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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 236Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn die Zeit des Jahres verstreicht, ohne dass sie einreisen, wird die Erhebung von ihnen unmöglich. Unser Argument ist, dass dies ein Recht ist, das vom Handel genommen wird, daher darf nicht öfter als einmal im Jahr erhoben werden, wie bei der Zakat und der Hälfte des Zehnten vom Dhimmi. Ihre Argumentation, dass der Anspruch verloren gehen könnte, ist nicht korrekt; denn es wird von ihm beim ersten Eintritt einmal genommen, und der Erheber stellt ihm eine Bestätigung darüber aus, was er von ihm genommen hat, sodass ihm nichts mehr abgenommen wird, bis dieses Jahr verstrichen ist. Wenn er im zweiten Jahr kommt, wird von ihm bei seinem ersten Eintritt erneut erhoben. Sollte er nicht einreisen, so ist für das erste Jahr kein Anspruch verloren gegangen.

Abschnitt: Es ist den Leuten aus dem Kriegsgebiet [Harbi] nicht gestattet, das Haus des Islam ohne Sicherheitsgarantie [Aman] zu betreten, da man nicht sicher sein kann, ob er als Spion oder Dieb eindringt und den Muslimen schadet. Wenn er ohne Aman eindringt, wird er befragt. Sagt er: "Ich komme als Gesandter", so ist sein Wort maßgeblich, da die Erbringung eines Beweises hierfür unmöglich ist und es schon immer üblich war, dass Gesandte ohne vorherige Sicherheitsgarantie kamen. Sagt er hingegen: "Ich komme als Händler", so prüfen wir: Führt er Waren mit sich, die er verkaufen will, so wird sein Wort ebenfalls akzeptiert und sein Blut geschützt, da es üblich ist, dass ihre Händler zu uns und unsere Händler zu ihnen reisen. Führt er jedoch keine Handelswaren mit sich, wird sein Wort nicht akzeptiert, da Handel ohne Kapital nicht möglich ist. Dasselbe gilt für denjenigen, der vorgibt, ein Gesandter zu sein, aber keine Botschaft zum Überbringen vorweisen kann oder zu einer Personengruppe gehört, aus deren Mitte üblicherweise keine Gesandten entsandt werden. Sagt er: "Ein Muslim hat mir Aman gewährt", wird dies akzeptiert? Hierzu gibt es zwei Meinungen: Erstens, es wird akzeptiert, um sein Blut zu schützen, genau wie das Wort eines Gesandten oder Händlers akzeptiert wird. Zweitens, es wird nicht akzeptiert, da es möglich ist, den Beweis dafür zu erbringen. Wenn ein Muslim jedoch sagt: "Ich habe ihm Aman gewährt", so wird seine Aussage akzeptiert, da er die Befugnis hat, Aman zu gewähren, und seine Aussage diesbezüglich anerkannt wird, ähnlich wie bei einem Richter, der sagt: "Ich habe zugunsten des Einen gegen den Anderen ein Urteil gefällt". Handelt es sich bei ihm um einen Spion, so hat der Imam bei ihm die Wahl zwischen vier Dingen, wie bei einem Kriegsgefangenen. Wenn er jemand ist, der vom Weg abgekommen ist oder den der Wind in einem Schiff zu uns getrieben hat, so haben wir sein Urteil bereits erwähnt.

1700 - Rechtsfrage; er sagte: "Wer den Friedensvertrag durch die Verletzung einer der Bedingungen bricht, unter denen sie sich geeinigt haben, dessen Blut und Besitz werden freigegeben."

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es für den Imam bei Abschluss des Waffenstillstands angebracht ist, Bedingungen mit ihnen zu vereinbaren, ähnlich denen, die...

Anmerkungen

(17) In M ein Zusatz: "der anderen". (18) In M: "so wird es unmöglich". (19) Fehlt in: A. (20) Dies wurde bereits auf Seite 83 behandelt.

