Das Ganze diesbezüglich ist, dass Fisch und andere Lebewesen des Wassers, die nur darin überleben können, als halal (erlaubt) gelten, wenn sie sterben, egal ob sie durch eine äußere Ursache oder ohne eine solche starben. Dies beruht auf dem Ausspruch des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – über das Meer: "Es ist rein hinsichtlich seines Wassers und erlaubt hinsichtlich seines Aases" (3). Ahmad sagte: "Dies ist besser als einhundert Hadithe." Was nun dasjenige betrifft, das durch eine Ursache starb, wie etwa das, was ein Mensch gejagt hat, oder das, was das Meer an Land gespült hat oder von dem sich das Wasser zurückgezogen hat, so sind sich die Gelehrten über dessen Erlaubtheit einig. Ebenso besteht kein Dissens über die Erlaubtheit dessen, was in einem Gehege im Wasser eingeschlossen wurde, bis es verendete. Ahmad sagte: "Das an der Oberfläche Treibende [al-Tafi] darf gegessen werden, und das, von dem das Wasser zurückgewichen ist, ist noch besser. Über den Fisch, den das Meer an Land geworfen hat, sind sich die Menschen nicht uneinig; uneins sind sie sich lediglich beim Treibenden, an dem jedoch nichts auszusetzen ist." Zu denjenigen, die den treibenden Fisch für erlaubt erklärten, gehören Abu Bakr al-Siddiq und Abu Ayyub – möge Allah mit beiden zufrieden sein. Dies ist auch die Auffassung von [Malik und] (5) al-Schafi'i. Zu denjenigen, die das erlaubten, was man von Fischen vorfand, gehören 'Ata', Makhul, al-Thawri und al-Nakha'i. Dagegen missbilligten das Treibende Dschabir, Tawus, Ibn Sirin, Dschabir ibn Zayd und die Anhänger der Vernunftlehre [Ashab al-Ra'y]; denn Dschabir sagte: Der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sagte: "Was das Meer ausgeworfen hat oder von dem es zurückgewichen ist, das esst; was aber darin starb und an die Oberfläche trieb, das esst nicht." Überliefert von Abu Dawud (6). Unsere Argumentation stützt sich auf das Wort Allahs, des Erhabenen: "Erlaubt ist euch das Jagdwild des Meeres und seine Nahrung als Versorgung für euch und für die Reisenden" (7). Ibn 'Abbas sagte: "Seine Nahrung ist das, was darin stirbt" (8). Zudem [gilt] der Hadith, den wir zuvor angeführt haben. Abu Bakr al-Siddiq – möge Allah mit ihm zufrieden sein – sagte: "Das Treibende ist halal" (8). Und weil er, wenn er an Land stürbe, erlaubt wäre, so ist er, wenn er im Meer stirbt, erst recht erlaubt, wie die Heuschrecke. Was den Hadith von Dschabir angeht, so ist er nur auf ihn [als Gefährten] zurückzuführen [mawquf], wie auch Abu Dawud sagte: Er wurde von den vertrauenswürdigen Überlieferern überliefert, und sie führten ihn auf Dschabir zurück, während er über eine schwache Kette [isnad] zugeschrieben wurde. Selbst wenn er authentisch wäre, so würden wir ihn auf ein Verbot der Missbilligung [karaha] zurückführen; denn wenn er stirbt, sinkt er (9) auf den Boden, und wenn er verwest, treibt er an die Oberfläche; man missbilligte ihn also wegen seines Gestanks, nicht aufgrund eines Verbots.
(3) Die Quellenangabe wurde bereits bei 1/13, 14 angeführt. (4) In B: "yasiduhu" (ihn jagt). (5) Aus M ausgelassen. (6) Im Kapitel: Über das Essen des treibenden Fisches, aus dem Buch der Speisen. Sunan Abi Dawud 2/322. Ebenso herausgegeben von Ibn Madscha im Kapitel: Über das Treibende aus dem Jagdwild des Meeres, aus dem Buch der Jagd. Sunan Ibn Madscha 2/1081. (7) Sure al-Ma'ida 96. (8) Herausgegeben von beiden [Bukhari und den anderen] als ta'liq [ohne vollständige Kette im Sahih] im Kapitel: Über das Wort Allahs, des Erhabenen: "Erlaubt ist euch das Jagdwild des Meeres", aus dem Buch der Schlachtungen und der Jagd. Sahih al-Bukhari 7/116. Al-Daraqutni im Buch der Jagd und Schlachtungen. Sunan al-Daraqutni 4/269, 270. Al-Bayhaqi im Kapitel: Was das Meer ausgeworfen hat und trieb..., aus dem Buch der Jagd und Schlachtungen. Al-Sunan al-Kubra 9/253, 255. Ibn Abi Schayba im Kapitel über denjenigen, der das Treibende unter den Fischen erlaubte, und im Kapitel über sein Wort: "als Versorgung für euch und für die Reisenden", aus dem Buch der Jagd. Al-Musannaf 5/381, 582.