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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 264Abschnitt

Übersetzung · DE

Er sagte: "...esst von dem, was sie für euch festgehalten haben." Dies aber hat er nur für sich selbst festgehalten. Was den Hadith des Abu Tha'laba betrifft, so sagte Ahmad: "Die Gelehrten sind sich hinsichtlich der Überlieferung von Hushaym dazu uneinig." Unser Hadith ist jedoch korrekter, da er unbestritten (muttafaq 'alayh) ist, 'Adi ibn Hatim ein verlässlicheres Gedächtnis hat und der Wortlaut klarer ist, weil er sowohl das Urteil als auch die Begründung erwähnt. Ahmad sagte: "Der Hadith von al-Sha'bi über 'Adi gehört zu dem Korrektesten, was vom Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – überliefert wurde." Al-Sha'bi sagt: "Er war mein Nachbar und mein Verbündeter, daher erzählte er mir dies." Und danach wird gehandelt. Es ist möglich, dass er davon fraß, nachdem er es getötet und sich davon abgewandt hatte. Wenn dies feststeht, so ist das, was an früheren Beuten verzehrt wurde, nach der Auffassung der Mehrheit der Gelehrten nicht verboten. Abu Hanifa sagte: "Es ist verboten, denn wäre er abgerichtet gewesen, hätte er nicht davon gefressen." Unser Beweis ist die Allgemeingültigkeit des Koranverses und der Berichte. Nur das, wovon er fraß, wurde (44) durch den Hadith des 'Adi ausgenommen: "Wenn er davon frisst, so iss nicht." Für alles andere muss aufgrund der Allgemeingültigkeit entschieden werden. Zudem ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abrichtung gegeben (45), daher muss das entsprechende Urteil gelten; deshalb haben wir die Erlaubnis der Jagd bejaht. Wenn das Fressen auftritt, so könnte es aus Vergesslichkeit, [übermäßigem Hunger] (46) oder dem Vergessen der Abrichtung geschehen sein, daher darf das, was mit Gewissheit feststeht, nicht aufgrund einer bloßen Vermutung aufgegeben werden.

Abschnitt: Wenn er sein Blut getrunken, aber nicht davon gefressen hat, so ist es nicht verboten. Ahmad hat dies explizit festgelegt. Dies vertraten auch 'Ata', al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunftlehre (Ashab al-Ra'y). Al-Sha'bi und al-Thawri verwarfen dies, weil es dem Fressen gleichkommt. Unser Beweis ist die Allgemeingültigkeit des Koranverses und der Berichte, wobei nur dasjenige ausgenommen wurde, wovon er fraß (47), gemäß dem Hadith des 'Adi: "Wenn er davon frisst, so iss nicht." Dieser hier hat jedoch nicht gefressen. Zudem beabsichtigt der Jäger nicht, dass das Tier das Blut trinkt, und er zieht keinen Nutzen daraus, daher hört er durch das Trinken nicht auf, ein Festhalter für seinen Jäger zu sein.

Abschnitt: Was der Hund nach der Jagd gefangen hat, von der er gefressen hatte, ist nicht verboten. Die Worte von al-Khiraqi könnten so verstanden werden, dass er dadurch aufhört, abgerichtet zu sein, weshalb die Bedingungen für die Abrichtung von Neuem erfüllt sein müssten. Die erste Auffassung ist jedoch vorzuziehen, aufgrund dessen, was wir bereits bezüglich seiner Jagd vor dem Fressen erwähnt haben. Die sechste Bedingung ist, dass er die Beute verletzt. Wenn er sie erdrosselt oder durch einen Stoß getötet hat, so ist es nicht erlaubt. Al-Sharif sagte: "Dies ist die Meinung der Mehrheit." Al-Shafi'i sagte in einer seiner Ansichten: "Es ist erlaubt", aufgrund der Allgemeingültigkeit des Koranverses und der Überlieferungen. Unser Beweis ist, dass er es ohne Verletzung getötet hat, ähnlich wie bei einem Tier, das durch einen Stein oder ein Geschoss getötet wurde. Zudem hat Gott

Anmerkungen

(44) In M ergänzt: "minhu" (davon). (45) In M: "hasilat" (ergeben/vorliegend). (46) In M: "li-farti ju'ihi" (aufgrund seines übermäßigen Hungers). (47) Fehlt in A.

