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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 297

Übersetzung · DE

und 'Ikrimah, al-Hasan ibn Muhammad (3), 'Ata', Mudschahid, 'Abd al-Rahman ibn Abi Layla, Sa'id ibn Dschubayr, Murra al-Hamdani (4), az-Zuhri, Malik, ath-Thawri, asch-Schafi'i und die Anhänger der Lehrmeinung [Ahl ar-Ra'y]. Ahmad sagte: "Ich kenne niemanden, der das Gegenteil behauptet hat, es sei denn, er wäre ein Anhänger von Neuerungen [Bid'a]." Und weil Allah der Erhabene sprach: {Und das Essen derjenigen, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt} (5). Die implizite Bedeutung [Mafhum] davon ist das Verbot der Speisen anderer Ungläubiger. Da sie keine Schriftbesitzer sind, sind ihre Schlachtungen nicht erlaubt, genau wie jene der Götzendiener. Imam Ahmad überlieferte mit seinem Isnad von Qays ibn Sakan al-Asadi, der sagte: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sagte: "Ihr seid bei den Nabatäern in Persien abgestiegen; wenn ihr Fleisch kauft, und es von einem Juden oder Christen stammt, so esst davon, und wenn es (6) eine Schlachtung eines Magiers ist, so esst nicht davon" (7). Da ihr Unglaube und der Umstand, dass sie keine Schriftbesitzer sind, das Verbot ihrer Schlachtungen und ihrer Frauen bedingt, belegt durch den Vergleich mit anderen Ungläubigen, die keine Schriftbesitzer sind. Die Dschizya wurde von ihnen nur erhoben, weil der Verdacht der Schriftbesitzerschaft das Verbot für ihr Blut bedingt. Da sie jedoch im Verbot ihres Blutes als solche behandelt wurden, muss die Abwesenheit der Schriftbesitzerschaft bei der Einstufung ihrer Schlachtungen und ihrer Frauen Vorrang haben, um Vorsicht (8) in beiden Belangen walten zu lassen. Zudem ist dies ein Konsens [Idschma'], da dies die Meinung derer ist, die wir genannt haben, und es gibt keinen Abweichler in ihrer Zeit oder in der Zeit danach, außer einer Überlieferung von Sa'id, von dem auch das Gegenteil berichtet wurde. Es gibt keinen Meinungsunterschied hinsichtlich der Erlaubnis dessen, was sie an Fischen gejagt haben. Von al-Hasan al-Basri wurde überliefert, er sagte: "Ich sah siebzig Gefährten des Propheten, die von der Jagd der Magier [an Fischen] (9) aßen, und in deren Herzen keine Bedenken (10) darüber aufkamen." Dies überlieferte Sa'id ibn Mansur. Heuschrecken sind in dieser Hinsicht wie Fische, da sie keiner rituellen Schlachtung bedürfen und ihr Aas erlaubt ist; daher sind sie durch die Jagd eines Magiers nicht verboten, genauso wenig wie Fische.

Anmerkungen

(3) Al-Hasan ibn Muhammad ibn 'Ali ibn Abi Talib; sein Vater ist bekannt als Ibn al-Hanafiyya. Er überlieferte von seinem Vater, Ibn 'Abbas, Abu Hurayra und anderen. Er gehörte zu den geistreichen und verdienstvollen Mitgliedern der Banu Haschim; er war vertrauenswürdig [thiqa] und starb im Jahr 99 oder 100 n.H. Tahdhib at-Tahdhib 2/320, 321. (4) Murra ibn Schurahil al-Hamdani, bekannt als Murra al-Tayyib und Murra al-Khayr; diesen Beinamen erhielt er wegen seiner Gottesverehrung. Er war ein Nachfolger [Tabi'i] und starb zur Zeit des al-Haddschadsch nach dem Tag von Dayr al-Dschamadschim; es wird auch gesagt, er sei im Jahr 76 n.H. gestorben. Tahdhib at-Tahdhib 10/88, 89. (5) Sure al-Ma'ida 5. (6) In M: "kanat" (war). (7) Wir haben dies in den uns vorliegenden Werken nicht finden können. (8) In B: "wa-ihtiyatan" (und aus Vorsicht). (9) Aus A ausgelassen. (10) In M: "yakhtalidschu" (d.h. sich regen/schwanken).

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