Arabisch (Quelle)

وقتُ السَّنَةِ (١٧) لم يدخُلُوا، فيتَعذَّرُ (١٨) الأخْذُ منهم. ولَنا، أنَّه حَق يُؤْخَذُ من التِّجارَةِ، فلا يُؤْخَذُ أكثرَ من مَرَّةٍ فى السُّنَّةِ، كالزَّكاةِ، ونصفِ العشْرِ من الذِّمِّىّ. وقولهم: يَفُوتُ. غيرُ صحيحٍ؛ فإنَّه يُؤْخَذُ منه أوَّلَ ما يدْخُلُ مرَّة، ويَكْتُب الآخِذُ له بما أخَذَ منه، فلا يُؤْخَذُ منه شىءٌ حتى تَمْضِىَ تلك السَّنةُ، فإذا جاءَ فى العام الثانى، أُخِذَ منه فى أوَّلِ ما يَدْخُلُ، وإِنْ لم يدْخُلْ، فما فات من حَقِّ السنةِ الأُولَى شىءٌ.

فصل: وليس لأهْلِ الحَرْبِ دُخولُ دارِ الإِسلامِ بغَيْرِ أمَانٍ؛ لأنَّه لا يُؤْمَنُ أَنْ يدْخُلَ جاسوسًا، أو مُتَلصِّصًا، فيَضُرَّ بالمسلمين، فإنْ دخَلَ بغيرِ أمانٍ، سُئِلَ، فإنْ قال: جِئْتُ رسولًا. فالقَوْلُ قولُه؛ لأنَّه تَتَعَذَّرُ إقامةُ البَيِّنَةِ على ذلِك، ولم تزَلِ الرُّسُلُ تأْتِى من غيرِ تَقَدُّمِ أمانٍ. وإِنْ قال: جِئْتُ تاجِرًا. نَظَرْنا؛ فإنْ كانَ معه مَتاعٌ يَبِيعُه، قُبِلَ قولُه أيضًا، وحُقِنَ دَمُه؛ لأنَّ العادَةَ جارِيَةٌ بدخُولِ تُجَّارِهم إلينا، وتُجَّارِنا إليهم، وإن لم يكُنْ معه ما يَتَّجِرُ به، لم يُقْبَلْ قولُه؛ لأنَّ التِّجارَةَ لا تحْصُلُ بغيرِ مالٍ. وكذلك مُدَّعِى الرِّسالَةِ، إذا لم يكنْ معه رسالة يُؤَدِّيها، أو كان ممَّنْ لا يكونُ مثلُه رسولًا. وإِنْ قال: أَمَّنَنِى مسلِمٌ. فهل يُقْبَلُ منه؟ على وَجْهَيْن؛ أحدُهما، يُقْبَلُ، تَغْليبًا لحَقْنِ دمِه، كما يُقْبَلُ من الرَّسولِ والتَّاجرِ. والثانى، لا يُقْبَلُ؛ لأنَّ إقامَةَ البَيِّنَةِ عليه مُمْكِنَةٌ. فإنْ قالَ مسلمٌ: أنا أمَّنْتُه. قُبِلَ قولُه؛ لأنَّه يمْلِكُ أَنْ يُؤَمِّنَه، فقُبِلَ قولُه فيه (١٩)، كالحاكِمِ إذا قال: حَكَمْتُ لفلانٍ على فلانٍ بحقٍّ. وإِنْ كان جاسوسًا، خُيِّرَ الإِمامُ فيه بين أرْبَعَةِ أشياءَ؛ كالأسيرِ. وإِنْ كان ممَّنْ ضَلَّ الطريقَ، أو حَمَلَتْه الرِّيحُ إلينا فى مَرْكَبٍ، فقد ذكَرْنا حُكْمَه (٢٠).

١٧٠٠ - مسألة؛ قال: (ومَنْ نَقَضَ الْعَهْدَ، بِمُخالَفَةِ شَىْءٍ مِمَّا صُولِحُوا عَلَيْهِ، حَلَّ دَمُهُ ومَالُهُ)

وجملةُ ذلك، أنَّه يَنْبَغِى للإِمامِ عند عَقْدِ الهُدْنَةِ أَنْ يشْترِطَ عليهم شُروطًا، نحوَ ما شَرَطَه

Anmerkungen

(١٧) فى م زيادة: "الأخرى".(١٨) فى م: "فتعذر".(١٩) سقط من: أ.(٢٠) تقدم فى صفحة ٨٣.

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