dasselbe, gemäß dem, was von Abu Mijlaz Lahiq ibn Humayd überliefert wurde: Er sagte: Sie sagten zu Umar: "Wie sollen wir von den Leuten des Kriegsgebietes [Harbi] nehmen, wenn sie zu uns kommen?" Er sagte: "Wie nehmen sie von euch, wenn ihr zu ihnen kommt?" Sie sagten: "Den Zehnten [Uschr]." Er sagte: "So nehmt auch ihr von ihnen." Und von Ziyad ibn Hudayr wird überliefert, er sagte: "Wir nahmen weder von einem Muslim noch von einem unter einem Friedensvertrag Stehenden [Mu'ahid] den Zehnten." Er sagte: "Von wem nahmt ihr dann den Zehnten?" Er sagte: "Von den Ungläubigen aus dem Kriegsgebiet; wir nahmen von ihnen so, wie sie von uns nahmen." Al-Schafi'i sagte: Wenn er zu uns zum Handel einreist, den die Muslime nicht benötigen, so gestattet ihm der Imam dies nur gegen eine Gegenleistung, die er ihm zur Bedingung macht, und was auch immer er zur Bedingung macht, ist zulässig. Es wird empfohlen, den Zehnten als Bedingung festzulegen, um dem Handeln Umars, möge Allah mit ihm zufrieden sein, zu entsprechen. Wenn er jedoch ohne Bedingung einreist, so besagt die Rechtsschule, dass von ihnen nichts genommen wird, da es sich um ein Schutzversprechen ohne Bedingung handelt, weshalb kein Anspruch darauf besteht, wie bei einem Waffenstillstand. Es ist jedoch möglich, dass der Zehnt verpflichtend ist, da Umar ihn erhob. Unser Argument ist das, was wir im vorangegangenen Problem überlieferten, und weil Umar von ihnen den Zehnten erhob und dies unter den Gefährten bekannt war und die Kalifen sowie die Imame nach ihm in jeder Epoche danach handelten, ohne dass dies auf Widerspruch stieß. Welcher Konsens könnte stärker sein als dieser? Es wurde nicht überliefert, dass er dies bei ihrem Eintritt zur Bedingung machte, und dies lässt sich nicht durch bloße Vermutung ohne Überlieferung feststellen. Zudem wird ein allgemeiner Befehl auf das im Gesetz Bekannte bezogen, und die Erhebung des Zehnten von ihnen setzte sich in der Zeit der rechtgeleiteten Kalifen fort, daher ist seine Erhebung verpflichtend. Was nun Umars Frage betrifft, wie viel sie von uns nehmen, so geschah dies nur, weil sie ihn nach der Art und Weise der Erhebung und deren Höhe fragten; danach wurde die Erhebung ohne Nachfrage fortgesetzt. Wäre unsere Erhebung von ihnen an ihre Erhebung von uns gebunden, so müsste dies zu jeder Zeit neu erfragt werden.
(2) Herausgegeben von al-Bayhaqi, in: Kapitel: Was vom Dhimmi zu nehmen ist, wenn er außerhalb seines Landes Handel treibt, aus dem Buch der Dschizya. Al-Sunan al-Kubra 9/210. (3) In M: "so nehmen wir". (4) Herausgegeben von 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel: Die Sadaqa der Leute der Schrift, aus dem Buch der Leute der Schrift. Al-Musannaf 6/99. Und Abu 'Ubayd, in: Kapitel: Erwähnung des Zehnters [Aschir] und des Steuerverantwortlichen..., aus dem Buch der Sadaqa und deren Bestimmungen. Al-Amwal 528. Und al-Bayhaqi, in: dem vorangegangenen Kapitel. Al-Sunan al-Kubra 9/211. (5) In B und M: "mit Handel". (6) Fehlt in: Original, A. (7) In M Ergänzung: "dessen Handeln". (8) In M: "und dass". (9) In M Ergänzung: "die Rechtgeleiteten". (10) Fehlt in: B. (11) In M: "seiner Epoche".
