخَذُ عُشْرُ الْحَرْبِىِّ ونصفُ عُشْرِ الذِّمِّىِّ،

Anmerkungen

(١٣) سقط من: م.(١٤) فى أ: "متاعه".(١٥) فى م: "دينارا" على تقدير: يأخذ.(١٦) فى ب زيادة: "عن".(١٧) فى ب: "دينار".(١٨) سقط من: ب.

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