...dass man mit ihnen Frieden schließt unter der Bedingung, dass ein Teil der Stadt ihnen gehört, und der Standort der Kirchen und Synagogen bestimmt ist (25). Am besten ist es, mit ihnen einen Frieden zu schließen, wie ihn 'Umar – möge Allah mit ihm zufrieden sein – mit ihnen geschlossen hat, und ihnen die Bedingungen aufzuerlegen, die im Vertrag von 'Abd al-Rahman ibn Ghanm erwähnt sind, nämlich dass sie weder eine Synagoge noch eine Kirche noch die Zelle eines Mönchs noch ein Kloster neu errichten dürfen. Wenn der Friedensschluss ohne Bedingungen erfolgt, wird er auf das angewandt (26), worauf der Friedensschluss von 'Umar basierte, und sie werden an dessen Bedingungen gebunden. Was diejenigen betrifft, mit denen 'Umar einen Frieden schloss und mit denen er den Dhimma-Vertrag einging, so sind sie an alles gebunden, was im Schreiben von 'Abd al-Rahman ibn Ghanm steht, und an alle seine Bedingungen. Was in den Ländern der Muslime an Kirchen und Synagogen vorhanden ist, das verbleibt in dem Zustand, in dem es zur Zeit ihrer Eroberer und danach war. Jeder Ort, von dem wir sagten, dass seine Beibehaltung zulässig ist, darf nicht abgerissen werden, und sie haben das Recht, das zu reparieren, was davon schadhaft geworden ist, sowie es instand zu setzen; denn das Verbot dessen führt zu ihrem Verfall und ihrem Verschwinden, was gleichbedeutend mit ihrem Abriss wäre. Wenn sie jedoch vollständig einstürzen, ist ihr Wiederaufbau nicht zulässig. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von al-Shafi'i. Von Ahmad wird überliefert, dass es zulässig ist. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und al-Shafi'i, da es sich um den Aufbau dessen handelt, was verfallen ist, ähnlich dem Aufbau eines Teils davon, wenn dieser einstürzt, und der Reparatur seiner Schäden. Zudem ist ihr Fortbestehen zulässig, und ihr Aufbau gleicht ihrem Fortbestehen. Al-Khallal interpretierte die Aussage von Ahmad so: Sie dürfen das aufbauen, was davon eingestürzt ist, d.h. wenn ein Teil davon eingestürzt ist, und er verbot den Aufbau dessen, was eingestürzt ist, wenn [das, was] (27) vollständig eingestürzt ist, wodurch er beide Überlieferungen miteinander in Einklang brachte. Unsere Argumentation stützt sich darauf, dass es im Vertrag der Leute von al-Jazira mit 'Iyad (28) ibn Ghanm heißt: "Und wir werden das nicht erneuern, was von unseren Kirchen verfallen ist." Und Kathir ibn Murra überlieferte, er sagte: Ich hörte 'Umar ibn al-Khattab sagen: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – sagte: "Eine Kirche wird im Islam nicht (neu) gebaut, und das, was von ihr verfallen ist, wird nicht erneuert" (29). Zudem ist dies der Bau einer Kirche (30) im Gebiet des Islam, was nicht zulässig ist, so als ob man mit dem Bau von Neuem beginnen würde. Dies unterscheidet sich von der Reparatur [dessen, was schadhaft geworden ist] (31), denn das ist Erhaltung und Fortbestehen, während dies eine Neuerrichtung darstellt.
(24) In M eine Ergänzung: "mit ihnen". (25) In M: "mit uns" – dies ist ein Fehler. (26) Aus dem Original und M ausgefallen. (27) In M: "wenn das". (28) So in den Manuskripten. "'Abd al-Rahman" wurde bereits auf Seite 237 erwähnt. 'Iyad wird ebenfalls in der Jizya erwähnt, jedoch an einer anderen Stelle. Siehe: Al-Amwal, 43. Der Bericht über 'Iyad ibn Ghanm mit den Leuten von al-Jazira findet sich in: Tarikh al-Tabari 4/53-55. (29) Von al-Suyuti im Al-Jami' al-Kabir 1/880 erwähnt und al-Daylami sowie Ibn 'Asakir zugeschrieben. (30) In B: "für eine Kirche". (31) In M: "seine Schäden".
