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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 2671704 – Rechtsfrage: Er sagte: „Was von einem rein schwarzen Hund gejagt wurde, darf nicht gegessen werden, da er ein Teufel ist.“

Übersetzung · DE

mit der Unterlassung des Fressens, sodass es die Abrichtung nicht beeinträchtigt, im Gegensatz zum Hund und Geparden. Was die Überlieferung (Khabar) betrifft, so ist sie nicht authentisch (sahih); sie wird von Mujalid überliefert, der als schwach gilt. Ahmad sagte: "Mujalid lässt die Geschichte als eine Einheit erscheinen, welch erstaunliche Dinge gibt es bei Mujalid." Die authentischen Überlieferungen widersprechen ihm, und es ist nicht zulässig, Vögel mit Raubtieren gleichzusetzen, aufgrund des Unterschieds zwischen beiden. Wenn dies feststeht, so ist bei jedem Raubvogel, dessen Abrichtung und Jagdnutzung möglich ist – wie dem Falken, dem Jagdfalken (Saqr), dem Wanderfalken (Shahin) und dem Adler –, das Jagdergebnis auf die von uns dargelegte Weise erlaubt.

1704 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und es wird nicht gegessen, was mit dem schwarzen Hund gejagt wurde, wenn er einfarbig ist; denn er ist ein Teufel.)

Al-Bahim ist derjenige, dessen Farbe sich nicht mit einer anderen Farbe vermischt (1). Ahmad sagte: "Derjenige, in dem kein Weiß ist." Tha'lab und Ibrahim al-Harbi sagten: "Jede Farbe, die sich nicht mit einer anderen Farbe vermischt, ist bahim." Man fragte sie: "Gilt dies für jede Farbe?" Sie antworteten: "Ja." Zu jenen, die seine Jagd ablehnten, gehören al-Hasan, al-Nakha'i, Qatada und Ishaq. Ahmad sagte: "Ich kenne niemanden, der dies als erlaubt ansieht", womit er die Gelehrten der Vorfahren (Salaf) meinte. Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i erlaubten seine Jagd aufgrund der Allgemeinheit der Verse und Berichte sowie durch den Analogieschluss (Qiyas) auf andere Hunde. Unser Argument ist, dass er ein Hund ist, dessen Haltung verboten und dessen Tötung geboten ist, daher ist seine Jagd nicht erlaubt, wie bei einem nicht abgerichteten Hund. Der Beweis für das Verbot seiner Haltung ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm –: "Tötet von ihnen jeden einfarbig schwarzen." Dies überlieferten Sa'ir und andere (4). Muslim überlieferte in seinem "Sahih" (5) mit seiner Isnad von 'Abd Allah ibn al-Mughaffal, er sagte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – befahl uns das Töten von Hunden, dann verbot er ihr Töten und sagte: "Haltet euch an den einfarbig schwarzen mit den zwei Punkten (6), denn er ist ein Teufel." Er befahl also sein Töten, und was getötet werden muss, dessen Haltung und Abrichtung ist verboten, daher ist seine Jagd nicht erlaubt, da er nicht abgerichtet ist. Zudem nannte ihn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – einen Teufel, und es ist nicht erlaubt, einen Teufel zu halten. Die Erlaubnis, erlegtes Wild zu essen, ist eine Konzession (Rukhsa), und eine solche kann nicht durch etwas Verbotenes (Muharram) legitimiert werden (7), wie bei anderen Konzessionen. Die allgemeinen Bestimmungen sind durch das, was wir erwähnt haben, spezifiziert. Und wenn er zwei Punkte über seinen Augen hat, verliert er dadurch nicht seinen Status als einfarbig (8), aufgrund des Berichts, den wir erwähnten.

1705 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er das Jagdtier erreicht, während es noch lebt, und es nicht schlachtet (tadhkiya), bis es stirbt, so wird es nicht gegessen.)

