Hunde, dann verbot er ihr Töten und sagte: "Haltet euch an den einfarbig schwarzen mit den zwei Punkten (6), denn er ist ein Teufel." Er befahl also sein Töten, und was getötet werden muss, dessen Haltung und Abrichtung ist verboten, daher ist seine Jagd nicht erlaubt, da er nicht abgerichtet ist. Zudem nannte ihn der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – einen Teufel, und es ist nicht erlaubt, einen Teufel zu halten. Die Erlaubnis, erlegtes Wild zu essen, ist eine Konzession (Rukhsa), und eine solche kann nicht durch etwas Verbotenes (Muharram) legitimiert werden (7), wie bei anderen Konzessionen. Die allgemeinen Bestimmungen sind durch das, was wir erwähnt haben, spezifiziert. Und wenn er zwei Punkte über seinen Augen hat, verliert er dadurch nicht seinen Status als einfarbig (8), aufgrund des Berichts, den wir erwähnten.
1705 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er das Jagdtier erreicht (1), während es noch lebt, und es nicht schlachtet (tadhkiya), bis es stirbt, so wird es nicht gegessen.)
Das bedeutet, und Allah weiß es am besten, solange es eine stabile Lebenskraft besaß. Was das Tier betrifft, dessen Leben wie das eines bereits geschlachteten ist, so ist dieses bei allen Gelehrten ohne Schlachtung erlaubt, da das Schlachten in einem solchen Fall ohnehin keinen Nutzen mehr bringt. Ebenso verhält es sich, wenn ein Magier es schlachtet und ein Muslim die Schlachtung wiederholt; es ist nicht erlaubt. Wenn er es jedoch erreicht und es noch eine stabile Lebenskraft besitzt, er es aber nicht schlachtet, bis es stirbt, dann muss man prüfen: Wenn keine Zeit für die Schlachtung blieb, bis es starb, [dann ist es] ebenfalls erlaubt (2). Qatada sagte: Man darf es essen, solange man bei der Schlachtung nicht nachlässig war oder es absichtlich unterlassen hat, obwohl man dazu in der Lage war. Ähnlich äußerten sich Malik und al-Shafi'i. Dies wurde auch (3) von al-Hasan und al-Nakha'i überliefert. Abu Hanifa sagte: "Es ist nicht erlaubt, weil er es mit stabiler Lebenskraft erreichte, womit seine Erlaubnis an die Schlachtung geknüpft war, genau wie wenn genug Zeit gewesen wäre." Unser Argument ist, dass er nicht in der Lage war, es auf eine Weise zu schlachten, die ihm als Nachlässigkeit ausgelegt werden könnte, und die Zeit dafür nicht ausreichte; daher war die Verwundung (durch die Jagd) gleichbedeutend mit der Schlachtung, wie bei dem, was er tötete (4). Dies unterscheidet sich von dem, womit sie analog schlossen, denn dort hätte er es schlachten können, unterließ es aber fahrlässig. Und wenn er es erreicht und es eine stabile Lebenskraft besitzt, mit der es lange Zeit überleben würde, er dazu in der Lage war, es aber nicht schlachtete (5), bis es stirbt, dann ist es nicht erlaubt, ungeachtet dessen, ob es eine Wunde hatte, an der es nicht sterben würde, oder nicht. Dies vertraten auch Malik, al-Layth, al-Shafi'i und Ishaq sowie Abu...
(6) In Sahih Muslim: "mit den zwei Punkten". (7) In A: "durch etwas Verbotenes". (8) In M: "nuhyan". (1) In M: "arada". (2) In B, M: "hal". (3) Fehlt in: M. (4) Im Original: "qablahu". (5) Im Original, M: "yudrikuhu".
