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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 271Abschnitt

Übersetzung · DE

darüber den Namen Allahs genannt hat, sich dann aber das Gegenteil herausstellt (7), ist es verboten. Denn die Realität der Erlaubnis und des Verbots ändert sich nicht durch die Annahme (8) des Gegenteils oder die Unkenntnis über deren Bestehen.

Abschnitt: Wenn er seinen Hund losschickt und ein Magier seinen Hund losschickt, und sie gemeinsam ein Jagdwild töten, so ist es nicht erlaubt. Denn die Jagd eines Magiers ist verboten. Wenn das Verbot und die Erlaubnis zusammentreffen, überwiegt das Verbot, ähnlich wie bei einem Tier, das aus einer Paarung zwischen einem erlaubten und einem nicht erlaubten Tier entstanden ist. Zudem ist der Grundzustand das Verbot, und die Erlaubnis ist an eine Bedingung geknüpft, nämlich die Schlachtung durch jemanden, der zur Schlachtung berechtigt ist, oder durch eine Jagd, die durch die ordnungsgemäße Schlachtung vollzogen wurde, was hier nicht sichergestellt ist. Ebenso verhält es sich, wenn sie beide mit ihren Pfeilen auf das Wild schießen, es treffen und es stirbt. Es gibt keinen Unterschied, ob ihre Pfeile gleichzeitig treffen oder der eine vor dem anderen, es sei denn, der erste Pfeil hat eine tödliche Wunde zugefügt, wie etwa beim Schlachten, oder er hat es in den Zustand eines geschlachteten Tieres versetzt, und dann trifft es der zweite Pfeil, während es noch nicht tödlich verletzt war (9). In diesem Fall gilt das Urteil für den ersten. Wenn der erste ein Muslim war, ist es erlaubt; wenn es ein Magier war, ist es nicht erlaubt. Wenn auch der zweite eine tödliche Wunde zugefügt hat, so sagten die meisten unserer Gelehrten: Das Urteil gilt ebenfalls für den ersten, da die Erlaubnis bereits durch ihn zustande kam; es ist also so, als wäre der zweite nicht tödlich gewesen. Nach der Lehrmeinung von al-Khiraqi ergibt sich, dass es nicht erlaubt ist; denn er sagte: Wenn er schlachtet und die lebenswichtigen Stellen trifft, die Seele aber nicht entweicht, bevor es ins Wasser fällt oder etwas darauf tritt, darf es nicht gegessen werden. Zudem ist die Seele durch beide Verletzungen entwichen, daher ist es so, als hätten sie es gleichzeitig verletzt. Wenn der erste keine tödliche Wunde zufügt, der zweite aber schon (10), dann gilt für das Verbot und die Erlaubnis das Urteil des zweiten. Wenn der Muslim und der Magier einen einzigen Hund losschicken und dieser ein Jagdwild tötet, ist es nicht erlaubt. Dasselbe gilt, wenn zwei Muslime ihn losschicken (11) und einer von ihnen den Namen Allahs nennt, der andere jedoch nicht (12). Ebenso, wenn ein Muslim zwei Hunde losschickt, von denen einer ausgebildet und der andere nicht ausgebildet ist, und sie ein Jagdwild töten, ist es nicht zulässig. Ebenso, wenn er seinen ausgebildeten Hund losschickt, ein anderer ausgebildeter Hund sich von selbst anschließt und sie das Jagdwild töten, ist es nach der Ansicht der Mehrheit der Gelehrten nicht zulässig; zu ihnen gehören Rabi'a, Malik, al-Shafi'i, Abu Thawr,

Anmerkungen

(7) In M: "bi-khilafihi" (mit seinem Gegenteil). (8) In B, M: "bi-i'tiqadihi" (mit seiner Annahme). (9) In B, M: "madhbuh" (geschlachtet). (10) Das heißt, dass der Satz des Subjekts und Prädikats als Zustand (Hal) fungiert. (11) In M: "musliman" (ein Muslim), ein Fehler. (12) In B: "wa-lam yusam" (und er hat nicht genannt).