يُصالَحُوا على أَنْ يكونَ بعضُ البَلَدِ لهم.، ويكون (٢٤) مَوْضِعُ الكنائِس والبِيَعِ مُعَيَّنًا (٢٥) والأوْلَى أَنْ يُصالِحَهم على ما صالَحهم عليه عمرُ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، ويَشْتَرِطَ عليهم الشُّروطَ المذكورَةَ فى كتابِ عبد الرحمن بن غَنْمٍ، أَنْ لا يُحْدِثُوا بِيعَةً، ولا كنيسَةً، ولا صَوْمَعَةَ راهِبٍ، ولا قلايةً. وإِنْ وقَعَ الصُّلْحُ مُطْلقًا من غيرِ شرْطٍ، حُمِلَ على (٢٦) ما وَقَعَ عليه صُلْحُ عمرَ، وأُخِذُوا بشُروطِه. فأمَّا الذينَ صالَحَهُم عمرُ، وعَقَدَ معهم الذِّمَّةَ، فهم على ما فى كتابِ عبد الرحمن بن غَنْمٍ، مَأْخوذُون بشروطِه كلِّها، وما وُجِدَ فى بلادِ المسلمين من الكنائِسِ والبِيَعِ، فهى على ما كانتْ عليه فى زَمَنِ فاتِحيها ومَنْ بَعْدَهم، وكُلُّ مَوْضِعٍ قُلْنا: يجوزُ إقرارُها. لم يَجُزْ هَدْمُها، ولهم رَمُّ ما تشَعَّثَ منها، وإصلاحُها؛ لأنَّ المنْعَ من ذلك يُفْضِى إلى خَرابِها وذَهابِها، فجَرَى مَجْرَى هَدْمِها. وإِنْ وقَعَت كلُّها، لم يجُزْ بناؤُها. وهو قولُ بعضِ أصحابِ الشافِعِىِّ. وعن أحمد، أنَّه يجوزُ. وهو قولُ أبى حنيفة، والشافِعِىِّ؛ لأنَّه بناءٌ لما اسْتَهْدَمَ، فأشْبَهَ بِناءَ بعضِها إذا انْهَدَمَ، ورَمَّ شَعَثِها، ولأنَّ اسْتدامَتَها جائزَةٌ، وبناؤُها كاستدامَتِها. وحَمل الخَلَّالُ قولَ أحمدَ: لهم أَنْ يبْنُوا ما انْهَدَمَ منها. أى إذا انْهَدَمَ بعْضُها، ومَنْعَهُ من بِناءِ ما انْهَدَمَ، على [ما إذا] (٢٧) انْهَدَمَت كُلُّها، فجَمَعَ بين الرِّوايَتَيْن. ولَنا، أَنَّ فى كتابِ أهلِ الجزيرَةِ لعياض (٢٨) بن غَنْمٍ: ولا نُجَدِّدَ ما خَرِبَ من كَنائِسِنا. وروى كثيرُ بن مُرَّة، قال: سمِعْتُ عمرَ بن الخطاب يقولُ: قال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَا تُبْنَى الْكَنِيسَةُ فِى الإِسْلَامِ، ولَا يُجَدَّدُ ما خَرِبَ مِنْهَا" (٢٩). ولأنَّ هذا بناءُ كنيسَةٍ (٣٠) فى دارِ الإِسلامِ، فلم يَجُزْ، كما لو ابتُدِى بناؤُها. وفارَقَ رَمّ [ما تَشَعَّثَ] (٣١)؛ فإنَّه إبْقاءٌ واسْتدامَةٌ، وهذا إحْداثٌ.
(٢٤) فى م زيادة: "معهم".(٢٥) فى م: "معنا" خطأ.(٢٦) سقط من: الأصل، م.(٢٧) فى م: "إذا ما".(٢٨) كذا فى النسخ. وسبق "عبد الرحمن" فى صفحة ٢٣٧. وعياض يرد ذكره فى الجزية أيضًا، ولكن فى غير هذا الموضع. انطر: الأموال ٤٣. وخبر عياض بن غنم مع أهل الجزيرة، فى: تاريخ الطبرى ٤/ ٥٣ - ٥٥.(٢٩) ذكره السيوطى، فى الجامع الكبير ١/ ٨٨٠ وعزاه إلى الديلمى وابن عساكر.(٣٠) فى ب: "لكنيسة".(٣١) فى م: "شعثها".