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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 292

Übersetzung · DE

und Ishaq, ash-Sha'bi, al-Hakam, Hammad, ath-Thawri, Abu Hanifa, ash-Shafi'i (3) und Abu Thawr. Malik sagte: Es ist nicht erlaubt, es zu essen, es sei denn, es wird ordnungsgemäß geschlachtet (tadhkiya). Dies ist auch die Auffassung von Rabi'a und al-Layth. Ahmad sagte: Vielleicht hat Malik den Hadith von Rafi' ibn Khadij nicht gehört. Gegen Malik wurde angeführt, dass ein Haustier, wenn es wild wird, nicht den Rechtsstatus eines wilden Tieres erlangt; dies zeigt sich daran, dass der Muhrim (Pilger im Weihezustand) keine Buße (Jaza') leisten muss, wenn er es tötet (4), und der zahme Esel nicht erlaubt wird, wenn er wild wird. Unser Argument ist das, was Rafi' ibn Khadij überlieferte: Er sagte: „Wir waren beim Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –, als ein Kamel davonlief. Unter den Leuten waren flinke Pferde, sie verfolgten es, konnten es aber nicht einholen. Da warf ein Mann einen Pfeil auf es, und Allah hielt es auf. Der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte: ‚Diese Tiere haben eine Wildheit wie wildlebende Tiere; was auch immer von ihnen euch überwältigt, so verfahrt mit ihm auf diese Weise.‘ In einer anderen Überlieferung: ‚Was auch immer euch davonläuft, so verfahrt mit ihm auf diese Weise.‘ (Dies ist ein konsensual überlieferter Hadith) (5). Ein Stier wurde in einem der Häuser der Ansar wild (6), und ein Mann schlug ihn mit dem Schwert, nachdem er den Namen Allahs über ihn ausgesprochen hatte. Daraufhin wurde 'Ali dazu befragt, und er sagte: ‚Eine schnelle Tadhkiya‘ (7), und ordnete an, dass sie ihn essen sollten. Zudem lief ein Kamel in einen Brunnen, wurde an seiner Flanke geschlachtet (tadhkiya) und für zwanzig Dirham verkauft; Ibn 'Umar nahm davon ein Zehntel als zwei Dirham. Da das Maßgebliche bei der Tadhkiya der Zustand des Tieres zum Zeitpunkt des Schlachtens ist und nicht dessen Ursprung, was durch das wilde Tier bewiesen wird, wenn man seiner habhaft wird, ist es verpflichtend,

Anmerkungen

(3) In M: "wa-Ishaq" (Wiederholung). (4) Im Original: "fi qatlihi" (beim Töten desselben). (5) Erwähnt von al-Bukhari in: Kapitel: Die Verteilung der Schafe, und Kapitel: Wer zehn Schafe für ausgleichend erklärte..., aus dem Buch der Gesellschaft, sowie in: Kapitel: Was bei der Schlachtung von Kamelen und Schafen als Beute missbilligt wird, aus dem Buch des Dschihad, und in: Kapitel: Die Basmala über dem Schlachttier und wer sie vorsätzlich unterlässt, Kapitel: Was das Blut zum Fließen bringt durch Rohrstücke, und Kapitel: Was von den Tieren davonläuft, aus dem Buch der Schlachtungen und der Jagd. Sahih al-Bukhari 3/181, 186, 4/91, 7/118, 119, 121. Und Muslim in: Kapitel: Zulässigkeit der Schlachtung mit allem, was Blut fließen lässt..., aus dem Buch der Opfertiere. Sahih Muslim 3/1558. Ebenso erwähnt von Abu Dawud in: Kapitel: Schlachtung mit dem Kieselstein, aus dem Buch der Opfertiere. Sunan Abi Dawud 2/91, 92. Und at-Tirmidhi in: Kapitel: Was über Kamel, Rind und Schaf berichtet wurde, wenn sie davonlaufen..., aus den Kapiteln der Jagd. 'Aridat al-Ahwadhi 6/287. Und an-Nasa'i in: Kapitel: Das zahme Tier wird wild, aus dem Buch der Jagd, und in: Kapitel: Erwähnung des entlaufenen Tieres, das man nicht einfangen kann, aus dem Buch der Schlachtopfer. al-Mujtaba 7/169, 201. Und Ibn Madscha in: Kapitel: Tadhkiya des entlaufenen Tieres, aus dem Buch der Schlachtungen. Sunan Ibn Madscha 2/1062. Und ad-Darimi in: Kapitel: Das Tier, wenn es davonläuft, aus dem Buch der Opfertiere. Sunan ad-Darimi 2/84. Und Imam Ahmad im Musnad 3/463, 464. (6) Hariba: Sein Zorn wurde heftig. (7) D.h.: schnell.

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