„Hast du im Jemen jemanden?“ Er sagte: „Ja, meine beiden Eltern.“ Er fragte: „Haben sie dir erlaubt?“ Er sagte: „Nein.“ Er sagte: „Dann kehre zurück, bitte sie um Erlaubnis. Wenn sie es dir erlauben, dann ziehe in den Dschihad, andernfalls sei ihnen gegenüber gütig.“ Dies überlieferte Abu Dawud (4). Und weil die Güte gegenüber den Eltern eine individuelle Pflicht (fard 'ayn) ist, während der Dschihad eine kollektive Pflicht (fard kifaya) ist, und die individuelle Pflicht geht vor. Wenn seine Eltern hingegen Nichtmuslime sind, so bedarf es ihrer Erlaubnis nicht. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Al-Thawri sagte: Er darf nicht in den Krieg ziehen, außer mit ihrer Erlaubnis, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Überlieferungen. Unser Argument ist, dass die Gefährten des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm – am Dschihad teilnahmen, während unter ihnen solche waren, deren Eltern Ungläubige waren, ohne deren Erlaubnis einzuholen; darunter Abu Bakr al-Siddiq und Abu Hudhayfa ibn 'Utba ibn Rabi'a, der an der Seite des Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – am Tag von Badr war, während sein Vater damals das Oberhaupt der Polytheisten war; er wurde bei Badr getötet. Und Abu 'Ubayda tötete seinen Vater im Dschihad, woraufhin Allah, der Erhabene, offenbarte: {Du wirst kein Volk finden...} (5) bis zum Ende des Verses. Die Allgemeingültigkeit der Überlieferungen wird durch das, was wir überliefert haben, eingeschränkt (6). Wenn seine Eltern Sklaven sind, so erfordert die Allgemeinheit der Worte von al-Khiraqi die Notwendigkeit, ihre Erlaubnis einzuholen, aufgrund der Allgemeingültigkeit der Überlieferungen und weil sie muslimische Eltern sind, womit sie den Freien gleichen. Es ist jedoch möglich, dass ihre Erlaubnis nicht berücksichtigt werden muss, da sie keine rechtliche Befugnis (wilaya) über ihn haben. Wenn sie geisteskrank sind, so bedarf es ihrer Erlaubnis nicht, da es unmöglich ist, sie um Erlaubnis zu bitten.
1626 – Problem: Er sagte: (Und wenn er zum Dschihad aufgerufen wird, so bedarf es ihrer Erlaubnis nicht. Ebenso bei allen verpflichtenden Handlungen, so gibt es ihnen gegenüber keinen Gehorsam, wenn es darum geht, diese zu unterlassen.)
Das bedeutet: Wenn der Dschihad für ihn zur Pflicht geworden ist, wird die Erlaubnis der Eltern nicht berücksichtigt, da er zu einer individuellen Pflicht (fard 'ayn) geworden ist und dessen Unterlassung eine Sünde darstellt; und man darf niemandem im Ungehorsam gegenüber Allah gehorchen. Ebenso verhält es sich mit allem, was verpflichtend geworden ist, wie die Pilgerfahrt (Hajj), das Gebet in der Gemeinschaft, das Freitagsgebet und die Reise für notwendiges Wissen. Al-Awza'i sagte: Es gibt keinen Gehorsam gegenüber den Eltern darin, die Pflichten, das Freitagsgebet, die Pilgerfahrt und den Kampf zu unterlassen, weil es sich um einen Gottesdienst handelt, der ihm persönlich obliegt; daher wird die Erlaubnis der Eltern darin nicht berücksichtigt, wie beim Gebet. Und weil Allah, der Erhabene, sagte: {Und Allah ist es, der von den Menschen die Pilgerfahrt zum Haus fordert, wer immer dazu einen Weg finden kann} (2). Er stellte dabei keine Bedingung der Erlaubnis der Eltern.
(4) In: Kapitel über den Mann, der in den Krieg zieht, während seine Eltern dies missbilligen, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Abi Dawud 2/16, 17. Ebenso herausgegeben von al-Nasa'i, in: Kapitel über den Treueid zur Auswanderung, aus dem Buch des Treueids. Al-Mudschtaba 7/129. Und von Ibn Madscha, in: Kapitel über den Mann, der in den Krieg zieht und Eltern hat, aus dem Buch des Dschihad. Sunan Ibn Madscha 2/930. Und von Imam Ahmad, in: al-Musnad 2/160, 194, 198, 204, 3/75, 76. (5) Sure al-Mudschadila 22. Siehe auch: Tafsir al-Qurtubi 17/307. (6) In A, M: „muhassas“ (eingeschränkt).
