ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 235Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Vom Zehnten [Uschr] für jegliches Handelsgut, das sie einführen, wird nach dem äußeren Wortlaut von al-Khiraqi genommen. Al-Qadi sagte: Wenn sie Lebensmittel [Mira] einführen, auf die die Menschen angewiesen sind, so wird ihnen der Eintritt ohne die Erhebung des Zehnten gestattet. Dies ist die Ansicht von al-Schafi'i, da ihr Eintritt ein Nutzen für die Muslime darstellt. Unser Argument ist die Allgemeinheit dessen, was wir überlieferten. Salih überlieferte von seinem Vater, von 'Abd al-Rahman ibn Mahdi, von Malik, von al-Zuhri, von Salim, von seinem Vater, von Umar, dass er von den Nabatäern vom Hülsenfrucht-Handel [Qutniyya] den Zehnten nahm, und von Weizen und Rosinen die Hälfte des Zehnten, damit die Anlieferung in Richtung Medina zunimmt. Dies zeigt, dass er ihnen Erleichterung gewährte, wenn er den Nutzen darin sah, und er konnte dies auch unterlassen, wenn er den Nutzen darin erkannte.

Abschnitt: Der Zehnte wird von jedem Händler aus dem Kriegsgebiet [Harbi] genommen und die Hälfte des Zehnten von jedem Händler unter Schutzvertrag [Dhimmi], unabhängig davon, ob es ein Mann oder eine Frau, ein Kind oder ein Erwachsener ist. Al-Qadi sagte: Für eine Frau gilt weder der Zehnte noch die Hälfte des Zehnten, egal ob sie aus dem Kriegsgebiet stammt oder unter einem Schutzvertrag steht. Wenn sie jedoch den Hidschas betritt, wird von ihr der Zehnte erhoben, da es ihr untersagt ist, sich dort aufzuhalten. Diese Differenzierung ist von Ahmad nicht bekannt und seine Rechtsschule erfordert dies nicht, da er die Sadaqa [Almosenabgabe] auf das Vermögen der Frauen und Kinder der Banu Taghlib für verpflichtend erklärt. Ebenso verpflichtet er zum Zehnten oder dessen Hälfte auf das Vermögen von Frauen. Die Allgemeinheit der überlieferten Hadithe enthält keine Spezifizierung für Männer gegenüber Frauen. Dies ist keine Dschizya, sondern ein Recht, das sich auf Handelsvermögen bezieht, aufgrund der Ausweitung ihrer Handelsaktivitäten im Haus des Islam [Dar al-Islam] und des Nutzens, den sie durch den Handel dort ziehen. Daher sind Mann und Frau darin gleichgestellt, so wie bei der Zakat im Falle der Muslime.

Abschnitt: Sie werden nur einmal im Jahr zum Zehnten verpflichtet, und es wird nichts von weniger als zehn Dinar genommen. Dies wurde von Ahmad explizit festgelegt. Von Abu 'Abd Allah ibn Hamid wurde überliefert, dass der Harbi bei jedem Eintritt zu uns mit dem Zehnten belegt wird. Dies ist auch die Ansicht einiger Anhänger von al-Schafi'i, da wir, wenn wir ihn nur einmal nehmen, nicht sicher sein können, dass sie wieder einreisen. Wenn die Zeit des Jahres kommt, könnten sie nicht einreisen, was die Erhebung von ihnen unmöglich macht. Unser Argument ist, dass dies ein Recht ist, das vom Handel genommen wird, daher darf nicht öfter als einmal im Jahr erhoben werden, wie bei der Zakat und der Hälfte des Zehnten vom Dhimmi. Ihre Argumentation, dass der Anspruch verloren gehen könnte, ist nicht korrekt; denn es wird von ihm beim ersten Eintritt einmal genommen, und der Erheber stellt ihm eine Bestätigung darüber aus, was er von ihm genommen hat, sodass ihm nichts mehr abgenommen wird, bis dieses Jahr verstrichen ist. Wenn er im zweiten Jahr kommt, wird von ihm bei seinem ersten Eintritt erneut erhoben. Sollte er nicht einreisen, so ist für das erste Jahr kein Anspruch verloren gegangen.

Anmerkungen

(12) Al-Qutniyya: Hülsenfrüchte, die gekocht werden. (13) Herausgegeben von Imam Malik, in: Kapitel: Zehnte der Leute unter Schutzvertrag [Dhimma], aus dem Buch der Zakat. Al-Muwatta 1/281. Und al-Bayhaqi, in: Kapitel: Was vom Dhimmi zu nehmen ist, wenn er außerhalb seines Landes Handel treibt, aus dem Buch der Dschizya. Al-Sunan al-Kubra 9/210. Und 'Abd al-Razzaq, in: Kapitel: Sadaqa der Leute der Schrift, aus dem Buch der Leute der Schrift. Al-Musannaf 6/99. (14) Fehlt in: B. (15) In M: "Ebenso". (16) Im Original: "Spezifizierung".

ZurückBand 13 · Seite 235Weiter
Zurück13·235Weiter