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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 244Abschnitt

Übersetzung · DE

seinen Vertrag (46). Es scheint also, dass mit der Arabischen Halbinsel in jenen Überlieferungen der Hidschaz gemeint war. Er wurde nur deshalb Hidschaz genannt, weil er zwischen Tihama und Nadschd eine Trennung (Hadscha-za) bildete. Sie werden zudem nicht von den Randgebieten des Hidschaz, wie Tayma', Fayd (47) und ähnlichen Orten, ferngehalten, da Umar sie davon nicht ausschloss.

Abschnitt: Es ist ihnen gestattet, den Hidschaz zu Handelszwecken zu betreten, denn die Christen handelten im Hidschaz zur Zeit Umars – Allahs Wohlgefallen auf ihm – und trieben Handel in Medina. Ein alter christlicher Mann kam zu ihm in Medina und sagte: "Ich bin der alte Christ, und dein Steuereinnehmer hat mich zweimal besteuert." Da sagte Umar: "Und ich bin der alte Hanif (48)." Umar schrieb ihm daraufhin, dass sie innerhalb eines Jahres nur einmal besteuert werden sollten (49). Es darf ihnen jedoch nicht gestattet werden, länger als drei Tage dort zu verweilen – gemäß dem, was von Umar – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überliefert wurde – danach müssen sie von dort weiterziehen. Der Qadi sagte: Er darf vier Tage verweilen, was das Limit dessen ist, wie lange ein Reisender das Gebet verkürzt (Qasr). Das Urteil bezüglich ihres Eintritts in den Hidschaz hinsichtlich der Erlaubnis ist wie das Urteil über den Eintritt der Bewohner des Dar al-Harb (Gebiet des Krieges) in das Dar al-Islam (Gebiet des Islams). Wenn ein Ungläubiger im Hidschaz erkrankt, ist es ihm gestattet, dort zu verweilen, da es für den Kranken beschwerlich wäre, den Ort zu verlassen. Ebenso ist der Aufenthalt für denjenigen gestattet, der ihn pflegt, da er auf ihn angewiesen ist. Wenn er eine Forderung (Schuld) gegen jemanden hat (51) und diese fällig ist, wird sein Schuldner gezwungen, sie zu begleichen. Sollte die Begleichung jedoch aufgrund von Verzögerung oder Abwesenheit des Schuldners unmöglich sein, so ist es angebracht, ihm den Aufenthalt zu ermöglichen, damit er sein Recht erhält, da der Übergriff von jemand anderem ausgeht und in seiner Vertreibung der Verlust seines Vermögens liegt. Ist die Schuld jedoch gestundet, wird ihm der Aufenthalt nicht gestattet, und er soll jemanden bevollmächtigen, der sie für ihn einfordert, da die Nachlässigkeit von seiner Seite ausging. Wenn die Notwendigkeit zum Aufenthalt besteht, um seine Waren zu verkaufen, könnte es als zulässig betrachtet werden, da die Verpflichtung, sie zurückzulassen oder mitzunehmen, für ihn den Verlust seines Vermögens bedeuten würde, was wiederum dazu führen würde, dass sie den Eintritt mit Waren in den Hidschaz unterlassen, wodurch ihr Nutzen entfällt und ihnen durch den Ausfall der Warenzufuhr Schaden entsteht. Es ist auch möglich, dass der Aufenthalt untersagt wird, da es für ihn andere Möglichkeiten der Ansiedlung gibt. Wenn er jedoch an einen anderen Ort im Hidschaz weiterziehen möchte, ist dies gestattet, und er kann dort ebenfalls drei oder vier Tage verweilen, je nach (52) der diesbezüglichen Meinungsverschiedenheit. Ebenso verhält es sich, wenn er von dort an einen anderen Ort zieht.

Anmerkungen

(46) Von Abu Dawud ausgegeben, in: Kapitel über die Erhebung der Dschizya, aus dem Buch der Herrschaft. Sunan Abi Dawud 2/149. (47) Fayd: Ein kleiner Ort auf halbem Weg von Kufa nach Mekka. Mu'jam al-Buldan 3/927. (48) In A: "al-Hanafi". (49) In A: "ya'shur" (er besteuert). (50) Der Quellenhinweis hierzu wurde bereits auf Seite 230 dargelegt. (51) In B: "gharim" (Schuldner). (52) Fehlt in M.