"هَلْ لَكَ بِالْيَمَنِ أحَدٌ؟ " قال: نعم، أبَوَاىَ. قال: "أَذِنَا لَكَ؟ " قال: لا. قال: "فَارْجِعْ، فَاسْتَأْذِنْهُمَا، فَإِنْ أذِنَا لَكَ فَجَاهِدْ، وإلَّا فَبِرَّهُمَا". روَاهُنَّ أبو داود (٤). ولأنَّ بِرَّ الوالدَيْن فرضُ عيْنٍ، والجِهادَ فرضُ كِفَايةٍ، وفرضُ العَيْن يُقَدَّمُ. فأمّا إنْ كان أبواهُ غيرَ مُسْلِمَيْن، فلا إذْنَ لهما. وبذلك قال الشافِعِيّ. وقال الثَّوْرِيُّ: لا يغزُو إلَّا بإذْنِهِما؛ لعُمومِ الأَخْبارِ. ولَنا، أنّ أصْحابَ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- كانوا يُجَاهِدون، وفيهم مَنْ له أبَوانِ كافِرانِ، من غَيْرِ اسْتِئْذانِهما؛ منهم أبو بكْرٍ الصِّدِّيق، وأبو حُذَيْفَةَ بن عُتْبَة بن رَبِيعَة، كان مع النبيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- يومَ بدْرٍ، وأَبوه رئيسُ المُشْرِكِين يومَئِذٍ، قُتِلَ ببَدْرٍ وأبو عُبَيْدَة، قَتَلَ أباهُ في الجِهاد، فأنْزَلَ اللَّه تعالى: {لَا تَجِدُ قَوْمًا} (٥). الآية، وعمومُ الأَخْبارِ يُخَصَّصُ (٦) بما رَوَيناه، فأمَّا إن كان أبواه رَقِيقَيْن، فعُمومُ كلامِ الْخِرَقِيِّ يقتَضِي وُجوبَ اسْتِئْذانِهما؛ لعمومِ الأَخْبارِ، ولأَنَّهُما أبَوانِ مُسْلمان، فأَشْبَها الحُرَّيْنِ. ويَحْتَمِلُ أنْ لا يُعْتَبَرَ إذْنُهُما؛ لأنَّه لا وِلايَةَ لهما. وإن كانا مَجْنُونَيْنِ، فلا إِذْنَ لهما؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ اسْتِئْذانُهما.
١٦٢٦ - مسألة؛ قال: (وَإذَا خُوطِبَ بالْجِهَادِ، فَلَا إذْنَ لَهُمَا، وكَذلِكَ كُلُّ الْفَرَائِضِ، لَا طَاعَةَ لَهُمَا فِي تَرْكِهَا)
يعني إذا وجَبَ عليه الجِهادُ لم يُعْتَبَرْ إذْنُ والِدَيْه؛ لأنَّه صارَ فَرْضَ عَيْنٍ، وتَرْكُه مَعْصِيَةٌ، ولا طاعَةَ لأحَدٍ في معصيةِ اللَّه. وكذلك كُلّ ما وَجَبَ، مثل الحَجِّ، والصَّلاةِ في الجماعَةِ والجُمَعِ، والسَّفَرِ للعلمِ الواجِبِ. قال الأَوْزاعِيُّ: لا طاعَةَ للوالِدَيْن في تَرْكِ
(٤) في: باب في الرجل يغزو وأبواه كارهان، من كتاب الجهاد. سنن أبي داود ٢/ ١٦، ١٧.كما أخرجه النسائي، في: باب في البيعة على الهجرة، من كتاب البيعة. المجتبى ٧/ ١٢٩. وابن ماجه، في: باب الرجل يغزو وله أبوان، من كتاب الجهاد. سنن ابن ماجه ٢/ ٩٣٠. والإِمام أحمد، في: المسند ٢/ ١٦٠، ١٩٤، ١٩٨، ٢٠٤، ٣/ ٧٥، ٧٦.(٥) سورة المجادلة ٢٢.وانظر: تفسير القرطبي ١٧/ ٣٠٧.(٦) في أ، م: "مخصص".