[abgerichteten Hund], er hält uns (das Jagdwild) fest? Er sagte: „Iss“. Ich fragte: „Auch wenn er tötet?“ Er sagte: „Iss, [sofern] (7) nicht ein anderer Hund sich daran beteiligt hat.“ Er (Adi ibn Hatim) sagte: Und der Gesandte Gottes – Allahs Segen und Friede auf ihm – wurde zur Jagd mit dem Mi’rad (8) (einem leichten Wurfwurfspieß ohne Spitze) befragt, worauf er sagte: „Was er durchschlägt, iss, und was er durch seine Breitseite (Ardihi) tötet, das iss nicht.“ Beide (Ahadithe) sind übereinstimmend (von al-Buchari und Muslim) anerkannt (9). Die Gelehrten sind sich einig über die Erlaubnis des Jagens und des Essens vom Jagdwild.
1702 – Rechtsfall (Mas'ala); Abu al-Qasim, möge Gott ihm gnädig sein, sagte: (Wenn er den Namen Gottes ausspricht und seinen abgerichteten Hund oder seinen Geparden loslässt, und er jagt und tötet, ohne dass er selbst (das Tier) davon frisst (1), so ist sein Verzehr erlaubt.)
Was das Jagdwild anbelangt, bei dem man die Schlachtung (Dhakah) noch erreicht, so wird für dessen Erlaubnis nichts weiter vorausgesetzt als die Gültigkeit der Schlächtung. Deshalb sagte er (der Prophet), Friede sei auf ihm: „Was du mit deinem Hund jagst, der nicht abgerichtet ist, und du dessen Schlachtung erreichst, davon iss.“ Was jedoch das Tier betrifft, das das Raubtier (Jarih) tötet (2), so werden für dessen Erlaubnis sieben Bedingungen gestellt; die erste davon ist, dass der Jäger zu den Leuten gehört,
(7) Ergänzung aus den Quellen der Quellenforschung (Tachridsch). (8) Die Definition wird zu Beginn des Rechtsfalls 1714 kommen. (9) Die erste Überlieferung wurde von al-Buchari in: Kapitel: Wenn der Hund frisst, aus dem Buch der Schlachtungen und Jagd (Sahih al-Buchari 7/113) und von Muslim in: Kapitel: Jagd mit abgerichteten Hunden, aus dem Buch der Jagd und Schlachtungen (Sahih Muslim 3/1529) herausgegeben. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel: Zur Jagd, aus dem Buch der Jagd (Sunan Abi Dawud 2/97), von al-Tirmidhi in: Kapitel: Was darüber überliefert wurde, was von der Jagd eines Hundes gegessen werden darf und was nicht, aus den Kapiteln über die Jagd (Aridat al-Ahwadhi 6/253), von al-Nasa'i in: Kapitel: Wenn der Hund tötet, und Kapitel: Jagd mit dem Mi’rad, aus dem Buch der Jagd (al-Mudschtaba 7/160, 171) und von Imam Ahmad in: al-Musnad 4/258. Die zweite Überlieferung wurde von al-Buchari in: Kapitel: Auslegung der Zweifelsfälle, aus dem Buch der Handelsgeschäfte, sowie in: Kapitel: Was der Mi’rad durch seine Breitseite trifft, und Kapitel: Wenn man bei der Beute einen anderen Hund findet, aus dem Buch der Schlachtungen und Jagd (Sahih al-Buchari 3/70, 71, 7/111, 114) und von Muslim im oben genannten Kapitel (Sahih Muslim 3/1529, 1530) herausgegeben. Ebenso herausgegeben von Abu Dawud im oben genannten Kapitel (Sunan Abi Dawud 2/97, 99), von al-Tirmidhi in: Kapitel: Was darüber überliefert wurde, was von der Jagd eines Hundes gegessen werden darf und was nicht, und Kapitel: Was über die Jagd mit dem Mi’rad überliefert wurde, aus den Kapiteln über die Jagd (Aridat al-Ahwadhi 6/253, 259), von al-Nasa'i in: Kapitel: Das Verbot, vom dem zu essen, worüber der Name Gottes nicht ausgesprochen wurde, Kapitel: Jagd mit dem abgerichteten Hund, Kapitel: Wenn der Hund tötet, Kapitel: Der Hund frisst von der Beute, Kapitel: Was der Mi’rad durch Breitseite trifft, und Kapitel: Was der Mi’rad durch die Spitze trifft (al-Mudschtaba 7/159, 160, 162, 172), von Ibn Madscha in: Kapitel: Jagd mit dem Mi’rad, aus dem Buch der Jagd (Sunan Ibn Madscha 2/1072), von al-Darimi in: Kapitel: Zur Jagd mit dem Mi’rad, aus dem Buch der Jagd (Sunan al-Darimi 2/91) und von Imam Ahmad in: al-Musnad 4/256, 377, 380. (1) Fehlt in M. (2) In M: „qatala“ (tötete).