Das bedeutet, und Allah weiß es am besten, solange es eine stabile Lebenskraft besaß. Was das Tier betrifft, dessen Leben wie das eines bereits geschlachteten ist, so ist dieses bei allen Gelehrten ohne Schlachtung erlaubt, da das Schlachten in einem solchen Fall ohnehin keinen Nutzen mehr bringt. Ebenso verhält es sich, wenn ein Magier es schlachtet und ein Muslim die Schlachtung wiederholt; es ist nicht erlaubt. Wenn er es jedoch erreicht und es noch eine stabile Lebenskraft besitzt, er es aber nicht schlachtet, bis es stirbt, dann muss man prüfen: Wenn keine Zeit für die Schlachtung blieb, bis es starb, [dann ist es] ebenfalls erlaubt. Qatada sagte: Man darf es essen, solange man bei der Schlachtung nicht nachlässig war oder es absichtlich unterlassen hat, obwohl man dazu in der Lage war. Ähnlich äußerten sich Malik und al-Shafi'i. Dies wurde auch von al-Hasan und al-Nakha'i überliefert. Abu Hanifa sagte: "Es ist nicht erlaubt, weil er es mit stabiler Lebenskraft erreichte, womit seine Erlaubnis an die Schlachtung geknüpft war, genau wie wenn genug Zeit gewesen wäre." Unser Argument ist, dass er nicht in der Lage war, es auf eine Weise zu schlachten, die ihm als Nachlässigkeit ausgelegt werden könnte, und die Zeit dafür nicht ausreichte; daher war die Verwundung (durch die Jagd) gleichbedeutend mit der Schlachtung, wie bei dem, was er (mit dem Jagdtier) tötete (4). Dies unterscheidet sich von dem, womit sie analog schlossen, denn dort hätte er es schlachten können, unterließ es aber fahrlässig. Und wenn er es erreicht und es eine stabile Lebenskraft besitzt, mit der es lange Zeit überleben würde, er dazu in der Lage war, es aber nicht schlachtete, bis es starb, dann ist es nicht erlaubt, ungeachtet dessen, ob es eine Wunde hatte, an der es nicht sterben würde, oder nicht. Dies vertraten auch Malik, al-Layth, al-Shafi'i und Ishaq sowie Abu...

Anmerkungen

(1) In M: "sawaduhu". (2) In M: "lawnuhu". (3) Fehlt in: M. (4) Nicht enthalten im veröffentlichten Sunan von Sa'id; siehe die Herleitung des folgenden Hadiths. (5) In: Kapitel über den Befehl zur Tötung von Hunden, aus dem Buch der Bewässerung. Sahih Muslim 3/1200. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über die Haltung von Hunden zur Jagd und anderem, aus dem Buch der Jagd. Sunan Abi Dawud 2/97. Und von al-Tirmidhi in: Kapitel über das, was bezüglich des Tötens von Hunden überliefert wurde, und Kapitel über das, was bezüglich der Minderung des Lohns dessen überliefert wurde, der einen Hund hält, aus den Kapiteln über die Jagd. 'Aridat al-Ahwadhi 6/283, 285. Und von al-Nasa'i in: Kapitel über die Beschreibung der Hunde, deren Tötung befohlen wurde, aus dem Buch der Jagd. al-Mujtaba 7/163. Und von Ibn Majah in: Kapitel über das Verbot der Hundehaltung, es sei denn..., aus dem Buch der Jagd. Sunan Ibn Majah 2/1069. Und von al-Darimi in: Kapitel über das Töten von Hunden, aus dem Buch der Jagd. Sunan al-Darimi 2/90. Und von Imam Ahmad im Musnad 3/333, 4/85, 5/54, 57. Siehe auch das Vorangegangene in: 6/356.

