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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 276

Übersetzung · DE

und es tot auffindet, während sein Hund bei ihm ist, so ist es erlaubt. Dies ist die Ansicht von al-Hasan und Qatada. Von Ahmad ist überliefert, dass es kein Problem darstellt, wenn es tagsüber verschwindet, aber wenn es nachts verschwindet, darf man es nicht essen. Von Malik gibt es zwei Überlieferungen. Von Ahmad gibt es Aussagen, die darauf hindeuten, dass es nicht erlaubt ist, wenn es lange verschwunden war, ist die Zeitspanne jedoch kurz, so ist es erlaubt; denn er wurde gefragt: Wenn es einen Tag verschwindet? Er sagte: Ein Tag ist viel. Das Argument hierfür ist die Aussage von Ibn 'Abbas: Wenn du schießt und das Tier sofort tötest (3), dann iss es, und wenn du schießt und deinen Pfeil an deinem Tag oder in deiner Nacht darin findest, dann iss es, und wenn es eine Nacht von dir ferngeblieben ist, dann iss es nicht; denn du weißt nicht, was darin [danach] (4) geschehen ist. 'Ata' und al-Thawri verabscheuten den Verzehr dessen, was entschwunden war. Von Ahmad gibt es eine ähnliche Ansicht. Für al-Shafi'i gibt es dazu zwei Aussagen; denn Ibn 'Abbas sagte: Iss, was du sofort getötet hast, und was du nur verwundet hast (anmayta), iss nicht (5). Al-Hakam sagte: Al-Isma' bedeutet sofort töten (al-iq'as), also dass es sofort stirbt. Und al-Inma' bedeutet, dass es dir entschwindet, also dass es nicht sofort stirbt. Ein Dichter sagte (6):

Es stirbt seine Beute nicht... wie sollte man ihn unter seinem Volk zählen

Abu Hanifa sagte: Es ist erlaubt, sofern er die Suche danach nicht aufgegeben hat. Wenn er sich jedoch von der Suche abgewandt hat und es dann findet, ist es nicht erlaubt. Unser Argument ist das, was 'Adi ibn Hatim vom Propheten - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - überlieferte, dass er sagte: "Wenn du das Jagdwild beschießt und es nach einem Tag oder zwei Tagen findest, ohne dass es ein anderes Anzeichen als die Spur deines Pfeils aufweist, so iss es; und wenn du es ertrunken im Wasser findest, so iss es nicht." Übereinstimmend überliefert (7). Von 'Amr ibn Shu'ayb, von seinem Vater, von seinem Großvater, dass ein Mann zum Propheten - Friede und Segen Allahs seien auf ihm - kam und sagte: O Gesandter Allahs, gib mir eine Rechtsauskunft bezüglich meines Pfeils. Er sagte: "Was dir dein Pfeil zurückbringt, das iss." Er fragte: Auch wenn es mir entschwindet? Er sagte: "Auch wenn es dir entschwindet, solange du kein anderes Anzeichen als deinen Pfeil darin findest, oder..."

Anmerkungen

(3) In A und B: "fa-aqsa'at". (4) In B: "ba'daka". (5) Überliefert von al-Bayhaqi in: Kapitel über das Aussenden auf ein Jagdtier, das einem entschwindet..., aus dem Buch über Jagd und Schlachtung. Al-Sunan al-Kubra 9/241. (6) Es ist Imru' al-Qais, das Versmaß befindet sich in seinem Diwan S. 125. (7) Überliefert von al-Bukhari in: Kapitel über die Jagd, wenn sie einem zwei oder drei Tage entschwindet, aus dem Buch über Schlachtung und Jagd. Sahih al-Bukhari 7/113. Und Muslim in: Kapitel über das Jagen mit abgerichteten Hunden, aus dem Buch über Jagd und Schlachtung. Sahih Muslim 3/1531. Ebenso überliefert von Abu Dawud in: Kapitel über die Jagd, aus dem Buch über die Jagd. Sunan Abi Dawud 2/98. Und al-Tirmidhi in: Kapitel darüber, was über denjenigen überliefert ist, der ein Jagdtier beschießt und es tot im Wasser findet, aus den Kapiteln über die Jagd. 'Aridat al-Ahwadhi 6/257. Und al-Nasa'i in: Kapitel über denjenigen, der ein Jagdtier beschießt und es ins Wasser fällt, aus dem Buch über Jagd und Schlachtung. Al-Mujtaba 7/169, 170.

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