Und mit seiner Überlieferungskette (21) über Anas, dass er sagte: Uns wurde verboten oder uns wurde befohlen, den Leuten des Buches gegenüber nicht mehr als "Und auf euch (wa-'alaikum)" zu sagen. Abu Dawud sagte: Ich fragte Abu Abd Allah (Ahmad): Verabscheust du es, wenn ein Mann zu einem Dhimmi sagt: Wie bist du aufgewacht? [Oder wie geht es dir] (22) oder wie ist dein Befinden? Oder Ähnliches? Er sagte: Ja, ich verabscheue das (23); dies ist bei mir schwerwiegender als der Friedensgruß (Salam). Und Abu Abd Allah sagte: Wenn du ihm auf dem Weg begegnest, so mache ihm nicht den Platz frei. Dies beruht auf dem, was zuvor im (24) Hadith von Abu Huraira dargelegt wurde. Es wurde von Ibn Umar berichtet, dass er an einem Mann vorbeiging und ihn grüßte. Da wurde ihm gesagt: Er ist ein Ungläubiger (Kafir). Er sagte: Er hat auf meinen Gruß geantwortet. Er (der Dhimmi) antwortete ihm, woraufhin er (Ibn Umar) sagte: Möge Allah dein Vermögen und deine Kinder mehren. Dann wandte er sich an seine Begleiter und sagte: "Mehren", im Sinne der Dschizya (Kopfsteuer).
Und Ya'qub ibn Bukhtan sagte: Ich fragte Abu Abd Allah und sagte: Wir verkehren mit den Juden und Christen und besuchen sie in ihren Häusern, während muslimische Leute bei ihnen sind, sollen wir sie grüßen (25)? Er sagte: Ja, du beabsichtigst mit dem Gruß die Muslime. Und er wurde über das Händeschütteln mit den Leuten des Schutzvertrages (Ahl al-Dhimma) befragt, woraufhin er dies verabscheute.
Abschnitt: Was einige Leute des Schutzvertrages (Ahl al-Dhimma) darüber behaupten (26), dass die Dschizya für sie nicht verpflichtend sei und dass sie ein Schreiben des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – bei sich hätten, das sie von dieser befreit, ist nicht korrekt. Abu al-Abbas ibn Suraydsch wurde diesbezüglich befragt und sagte: Niemand unter den Muslimen hat dies je überliefert. Er erwähnte, dass sie dazu aufgefordert wurden, diesen Beleg vorzuweisen, woraufhin sie ein Schreiben hervorbrachten, von dem sie behaupteten, es sei in der Handschrift von Ali – Allahs Wohlgefallen auf ihm – verfasst, der es im Auftrag des Gesandten Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – niedergeschrieben habe. Darin befand sich das Zeugnis von Sa'd ibn Mu'adh und Mu'awiya, doch das Datum lag nach dem Tod von Sa'd und vor der Konversion von Mu'awiya zum Islam, womit die Ungültigkeit dieses Dokuments (27) bewiesen wurde. Zudem ist ihre Aussage nicht akzeptabel, und es hat dies niemand überliefert, dessen Überlieferung verlässlich ist.
Abschnitt: Abu al-Khattab sagte: Sie werden bei der Einziehung der Dschizya erniedrigt, sie müssen lange stehen und ihre Hände werden beim Einziehen (der Dschizya) zu sich gezogen. Er stützte sich dabei auf das Wort Gottes, des Erhabenen: "bis sie die Dschizya mit eigener Hand entrichten, in einem Zustand der Unterwürfigkeit (Sagharun)" (28). Es wurde auch gesagt: Die Unterwürfigkeit (Saghar) besteht in ihrer Verpflichtung (29) zur Dschizya und der Anwendung unserer Gesetze auf sie.
(21) Das "wa" (Und) fehlt in: M. Überliefert von Imam Ahmad in: al-Musnad 3/113. Ebenso überliefert von Abd al-Razzaq in: Kapitel: Die Erwiderung des Grußes an die Leute des Buches, aus dem Buch über die Leute des Buches. al-Musannaf 6/11. (22) Erschien in B und M nach seinen Worten: "Oder wie ist dein Befinden?". (23) Fehlt in: M. (24) In M: "min". (25) In M: "aslama" (konvertiert). (26) In M: "yadhkuru". (27) Siehe: Was in Talkhis al-Habir 4/124, 125 erwähnt wurde. Siehe auch einen ähnlichen Vorfall mit al-Khatib al-Baghdadi, den al-Subki in Tabaqat al-Schafi'iyya al-Kubra 4/35 erwähnte.