Sein Argument lautet: Beim Dschihad wird das Märtyrertum angestrebt, durch das das Leben verloren geht, und mit dessen Verlust geht auch der Anspruch verloren. Es ist überliefert, dass ein Mann zum Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) kam und sagte: „O Gesandter Allahs, wenn ich auf dem Weg Allahs getötet werde, während ich standhaft bin und auf Belohnung hoffe, werden mir dann meine Sünden vergeben?“ Er antwortete: „Ja, außer den Schulden, denn das hat mir Gabriel gesagt.“ [Überliefert von Muslim] (4). Wenn jedoch der Dschihad für ihn persönlich verpflichtend geworden ist, so ist die Erlaubnis des Gläubigers nicht erforderlich, da er nun an seine Person gebunden ist und somit Vorrang vor dem hat, was in seiner Haftung steht, wie bei allen anderen individuellen Pflichten (fard al-ayn). Es ist ihm jedoch zu empfehlen, sich nicht den Orten auszusetzen, an denen der Tod wahrscheinlich ist, wie dem Zweikampf oder dem Standhalten in der vordersten Reihe der Kämpfer, da dies ein Risiko darstellt, das zum Verlust des Anspruchs führen könnte. Wenn er jedoch etwas zur Tilgung hinterlässt oder einen Bürgen (5) für die Schuld stellt, so ist ihm der Auszug zum Dschihad ohne Erlaubnis gestattet. Ahmad hat dies explizit für denjenigen festgelegt, der eine Tilgung hinterlässt, denn Abdullah ibn Haram, der Vater von Jabir ibn Abdullah, zog in die Schlacht von Uhud, obwohl er hohe Schulden hatte, und er erlangte das Märtyrertum. Sein Sohn beglich die Schulden in Kenntnis des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm), und der Prophet tadelte ihn deswegen nicht, missbilligte sein Handeln nicht, sondern lobte ihn vielmehr und sagte: „Die Engel hörten nicht auf, ihn mit ihren Flügeln zu beschatten, bis ihr ihn hochhoben“ (6). Und er sagte zu seinem Sohn Jabir: „Hast du gewusst, dass Allah deinen Vater wieder lebendig gemacht hat und direkt (7) zu ihm gesprochen hat?“ (8).
(4) Weggefallen in: Al-Asl, A. Überliefert von Muslim, im: Kapitel über denjenigen, der auf dem Weg Allahs getötet wird, dessen Sünden vergeben werden außer den Schulden, aus dem Buch der Herrschaft. Sahih Muslim 3/1501. Ebenso überliefert von al-Tirmidhi, im: Kapitel über denjenigen, der als Märtyrer stirbt und Schulden hat, aus den Kapiteln über den Dschihad. Aridat al-Ahwadhi 7/205. Al-Nasa'i, im: Kapitel über denjenigen, der auf dem Weg Allahs kämpft und Schulden hat, aus dem Buch über den Dschihad. Al-Mujtaba 6/28, 29, 30. Al-Darimi, im: Kapitel über denjenigen, der auf dem Weg Allahs kämpft, während er standhaft ist und auf Belohnung hofft, aus dem Buch über den Dschihad. Sunan al-Darimi 2/207. Imam Malik, im: Kapitel über die Märtyrer auf dem Weg Allahs, aus dem Buch über den Dschihad. Al-Muwatta 2/461. Imam Ahmad, im: Al-Musnad 3/325, 352, 373, 5/297, 304, 308. (5) Weggefallen in: Al-Asl, B, M. (6) Überliefert von al-Bukhari, im: Kapitel „Haddathana Ali ibn Abdullah...“, aus dem Buch über die Leichenbestattungen, und im: Kapitel über die Beschattung der Engel für den Märtyrer, aus dem Buch über den Dschihad, und im: Kapitel über diejenigen, die am Tag von Uhud von den Muslimen getötet wurden, aus dem Buch über die Feldzüge (Maghazi). Sahih al-Bukhari 2/102, 4/26, 5/131. Muslim, im: Kapitel über die Vorzüge von Abdullah ibn Amr ibn Haram..., aus dem Buch über die Vorzüge der Gefährten. Sahih Muslim 4/1917, 1918. Al-Nasa'i, im: Kapitel über das Bedecken des Verstorbenen und Kapitel über das Weinen um den Verstorbenen, aus dem Buch über die Leichenbestattungen. Al-Mujtaba 4/10, 11, 12. Imam Ahmad, im: Al-Musnad 3/298, 307. (7) In A: „fakallamahu“ (und er sprach zu ihm). (8) Kifahan: d. h. von Angesicht zu Angesicht.