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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 27Abschnitt

Übersetzung · DE

Pflichten, das Freitagsgebet, die Pilgerfahrt und den Kampf zu unterlassen, weil es sich um einen Gottesdienst (1) handelt, der ihm persönlich obliegt; daher wird die Erlaubnis der Eltern darin nicht berücksichtigt, wie beim Gebet. Und weil Allah, der Erhabene, sagte: {Und Allah ist es, der von den Menschen die Pilgerfahrt zum Haus fordert, wer immer dazu einen Weg finden kann} (2). Er stellte dabei keine Bedingung der Erlaubnis der Eltern.

Abschnitt: Wenn er zum freiwilligen Dschihad mit ihrer Erlaubnis aufgebrochen ist und sie ihn daran hindern, nachdem er sich auf den Weg gemacht hat, aber bevor es für ihn verpflichtend wurde, so muss er umkehren, da dies ein Grund ist, der, wäre er zu Beginn vorhanden gewesen, ihn gehindert hätte; wenn er also währenddessen auftritt, hindert er ebenso, wie alle anderen Hindernisse. Es sei denn, er befürchtet für sich selbst Schaden bei der Rückkehr, oder es tritt bei ihm ein Entschuldigungsgrund auf, wie Krankheit, Verlust des Reiseproviants oder ähnliches. Wenn es ihm möglich ist, auf dem Weg zu verweilen, so soll er dies tun; andernfalls zieht er mit der Armee weiter. Wenn er das Schlachtfeld erreicht, so wird der Dschihad durch seine Anwesenheit verpflichtend für ihn, und die Erlaubnis der Eltern hat keine Bedeutung mehr. Wenn sie ihre Erlaubnis widerrufen, nachdem der Dschihad für ihn verpflichtend geworden ist, so hat ihr Widerruf keinen Einfluss. Wenn sie Ungläubige sind, dann den Islam annehmen und ihn hindern, so ist dies genau wie ihr Hindern, nachdem sie zuvor zugestimmt hatten. Das Urteil über einen Gläubiger, der den Dschihad erlaubt und dann verbietet, ist dasselbe wie beim Elternteil, gemäß dem, was wir dargelegt haben. Wenn jedoch für den Menschen selbst ein Entschuldigungsgrund eintritt, wie Krankheit, Blindheit oder Hinken, so darf er umkehren, egal ob die beiden Heere aufeinandergetroffen sind oder nicht, da er nicht kämpfen kann und sein Verbleiben keinen Nutzen bringt.

Abschnitt: Wenn seine Eltern ihm das Kämpfen erlauben, aber als Bedingung stellen, dass er nicht kämpfen darf, und er dann am Kampf teilnimmt, so wird der Kampf für ihn verpflichtend und ihre Bedingung hinfällig. So sagten es al-Awza'i und Ibn al-Mundhir, weil es zu einer Pflicht für ihn geworden ist, weshalb ihnen in dessen Unterlassung kein Gehorsam mehr gebührt. Würde er ohne ihre Erlaubnis ausziehen und dann am Kampf teilnehmen, dann aber den Wunsch verspüren, umzukehren, so wäre ihm dies nicht gestattet.

Abschnitt: Wer Schulden hat, ob fällig oder gestundet, dem ist es nicht gestattet, zum Dschihad aufzubrechen, außer mit der Erlaubnis seines Gläubigers, es sei denn, er hinterlässt etwas zur Begleichung, stellt einen Bürgen dafür oder sichert es durch ein Pfand ab. Dies ist auch die Ansicht von al-Shafi'i. Malik hingegen gestattete das Ausziehen zum Dschihad für denjenigen, der nicht in der Lage ist, seine (3) Schulden zu begleichen, weil keine Forderung auf ihn ausgeübt wird und er deswegen nicht eingesperrt werden kann, daher wird er vom Dschihad nicht abgehalten, so als hätte er keine Schulden.

Anmerkungen

(1) Weggefallen in: Al-Asl (das Manuskript). (2) Sure Al-Imran 97. (3) In M: „al-qada'“ (die Tilgung).