Arabisch (Quelle)

بِتَركِ الأَكْلِ، فلم يَقْدَحْ فى تَعْليمِها، بخلافِ الكلبِ والفهْدِ. وأمَّا الخبرُ، فلا يَصِحُّ، يَرْوِيه مُجالِدٌ، وهو ضعيف. قال أحمد: مُجالِدٌ يُصَيِّرُ القِصَّةَ واحدةً، كم من أُعْجوبَةٍ لمُجالِدٍ. والرِّواياتُ الصَّحِيحةُ تُخالِفُه، ولا يصِحُّ قياسُ الطَّيْرِ على السِّباعِ؛ لما بَيْنَهُما من الفَرْقِ. إذا ثَبَتَ هذا، فكُلُّ جارِحٍ من الطَّيرِ أَمْكَنَ تَعْلِيمُه، والاصطيادُ به، من الْبازِىِّ والصَّقْرِ والشَّاهِين والعُقابِ، حَلَّ صَيْدُهَا على ما ذكرْناه.

١٧٠٤ - مسألة؛ قال: (ولَا يُؤْكَلُ مَا صِيدَ بِالْكَلْبِ الْأَسْوَدِ، إذَا كَانَ بَهِيمًا؛ لأنَّهُ شَيْطَانٌ)

البَهِيمُ: الذى لا يُخالطُ لونَه لونٌ سِواهُ (١). قال أحمدُ: الذى ليس فيه بَياضٌ. قال ثعلبٌ، وإبراهيمُ الْحَرْبِىُّ: كُلُّ لَوْنٍ لم يُخالِطْه لَوْنٌ (٢) آخرُ فهو (٣) بهيمٌ. قيلَ لهما: من كُلِّ لَوْنٍ؟ قالا: نَعَمْ. وممَّن كرِهَ صَيْدَه الحَسَنُ، والنَّخَعِىُّ، وقَتادَةُ، وإسحاقُ. قال أحمد: ما أعْرِفُ أحدًا يُرَخِّصُ فيه. يَعْنِى من السَّلَفِ. وأباحَ صَيْدَه أبو حنيفةَ، ومالِكٌ، والشافِعِىُّ؛ لعُمومِ الآيَةِ والخَبَرِ، والقياسِ على غيرِه من الكلابِ. ولَنا، أنَّه كَلْبٌ يحْرُمُ اقْتِناؤُه، ويجبُ قَتْلُه، فلم يُبَحْ صَيْدُه، كغيرِ المُعَلَّمِ، ودليلُ تَحْريِم اقْتِنائِه قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "فاقْتُلُوا مِنْها كُلَّ أسْوَدَ بَهِيمٍ". روَاه سعير، وغيرُه (٤). ورَوَى مسلمٌ، فى "صَحِيحِه" (٥)، بإسْنادِه عن عبدِ اللَّه بن المُغَفَّلِ، قال: أَمرَنا رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بقَتْلِ

Anmerkungen

(١) فى م: "سواده".(٢) فى م: "لونه".(٣) سقط من: م.(٤) ليس فيما نشر من سنن سعيد، وانظر: تخرج الحديث التالى.(٥) فى: باب الأمر بقتل الكلاب، من كتاب المساقاة. صحيح مسلم ٣/ ١٢٠٠.كما أخرجه أبو داود، فى: باب فى اتخاذ الكلب للصيد وغيره، من كتاب الصيد. سنن أبى داود ٢/ ٩٧. والترمذى، فى: باب ما جاء فى قتل الكلاب، وباب ما جاء من أمسك كلبا ما ينقص من أجره، من أبواب الصيد. عارضة الأحوذى ٦/ ٢٨٣، ٢٨٥. والنسائى، فى: باب صفة الكلاب التى أمر بقتلها، من كتاب الصيد. المجتبى ٧/ ١٦٣. وابن ماجه، فى: باب النهى عن اقتناء الكلب إلا. . .، من كتاب الصيد. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠٦٩. والدارمى، فى: باب فى قتل الكلاب، من كتاب الصيد. سنن الدارمى ٢/ ٩٠. والإمام أحمد، فى: المسند ٣/ ٣٣٣، ٤/ ٨٥، ٥/ ٥٤، ٥٧. وانظر ما تقدم فى: ٦/ ٣٥٦.

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