Arabisch (Quelle)

قال: {فَكُلُوا مِمَّا أَمْسَكْنَ عَلَيْكُمْ}. وهذا إنّما أمسَكَ على نفْسِه. وأمَّا حديثُ أبى ثَعْلَبَةَ، فقد قال أحمدُ: يَخْتَلِفُون عن هُشَيْمٍ فيه. وعلى أَنَّ حديثنا أصَحُّ؛ لأنَّه مُتَّفقٌ عليه وعَدِىّ بن حاتمٍ أضْبَطُ، ولفظُه أبْيَنُ؛ لأنَّه ذكَرَ الحُكْمَ والعِلَّةَ. قال أحمد: حديثُ الشَّعْبِىِّ عن عَدِىٍّ، من أصَحِّ ما رُوِىَ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، الشَّعْبِىُّ يقول: كان جارِى ورَبِيطِى، فحدّثَنِى. والعملُ عليه. ويَحْتَمِلُ أنَّه أَكلَ منه بعدَ إنَّ قَتَلَه وانْصَرَفَ عنه، وإذا ثَبَتَ هذا فإذًا لا يحْرُمُ ما تَقَدَّمَ من صيودِه، فى قولِ أكثر أهلِ العلمِ. وقال أبو حنيفةَ: يَحْرُمُ؛ لأنَّه لو كانَ مُعَلَّمًا ما أَكلَ. ولَنا، عُمومُ الآِيَة والأَخْبارِ، وإنَّما خُصَّ (٤٤) ما أكَلَ منه، ففيما عَداهُ يجبُ القضاءُ بالعُمومِ، ولأنَّ اجْتماعَ شُروطِ التَّعْليمِ حاصلٌ (٤٥)، فوجَبَ الحكمُ به، ولهذا حكَمْنا بحِلِّ صَيْدِه، فإذا وُجدَ الأَكْلُ، احْتَمَلَ أَنْ يكونَ لِنِسْيانٍ، أو [فَرْطِ جُوعٍ] (٤٦)، أو نَسِىَ التَّعْلِيمَ، فلا يُتْرَكُ ما ثَبَتَ يَقِينًا بالاحْتمالِ.

فصل: فإنْ شَرِبَ دَمَه، ولم يأْكُلْ منه، لم يَحْرُمْ. نَصَّ عليه أحمد. وبه قال عَطاءٌ، والشافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وكَرِهَه الشَّعْبىُّ، والثَّوْرِىُّ؛ لأنَّه فى مَعْنَى الأكْلِ. ولَنا، عُمومُ الآيَةِ والأَخْبارِ، وإنَّما خَرَج منه ما أَكَلَ منه (٤٧) بحديثِ عَدِىٍّ: "فإِنْ أَكَلَ مِنْهُ، فَلَا تَأْكُلْ". وهذا لم يأْكُلْ، ولأنَّ الدَّمَ لا يَقْصِدُه الصَّائِدُ منه، ولا ينْتَفِعُ به، فلا يَخْرُجُ بشُربِه عن أَنْ يكونَ مُمْسِكًا على صَائِدِه.

فصل: ولا يَحْرُمُ ما صادَه الكلبُ بعدَ الصيد الذى أكَلَ منه. ويَحْتَمِلُ كلامُ الْخِرَقِىّ أنَّه يَخْرُج عن أَنْ يكونَ مُعَلَّمًا، فتُعْتَبَرُ له شروطُ التَّعْليمِ ابْتِداءٌ. والأوَّل أوْلَى؛ لما ذكرْنا فى صَيْدِه الذى قَبْلَ الأَكْلِ. الشرطُ السادِسُ، أَنْ يجْرَحَ الصَّيْدَ، فإنْ خَنَقَه، أو قَتَلَه بصَدْمَتِه، لم يُبَحْ. قال الشريفُ: وبه قال أكثرُهم. وقال الشافِعِىُّ، فى قولٍ له: يُباحُ؛ لعُمومِ الآيَةِ والخَبَرِ. ولَنا، أنَّه قَتَلَه بغيرِ جَرْحٍ، أشْبَهَ ما قَتَلَه بالحجَرِ والبُنْدُقِ، ولأنَّ اللَّه

Anmerkungen

(٤٤) فى م زيادة: "منه".(٤٥) فى م: "حاصلة".(٤٦) فى م: "لفرط جوعه".(٤٧) سقط من: أ.

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