der Sünde (18), und nicht die Festlegung, dass eine nicht vorhandene Bedingung wie eine vorhandene zu behandeln sei, wie durch den Beweis belegt, wenn man eine Bedingung des Gebets vergisst. Der Unterschied zwischen der Jagd und dem Schlachtvieh liegt darin, dass das Schlachten an seinem rechtmäßigen Ort stattfand, weshalb es zulässig ist, darin Nachsicht zu üben (19), anders als bei der Jagd. Was die Überlieferungen der Anhänger al-Shafi’is betrifft, so wurden sie von den Verfassern der bekannten Sunan-Werke nicht erwähnt, und selbst wenn sie authentisch wären, beziehen sie sich auf das Schlachtvieh, und es ist nicht zulässig, die Jagd darauf per Analogie (Qiyas) zu übertragen, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben, sowie aufgrund der speziellen Texte, die zur Jagd existieren. Wenn dies feststeht, so ist die maßgebliche Nennung (Tasmiya) seine Aussage: "Bismillah" (Im Namen Gottes), da die allgemeine Bezeichnung "Tasmiya" auf diesen Wortlaut verweist. Es ist zudem überliefert, dass der Gesandte Gottes – Allahs Segen und Friede auf ihm – beim Schlachten zu sagen pflegte: "Bismillah, wallahu akbar" (Im Namen Gottes, und Gott ist der Größte) (20). Auch Ibn Umar pflegte dies zu sagen. Es gibt keinen Dissens darüber, dass der Ausspruch (21): "Bismillah" ausreicht. Wenn er jedoch sagt: "O Gott, vergib mir", so genügt dies nicht, da dies eine Bitte um ein Bedürfnis ist. Wenn er "Tahlil" (La ilaha illa Allah), "Tasbih" (Subhan Allah), "Takbir" (Allahu Akbar) oder "Tahmid" (Alhamdullilah) ausspricht, so ist es möglich, dass dies ausreicht, da er den Namen Gottes auf eine Weise der Verherrlichung erwähnt hat; es ist jedoch ebenso möglich, dass dies nicht ausreicht, da der allgemeine Begriff der "Tasmiya" dies nicht umfasst. Wenn er den Namen Gottes in einer anderen Sprache als Arabisch erwähnt, so ist dies ausreichend, selbst wenn er das Arabische beherrscht, da das Ziel die Erwähnung des Namens Gottes ist, was in allen Sprachen erzielt wird, anders als beim Takbir im Gebet, wo die spezifische Wortwahl beabsichtigt ist. Die Nennung ist zum Zeitpunkt des Loslassens (des Jagdtieres) zu berücksichtigen, da dies die Handlung ist, die vom Absender ausgeht; daher wird die Nennung zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt, so wie sie beim Schlachten vom Schlachtenden und beim Abschießen des Pfeils vom Bogenschützen berücksichtigt wird. Ahmad hat dies ausdrücklich so dargelegt. Es ist nicht vorgeschrieben, den Segensgruß (Salawat) auf den Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – zusammen mit der Nennung beim Schlachten oder bei der Jagd auszusprechen. Dies ist die Ansicht von al-Laith, während Abu Ishaq ibn Shaqla die Empfehlenswertheit dessen wählte. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi’i, aufgrund der Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: "Wer einmal den Segensgruß auf mich spricht, dem gewährt Gott zehn Segensgrüße" (22). Zudem kam in der Auslegung des Wortes des Erhabenen: {Und Wir haben dir dein Gedenken erhöht} (23) vor: Ich werde nicht erwähnt, außer dass du mit mir erwähnt wirst. Unser Beweis ist,
(18) In M: "al-Ism" (Der Name), eine Entstellung. (19) In M: "yutasamahu" (wird Nachsicht geübt). (20) Die Quellenangabe wurde bereits erwähnt in: 5/299. (21) In M: "qawluhu" (seine Aussage). (22) Herausgegeben von Abu Dawud in: Kapitel: Über das Bitten um Vergebung (Istighfar), aus dem Buch des Witr-Gebets (Sunan Abi Dawud 1/351), von al-Darimi in: Kapitel: Über die Vorzüglichkeit des Segensgrußes auf den Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –, aus dem Buch der Herzen (Riqaq) (Sunan al-Darimi 2/317) und von Imam Ahmad in: al-Musnad 3/261. (23) Sure al-Sharh 4. (24) In B: "an la" (dass nicht).