…ein Friedensschluss diesbezüglich zulässig ist, basierend auf dem Beweis dessen, was von 'Ikrima überliefert wurde: Ibn 'Abbas sagte: "In welcher Stadt auch immer die Araber niedergelassen haben, ist es den Nichtarabern nicht gestattet, eine Synagoge oder Kirche zu errichten, noch darin eine Glocke zu schlagen, noch darin Wein zu trinken, noch darin ein Schwein zu halten." Dies überlieferte Imam Ahmad (20) und führte es als Beweis an. Dies gilt auch deshalb, weil dieses Land Eigentum der Muslime ist, weshalb es nicht zulässig ist, dort Versammlungsstätten des Unglaubens zu errichten. Was in diesen Ländern an Synagogen und Kirchen vorhanden ist, wie etwa die Römische Kirche in Bagdad, diese befanden sich in den Dörfern der Ahl al-Dhimma (Schutzbefohlenen) und wurden in dem Zustand belassen, in dem sie waren. Der zweite Abschnitt: Länder, die die Muslime mit Gewalt erobert haben ('anwatan). In ihnen ist die Neuerrichtung von etwas Derartigem nicht gestattet, da sie Eigentum der Muslime geworden sind. Was darin an solchem bereits existierte, dazu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass es abgerissen werden muss und das Belassen untersagt ist, da es sich um Länder handelt, die sich im Eigentum der Muslime befinden, weshalb keine Synagoge oder Kirche darin bestehen darf, genau wie in den Städten, die von Muslimen gegründet wurden. Die zweite Ansicht besagt, dass es gestattet ist, weil es im Hadith von Ibn 'Abbas heißt: "Welche Stadt auch immer von Nichtarabern gegründet wurde und die Allah den Arabern durch Eroberung öffnete und sie sich dort niederließen, so haben die Nichtaraber das Recht auf das, was in ihrem Schutzvertrag steht." Zudem haben die Gefährten (Gefährten des Propheten), möge Allah mit ihnen zufrieden sein, viele Länder durch Gewalt erobert, ohne irgendeine der Kirchen zerstört zu haben. Ein Zeugnis für die Richtigkeit dessen ist das Vorhandensein von Kirchen und Synagogen in den Ländern, die durch Gewalt erobert wurden. Es ist bekannt, dass diese nicht neu errichtet wurden, also müssen sie bereits bestanden haben und wurden so belassen. 'Umar ibn 'Abd al-'Aziz, möge Allah mit ihm zufrieden sein, schrieb an seine Statthalter, dass sie weder eine Synagoge noch eine Kirche noch ein Feuerhaus abreißen dürften. Auch deshalb, weil darüber ein Konsens erzielt wurde, denn sie existieren in den Ländern (21) der Muslime, ohne dass dem widersprochen wurde. Der dritte Abschnitt: Länder, die durch einen Friedensvertrag (Sulh) erobert wurden. Dies ist von zwei Arten: Die erste ist, dass man mit ihnen einen Frieden schließt unter der Bedingung, dass das Land ihnen gehört und wir Anspruch auf die Grundsteuer (Kharaj) davon haben; in diesem Fall dürfen sie neu errichten, was sie wollen (22), da die Herrschaft über das Gebiet bei ihnen liegt. Die zweite Art ist, dass man mit ihnen einen Frieden schließt unter der Bedingung, dass das Land den Muslimen gehört und sie uns die Jizya entrichten (23). Das Urteil über die Synagogen und Kirchen richtet sich in diesem Fall nach dem, was im Friedensvertrag mit ihnen vereinbart wurde, bezüglich der Neuerrichtung und deren Instandhaltung, denn wenn es zulässig ist, mit ihnen einen Frieden zu schließen, bei dem das gesamte Land ihnen gehört, dann ist es auch zulässig, dass...
(20) Al-Bayhaqi überlieferte dies im "Kapitel: Es darf ihnen keine Kirche und keine Synagoge abgerissen werden..." aus dem "Buch der Jizya", Al-Sunan al-Kubra 9/202. Ebenso 'Abd al-Razzaq im "Kapitel: Das Abreißen ihrer Kirchen und ob sie eine Glocke schlagen dürfen" aus dem "Buch der Leute der Schrift", Al-Musannaf 6/60. (21) Im Original: "balad" (Stadt/Land). (22) In M: "yahtajuna" (sie bedürfen/benötigen). (23) D.h.: "und sie entrichten".