ihren Begierden (13)." Und wenn eine Frau gegen ihren Ehemann bezüglich einer Scheidung (Talaq), einer Rückkehr nach einem Schwur, die Frau wie die eigene Mutter zu behandeln (Zihar), oder eines Eides der Enthaltsamkeit (Ila) Rechtsschutz sucht, so kann er ihr, wenn er will, Recht verschaffen, und wenn er will, kann er davon absehen; gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: "Wenn sie aber zu dir kommen, so richte zwischen ihnen oder wende dich von ihnen ab." Wenn ihr Ehemann herbeigebracht wird, wird gegen ihn so geurteilt, wie gegen einen Muslim in einem solchen Fall geurteilt würde. Wenn er ihr gegenüber einen Zihar vollzogen hat (14), so untersagt man ihm den Beischlaf mit ihr, bis er die Sühne geleistet hat. Seine Sühne besteht allein aus der Speisung von Bedürftigen, da er keinen muslimischen Sklaven besitzt, keinen kaufen kann und das Fasten für ihn als Sühne nicht gültig ist.
Abschnitt: Es ist nicht zulässig, ihn (einen Dhimmi) in die Lage zu versetzen, ein Exemplar des Korans (Mus-haf), die Überlieferungen des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – oder ein Werk der Jurisprudenz (Fiqh) zu kaufen. Falls er dies dennoch tut, ist der Kauf ungültig, da dies eine Herabwürdigung (15) beinhaltet. Ahmad verabscheute es, dass sie (die Dhimmis) Kleidungsstücke verkaufen, auf denen der Name Gottes, des Erhabenen, geschrieben steht. Muhanna sagte: "Ich fragte Abu Abd Allah (Ahmad ibn Hanbal): Verabscheust du es, wenn ein muslimischer Mann einem magischen Lehrling etwas vom Koran beibringt? Er sagte: Wenn er zum Islam konvertiert, dann ja, ansonsten verabscheue ich es, den Koran an einen unpassenden Ort zu bringen." Ich fragte: "Soll er ihn lehren, den Segen über den Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – zu sprechen?" Er sagte: "Ja." Und al-Fadl ibn Ziyad sagte: "Ich fragte Abu Abd Allah über einen Mann, der ein Exemplar des Korans bei Leuten des Schutzvertrages (Ahl al-Dhimma) verpfändet? Er sagte: Nein. Der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – hat verboten, mit dem Koran in das Land des Feindes zu reisen, aus Furcht, dass [er in die Hände des Feindes gelangt] (17)."
Abschnitt: Es ist nicht gestattet, ihnen bei Versammlungen den Vorrang zu gewähren, noch sie zuerst mit dem Friedensgruß (Salam) zu grüßen, gemäß dem, was Abu Huraira – Allahs Wohlgefallen auf ihm – überlieferte, dass der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sagte: "Grüßt die Juden und die Christen nicht zuerst mit dem Salam, und wenn ihr einem von ihnen auf dem Weg begegnet, so drängt ihn auf den engsten Teil des Weges." Überliefert von al-Tirmidhi (18), der sagte: Ein guter, authentischer Hadith (Hasan Sahih). Es wurde vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – berichtet, dass er (19) sagte: "Wir werden morgen aufbrechen, so grüßt sie nicht zuerst mit dem Salam, und wenn sie euch grüßen, dann sagt: 'Und auf euch (wa-'alaikum)'." Überliefert von Imam Ahmad (20).
(13) Sure al-Ma'ida 49. (14) Fehlt in: das Original, A, B. (15) In A: "mutadammin". (16) In M mit dem Zusatz: "Ahmad". (17) In B: "dass er in ihre Hände gelangt". Die Überlieferungsnachweise für diesen Hadith wurden bereits auf 10/205 dargelegt. (18) In: Kapitel: Was über das Grüßen der Leute des Buches berichtet wurde, aus den Kapiteln über die Siyar. 'Aridat al-Ahwadhi 7/103. Ebenso überliefert von Muslim in: Kapitel: Das Verbot, die Leute des Buches zuerst mit dem Salam zu grüßen... aus dem Buch des Salam. Sahih Muslim 4/1707. Und von Imam Ahmad in: al-Musnad 2/263, 266, 346, 444, 459, 525. (19) Fehlt in: das Original, A. (20) In: al-Musnad 6/398.