Arabisch (Quelle)

الفرائِضِ والْجُمَعِ والحَجِّ والقتالِ؛ لأنَّها عِبادَةٌ (١) تَعَيَّنَت عليه، فلم يُعْتَبَرْ إذْنُ الأَبَوَيْنِ فيها، كالصلاةِ، ولأنَّ اللهَ تعالَى قال: {وَلِلَّهِ عَلَى النَّاسِ حِجُّ الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطَاعَ إِلَيْهِ سَبِيلًا} (٢). ولم يشْتَرِطْ إِذْنَ الوالِدَيْن.

فصل: وإن خرجَ في جِهادِ تَطَوُّعٍ بإِذنِهِما، فمَنَعَاهُ مِنْه بَعْدَ سَيْرِه وقبلَ وُجُوبِه، فعليه الرُّجوعُ، لأنَّه معنًى لو وُجِدَ في الابْتداءِ مَنَعَ، فإذا وُجِدَ في أثْنائِه مَنَعَ، كسائِرِ الْمَوانِعِ، إلَّا أَنْ يخافَ على نَفْسِه في الرُّجُوعِ، أو يَحْدُثَ له عذْرٌ، من مرضٍ أو ذهابِ نفقَةٍ أو نحوِه، فإنْ أمكَنَهُ الإِقامةُ في الطريقِ، وإلَّا مضَى مع الجيشِ، فإذا حضَر الصَفَّ، تعَيَّنَ عليه بحُضُورِه، ولم يبْقَ لهما إذْنٌ. وإنْ كان رُجوعُهما عن الإِذْن بعد تَعيُّنِ الجِهاد عليه، لم يُؤَثِّرْ رُجوعُهما شيئا. وإنْ كانا كافِرَيْن، فأَسْلما ومَنَعاهُ، كان ذلك كمَنْعِهِما بعدَ إِذْنِهِما، سواءٌ. وحُكْمُ الغَريمِ يأْذَنُ في الجِهاد ثم يَمْنَعُ منه، حُكْمُ الوالدِ، على ما فصَّلْناه. فأمَّا إنْ حَدَثَ للإِنْسانِ في نفْسِه عُذْرٌ؛ من مرضٍ أو عَمًى أو عَرَجٍ، فله الانْصِرافُ، سواءٌ الْتَقَى الزَّحْفانِ، أو لم يَلْتَقِيَا؛ لأنَّه لا يُمْكِنُه القتالُ، ولا فائدة في مُقامِه.

فصل: وإنْ أذِنَ له والداه في الغَزْوِ، وشَرَطا عليه أنْ لا يُقاتِلَ، فحضَرَ القتالَ، تَعَيَّنَ عليه، وسَقَطَ شَرْطُهما. كذلك قال الأَوزَاعِيُّ، وابن المُنْذِرِ؛ لأنَّه صارَ واجبًا عليه، فلم يَبْقَ لهما في ترْكِه طاعةٌ. ولو خرَجَ بغير إِذْنِهما، فحضَرَ القتالَ، ثم بَدَا له الرُّجوعُ، لم يَجُزْ له ذلك.

فصل: ومَنْ عليه ديْنٌ حالٌّ أو مُؤَجَّلٌ، لم يجُزْ له الخروجُ إلى الغَزْوِ إلَّا بإذْنِ غَرِيمِه، إلَّا أنْ يَتْرُكَ وفاءً، أو يُقيمَ به كفيلًا، أو يُوَثِّقَه برَهْنٍ. وبهذا قال الشافِعِىُّ، ورَخَّصَ مالكٌ في الغَزْوِ لمنْ لا يَقْدِرُ على قَضاءِ (٣) دَيْنِه؛ لأنَّه لا تَتَوجَّهُ المُطالبةُ به ولا حَبْسُه من

Anmerkungen

(١) سقط من: الأصل.(٢) سورة آل عمران ٩٧.(٣) في م: "القضاء".

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