Arabisch (Quelle)

مُسَمًّى عليه، ثم بانَ خِلافُه (٧)، حَرُمَ؛ لأَنَّ حَقِيقَةَ الإِباحَةِ والتَّحْريِم لا تَتَغَيَّرُ باعْتقادِ (٨) خِلافِها، ولا الجهلِ بوُجودِها.

فصل: وإِنْ أُرسَلَ كَلْبَه، وأَرْسَلَ مَجُوسِىٌّ كَلْبَه، فَقَتَلَا صَيْدًا، لم يَحِلَّ؛ لأنَّ صَيْدَ الْمَجُوسِىِّ حَرامٌ، فإذا اجْتَمَعَ الحَظْرُ والإِباحَةُ، غَلَبَ الحَظْرُ، كالمُتَوِّلدِ بين ما يُؤْكَلُ وما لا يُؤْكَلُ، ولأنَّ الأصْلَ الحَظْرُ، والحِلُّ مَوْقوفٌ على شَرْطٍ، وهو تَذْكِيَةُ مَنْ هو من أهلِ الذَّكاةِ، أو صَيْدُه الذى حصلَت التَّذْكِيَةُ به، ولم يتحقّقْ ذلك. وكذلك إنْ رَمَياه بسَهْمَيْهما، فأصَاباه، فماتَ، ولا فَرْقَ بين أَنْ يقَعَ سَهْماهما فيه دَفْعَة واحدةً، أو يقَعَ أَحدُهما قبلَ الآخَرِ، إلَّا أَنْ يكونَ الأوَّلُ قد عَقَرَه عَقْرًا مُوحِيًا، مثل أَنْ ذَبَحَه، أو جَعَلَه فى حُكْمِ المذْبوحِ، ثم أصابَه الثانى وهو غيرُ مُوحٍ (٩)، فيكونُ الحكمُ للأوَّلِ، فإنْ كان الأوَّلُ المسلِمَ، أُبِيحَ، وإِنْ كان الْمَجُوسِىَّ، لم يُبَحْ. وإِنْ كان الثانى مُوحِيًا أيضًا، فقال أكثرُ أصْحابِنا: الحُكْمُ للأوَّلِ أيضًا؛ لأنَّ الإِباحَةَ حصَلتْ به، فأشْبَهَ ما لو كان الثانى غيرَ مُوحٍ. ويَجِىءُ على قولَ الْخِرَقِىّ أنَّه لا يُباح؛ لقولِه: وإذا ذَبح فأَتى على الْمَقاتِلِ، فلم تخْرُج الرُّوحُ حتى وقَعَتْ فى الماءِ، أو وَطِئَ عليها شىءٌ، لم تُؤْكلْ. ولأنَّ الرُّوحَ خَرَجَت بالجَرْحَيْنِ، فأشْبَهَ ما لو جَرَحاه معا. وإِنْ كان الأوّلُ ليس بمُوحٍ، والثانى مُوحٍ (١٠)، فالحُكْم للثانى فى الحظْرِ والإِباحَةِ. وإِنْ أرسلَ المسلِمُ والْمَجُوسِىُّ كلبًا واحدًا، فقتلَ صَيْدًا، لم يُبَحْ لذلك، وكذلك لو أَرْسَلَه مُسْلمانِ (١١) وسمَّى أحدُهما دونَ (١٢) الآخَرِ. وكذلك لو أرسَلَ المُسْلِمُ كلبَيْن، أحدُهما مُعَلَّمٌ والآخَرُ غيرُ مُعلَّمٍ، فقَتَلَا صَيْدًا، لم يَحِلَّ. وكذلك إنْ أرسلَ كلبَه المُعَلَّمَ، فاسْتَرْسَلَ معه مُعَلَّمٌ آخَرُ بِنَفْسِه، فقَتَلَا الصَّيْدَ، لم يَحِلُّ، فى قولِ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ منهم ربيعةُ، ومالِكٌ، والشافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ،

Anmerkungen

(٧) فى م: "بخلافه".(٨) فى ب، م: "باعتقاده".(٩) فى ب، م: "مذبوح".(١٠) على أن جملة المبتدأ والخبر حال.(١١) فى م: "مسلما" خطأ.(١٢) فى ب: "ولم يسم".

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