مثلَه؛ لما رُوِىَ عن أبى مِجْلَزٍ لاحِقِ بنِ حُمَيْدٍ، قال: قالُوا لعمرَ: كيف نأخذُ من أهلِ الحربِ إذا قَدِمُوا علينا؟ قال: كيف يأخُذُون منكم إذا دَخَلْتُم إليهم؟ قالوا: العُشْرَ. قال: فكذلك خُذُوا منهم (٢). وعن زيِادِ بنِ حُدَيْرٍ، قال: كُنَّا لا نَعْشِرُ مسلمًا ولا مُعاهدًا. قال: مَنْ كُنْتُم تَعْشِرُون؟ قال: كُفَّارَ أهلِ الحَرْبِ، نَأْخُذُ (٣) منهم كما يأخُذُون مِنَّا (٤). وقال الشافِعِىُّ: إنْ دَخَلَ إلينا لِتجارَةٍ (٥) لا يحتاجُ إليها المسلمون، لم يأذَنْ له الإمامُ إلَّا بعِوَضٍ يَشْرِطُه عليه (٦)، ومَهْما شَرَطَ جازَ. ويُسْتَحَبُّ أَنْ يشْترِطَ العُشْرَ، لِيُوافِقَ (٧) فعلَ عمرَ، رَضِى اللَّهُ عنه، وإِنْ أذِنَ مُطْلقًا من غيرِ شَرْطٍ، فالمذهبُ أنَّه لا يُؤْخَذُ منهم شىءٌ؛ لأنَّه أمانٌ من غير شَرْطٍ، فلم يُسْتَحَق به شىءٌ، كالهُدْنةِ. ويَحْتَمِلُ أَنْ يجِبَ العُشْرُ؛ لأنَّ عمرَ أَخَذَهُ. ولَنا، ما رَوَيْناه فى المسألَةِ التى قَبْلَها، ولأنَّ (٨) عمرَ أخذَ منهم العُشْرَ، واشْتَهرَ ذلك فيما بين الصحابَةِ، وعمِلَ به الخلفاءُ (٩) بعدَه، [والأئِمَّةُ بعدَه] (١٠) فى كلِّ عصرٍ (١١)، من غيرِ نكيرٍ، فأىُّ إجماعٍ يكونُ أقْوَى من هذا؟ ولم يُنْقَلْ أنَّه شرَطَ ذلك عليهم عندَ دُخولِهم، ولا يثْبُتُ ذلك بالتَّخْمينِ من غيرِ نَقْلٍ، ولأنَّ مُطْلَقَ الأمْرِ يُحْمَلُ على المَعْهودِ فى الشَّرْعِ، وقد استمَرَّ أخْذُ العُشْرِ منهم فى زمنِ الخلفاء الراشدين، فيجِبُ أخذُه. فأمَّا سؤالُ عمرَ عمَّا يأخذُون مِنَّا، فإنَّما كان لأنَّهُم سألُوه عن كيفيَّةِ الأَخْذِ ومقدارِهِ، ثمّ اسْتَمَرَّ الأخذُ من غيرِ سؤالٍ، ولو تقَيَّدَ أخْذُنا منهم بأخْذِهم مِنَّا، لَوَجَبَ أَنْ يُسْألَ عنه فى كلِّ وقْتٍ.
(٢) أخرجه البيهقى، فى: باب ما يأخذ من الذمى إذا اتَّجر فى غير بلده، من كتاب الجزية. السنن الكبرى ٩/ ٢١٠.(٣) فى م: "فنأخذ".(٤) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب صدقة أهل الكتاب، من كتاب أهل الكتاب. المصنف ٦/ ٩٩. وأبو عبيد، فى: باب ذكر العاشر وصاحب المكس. . .، من كتاب الصدقة وأحكامها. الأموال ٥٢٨. والبيهقى، فى: الباب السابق. السنن الكبرى ٩/ ٢١١.(٥) فى ب، م: "بتجارة".(٦) سقط من: الأصل، أ.(٧) فى م زيادة: "فعله".(٨) فى م: "وأن".(٩) فى م زيادة: "الراشدون".(١٠) سقط من: ب.(١١) فى م: "عصره".