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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 247Abschnitt

Übersetzung · DE

und deren Bestätigung bei ihnen. Und weil der Zustand der rituellen Unreinheit (Dschunub), der Menstruation und des Wochenflusses den Aufenthalt in der Moschee untersagt, gilt dies für den Zustand des Götzendienstes erst recht.

Abschnitt: Was im Rahmen der Bestimmungen über die Dhimma (Schutzbefohlene) übernommen wird, unterteilt sich in fünf Kategorien. Erstens: Solche Punkte, deren Erwähnung für die Vollständigkeit des Vertrages unerlässlich ist. Dies sind zwei Dinge: Die Verpflichtung zur Zahlung der Dschizya (Kopfsteuer) und das Inkrafttreten unserer Rechtsbestimmungen für sie. Wenn einer dieser beiden Punkte bei der Erwähnung ausgelassen wird, ist der Vertrag nicht gültig. In deren Bedeutung fällt auch das Unterlassen der Bekämpfung der Muslime, denn auch wenn dies nicht explizit ausgesprochen wird, so macht es die Vereinbarung an sich erforderlich. Zweite Kategorie: Punkte, die einen Schaden für die Muslime in Bezug auf ihre Personen bedeuten. Dies sind acht Eigenschaften, die wir bereits zuvor erwähnt haben (71). Dritte Kategorie: Punkte, die eine Kränkung der Muslime bedeuten, nämlich die Schmähung ihres Herrn, ihres Buches, ihrer Religion oder ihres Gesandten. Vierte Kategorie: Punkte, die eine Zurschaustellung von Verwerflichem (Munkar) beinhalten. Dies sind fünf Dinge: Das Errichten von Gebetshäusern (Biya'), Kirchen und Ähnlichem; das Erheben ihrer Stimmen mit ihren Schriften unter den Muslimen; die öffentliche Zurschaustellung von Wein (72) und Schweinefleisch; das Schlagen von Glocken; das Erhöhen ihrer Bauten über die Bauten der Muslime; der Aufenthalt im Hidschaz sowie das Betreten des Haram. Sie sind verpflichtet, all dies zu unterlassen, unabhängig davon, ob dies als Bedingung festgelegt wurde oder nicht, in allen Punkten dieser drei Kategorien. Fünfte Kategorie: Die Unterscheidung von den Muslimen in vier Dingen: ihrer Kleidung, ihrem Haar, ihrer Reitweise und ihren Beinamen (Kuna). Was ihre Kleidung betrifft, so ist dies das Tragen eines Gewandes, dessen Farbe sich von der Farbe der übrigen Kleidung unterscheidet; die Gewohnheit der Juden ist das gelblich-braune (Asali), die der Christen das Dunkle (Adkan), welches das Taubengraue (Fakhiti) ist. Dies gilt für ein einzelnes Kleidungsstück, nicht für alle, damit eine Unterscheidung stattfinden kann. Dazu kommt das Binden des Gürtels (Zunnar) über ihrem Gewand (74), falls er Christ ist, oder ein anderes Merkmal, falls er kein Christ ist, wie etwa ein Stoffstreifen, den er an seinem Turban oder seiner Kopfbedeckung befestigt, dessen Farbe sich von deren Farbe unterscheidet. Zudem wird an seinem Hals ein Siegel aus Blei, Eisen oder ein Glöckchen befestigt, damit er im Hamam von den Muslimen unterschieden werden kann. Ihre Frauen tragen bunte Kleidung, der Gürtel wird unter ihren Gewändern befestigt und sie werden am Hals gekennzeichnet. Sie werden jedoch nicht daran gehindert, feine Kleidung, Turbane oder den Tailasan-Umhang zu tragen, da die Unterscheidung bereits durch die Kennzeichnung (Ghiyar) und den Gürtel erzielt wurde. Was die Haare anbelangt, so scheren sie die vorderen Teile (75)

Anmerkungen

(71) Auf Seite 238. (72) In B: "al-Khumur" (Plural von Wein). (73) Fehlt in A und B. (74) In A: "thiyabihi" (seine Kleidung). (75) In A: "maqadim" (statt maqadim).

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