Arabisch (Quelle)

عَهْدَه (٤٦). فكأنَّ جزيرةَ العرَبِ فى تلك الأحاديث أُريِدَ بها الحجازُ، وإنَّما سُمِّىَ حِجازًا؛ لأنَّه حَجَزَ بين تِهامَةَ ونَجْد. ولا يُمْنَعُون أيضًا من أطْرافِ الحجازِ، كتَيْماءَ وفَيْد (٤٧) ونحوِهما؛ لأنَّ عمرَ لم يَمْنَعْهُم مِن ذلك.

فصل: ويجوزُ لهم دخولُ الحجازِ للتِّجارَةِ؛ لأنَّ النَّصارَى كانُوا يَتَّجِرُون إلى المدينةِ فى زَمَنِ عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، وأتاه شيخٌ بالمدينةِ، فقال: أنا الشيخُ النَّصْرانِىُّ، وإنَّ عامِلَك عَشَرَنِى مَرَتَيْن. فقال عمرُ: وأنا الشيخُ الحَنِيفُ (٤٨). وكتَبَ له عمرُ، أَنْ لا يُعْشرُوا (٤٩) فى السَّنةِ إلَّا مَرَّةً (٥٠). ولَا يأْذَنُ لهم فى الإِقامَةِ أكثرَ من ثلاثَةِ أيَّامٍ -على ما رُوِىَ عن عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه- ثمّ ينْتَقِلُ عنه. وقال القاضى: يُقيمُ أربعَةَ أيامٍ حَدَّ ما يُتِمُّ المسافِرُ الصلاةَ. والحُكْمُ فى دُخولِهم إلى الحجازِ فى اعْتبارِ الإِذنِ، كالحُكْمِ فى دُخولِ أهلِ الحرْبِ دارَ الإِسْلامِ. وإذا مَرضَ بالحجازِ، جازَتْ له الإِقامةُ؛ لأنَّه يَشُقُّ الانْتِقالُ على المريضِ، وتجوزُ الإِقامةُ لمَنْ يُمَرِّضُه؛ لأنَّه لا يَسْتَغْنى عنه. وإِنْ كان له دَيْنٌ على أحَدٍ (٥١)، وكان حالًّا، أُجْبِرَ غَرِيمُه على وَفائِه، فإن تعَذَّرَ وَفاؤُه لمَطْلٍ، أو تَغَيَّبَ عنه، فيَنْبَغِى أَنْ يُمَكَّنَ من الإِقامَةِ، ليَسْتَوْفِىَ دينه؛ لأنَّ التَّعَدِّى من غيرِه، وفى إخْراجِه ذَهابُ مالِه. وإِنْ كان الدَّيْنُ مُؤجَّلًا، لم يُمَكَّنْ من الإِقامَةِ، ويُوَكِّلُ مَنْ يَسْتَوْفِيه له؛ لأنَّ التَّفْريطَ منه. وإِنْ دَعَت الحاجَةُ إلى الإِقامَةِ لِيَبيعَ بِضاعَتَه، احْتَمَلَ أَنْ يجوزَ؛ لأنَّ فى تَكْليفِه تَرْكَها أو حَمْلَها معه ضَياعَ مالِه، وذلك ممَّا يَمْنَعُ من الدُّخولِ بالبضائِع إلى الحجازِ، فتَفُوتُ مَصْلحتُهم، وتَلحَقُهم المَضَرَّةُ، بانْقِطاعِ الجَلَبِ عنهم. ويَحْتَمِلُ أَنْ يُمْنَعَ من الإِقامَةِ؛ لأنَّ له من الإِقامةِ بُدًّا. فإنْ أرادَ الانْتِقالَ إلى مكانٍ آخَرَ من الحجازِ، جازَ، ويقيمُ فيه أيضًا ثلاثةَ أيامٍ، أو أربعةً، على (٥٢) الخلافِ فيه، وكذلك إذا انتقَلَ منه إلى مكانٍ آخَرَ،

Anmerkungen

(٤٦) أخرجه أبو داود، فى: باب فى أخذ الجزية، من كتاب الإمارة. سنن أبى داود ٢/ ١٤٩.(٤٧) فيد: بليدة فى نصف طريق مكة من الكوفة. معجم البلدان ٣/ ٩٢٧.(٤٨) فى أ: "الحنفى".(٤٩) فى أ: "يعشر".(٥٠) تقدم تخريجه، فى صفحة ٢٣٠.(٥١) فى ب: "غريم".(٥٢) سقط من: م.

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