الكلاب، ثُمَّ نَهَى عن قَتْلِها، فقال: "عَلَيْكُم بالأَسْودِ الْبهِيمِ، ذِى النُّكْتَتَيْن (٦)، فَإنَّه شَيْطَانٌ". فأَمَرَ بقَتْلِه، وما وَجَبَ قَتْلُه حَرُمَ اقتناؤُه وتَعليمُه، فلم يُبَحْ صَيْدُه لغيرِ المُعَلَّم، ولأنَّ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- سَمَّاه شيطانًا، ولا يجوزُ اقتناءُ الشيطانِ، وإباحَةُ الصَّيْد المَقْتُولِ رُخْصَةٌ، فلا تُسْتَباحُ بمُحَرَّمٍ (٧) كسائِرِ الرُّخَصِ، والعُموماتُ مَخْصوصةٌ بما ذكرْناه، وإن كان فيه نُكْتَتانِ فوقَ عَيْنَيْه، لم يَخْرُجْ بذلك عن كونِه بَهِيمًا (٨)؛ لما ذكرْناه من الخبرِ.
١٧٠٥ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا أَدْرَك (١) الصَّيْدَ وفِيهِ رُوحٌ، فَلَمْ يُذَكِّهِ حَتَّى مَاتَ، لَم يُؤْكَلْ)
يعنى، واللَّهُ أعلمُ، ما كان فيه حياةٌ مُسْتَقِرَّةٌ، فأمّا ما كانت حياتُه كحياةِ المَذْبُوحِ، فهذا يُباحُ من غيرِ ذَبْحٍ، فى قَوْلِهم جميعًا، فإنَّ الذَّكاةَ فى مِثْل هذا لا تُفِيدُ شيئًا. وكذلك لو ذبَحَهُ مَجُوسِىٌّ، ثم أعادَ ذَبْحَه مُسْلِمٌ. لم يَحِلّ، فأمَّا إنْ أَدْرَكَه وفيه حَياةٌ مُسْتقِرَّةٌ، فلم يذبَحْهُ حتى ماتَ، نَظَرْتَ؛ فإنْ لم يتَّسِع الزَّمانُ لذَكاته حتى ماتَ، [فإنَّه يَحِلُّ] (٢) أيضًا. قال قَتادَةُ: يأكُلُه ما لم يتَوانَ فى ذَكاتِه، أو يتْرُكْه عَمْدًا وهو قادِرٌ على أَنْ يُذَكِّيَهُ. ونحوُه قولُ مالِك، والشافِعِىِّ. ورُوِىَ ذلك (٣) عن الحَسَن، والنَّخَعِىِّ. وقال أبو حنيفةَ: لا يحِلُّ؛ لأنَّه أدْرَكَه حَيًّا حياةً مُسْتَقِرَّةً، فتَعَلَّقَتْ إباحَتُه بتَذْكِيَتِه، كما لو اتَّسَعَ الزمانُ. ولَنا، أنَّه لم يقْدِرْ على ذَكاتِه يوَجْهٍ يُنسَبُ فيه إلى التَّفْريطِ، ولم يَتَّسِعْ لها الزمانُ، فكان عَقْرُه ذَكاتَه، كالذى قَتَله (٤). ويفارِقُ ما قاسُوا عليه؛ لأنَّه أمْكَنَه ذَكاتُه، وفرط بتَرْكِها. ولو أدْرَكَه وفيه حياةٌ مُسْتقِرَّة يَعِيش بها زَمَنا (٣) طويلًا، وأمْكَنَتْه ذَكاتُه، فلم يُذَكِّه (٥) حتى ماتَ، لم يُبَحْ، سَواءٌ كان به جُرْحٌ لا (٣) يعيشُ معه أولا. وبه قال مالِكٌ، واللَّيْثُ، والشافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو
(٦) فى صحيح مسلم: "ذى النقطتين".(٧) فى أ: "بالمحرم".(٨) فى م: "نهيا".(١) فى م: "أراد".(٢) فى ب، م: "حل".(٣) سقط من: م.(٤) فى الأصل: "قبله".(٥) فى الأصل، م: "يدركه".