dass er ins Feuer geworfen wird, sondern er missbilligte lediglich die Quälerei durch das Feuer. Was die Heuschrecken betrifft, so war er nachsichtiger, was ihr Hineinwerfen betrifft, da sie kein Blut haben, und weil es beim Fisch keine Notwendigkeit gibt, ihn ins Feuer zu werfen, da man ihn einfach liegen lassen kann, bis er schnell stirbt, wohingegen die Heuschrecke nicht sofort stirbt, sondern eine lange Zeit verbleibt. Im "Musnad al-Schafi'i" (15) steht, dass Ka'b im Zustand der Weihe [ihram] war, als eine Schar [rajlah] (16) von Heuschrecken an ihm vorbeizog. Er vergaß [seinen Zustand], nahm zwei Heuschrecken und warf sie ins Feuer, [grillte sie darin] (17), und erwähnte dies gegenüber Umar, woraufhin Umar es nicht missbilligte, dass er sie im Feuer ließ. Es wurde ihm der Hadith von Ibn 'Umar erwähnt: Dass Heuschrecken für ihn gebraten wurden. Er sagte: "Die Heuschrecken werden genommen, ihre Flügel werden abgeschnitten, und dann werden sie lebendig in das Öl geworfen."
1725 - Rechtsfrage: Er sagte: (Die rituelle Schlachtung [dhakah] desjenigen, der unter den Jagdtieren und dem Vieh [An'am] (1) gefangen werden kann, erfolgt an der Kehle und der Brustgrube [labbah]).
Wir haben bereits die Bestimmung für das Tier erwähnt, dessen man nicht habhaft werden kann, sowohl bezüglich der Jagdtiere als auch des Viehs. Was jedoch dasjenige Tier unter beiden betrifft, dessen man habhaft werden kann, so ist es ohne Meinungsverschiedenheit unter den Gelehrten nur durch die rituelle Schlachtung erlaubt. Die rituelle Schlachtung erfordert fünf Dinge: einen Schlachtenden, ein Werkzeug, ein Schlachtobjekt, eine Handlung und die Erwähnung des Namens Gottes [dhikr]. Was den Schlachtenden betrifft, so sind für ihn zwei Bedingungen festgelegt: sein Glaube – das heißt, er muss Muslim oder ein Anhänger einer Schriftreligion [Kitabi] sein – und seine Vernunft – das heißt, er muss über einen Verstand verfügen, der das Schlachten versteht, um die Absicht dazu zu fassen (2). Wenn er nicht bei Verstand ist, wie ein Kind, das noch nicht unterscheidungsfähig ist, ein Geistesgestörter oder ein Trunkener, so ist das, was er geschlachtet hat, nicht erlaubt, da die Absicht [qasd] bei ihm nicht gültig ist; es ist also so, als ob er einen Menschen mit dem Schwert schlagen würde und dabei den Hals eines Schafes durchtrennte. Was das Werkzeug betrifft, so gibt es dafür zwei Bedingungen: Die erste ist, dass es scharfkantig sein muss, sodass es durch seine Schärfe schneidet oder durchdringt, nicht durch sein Gewicht. Die zweite ist, dass es weder ein Zahn noch ein Nagel sein darf. Wenn diese beiden Bedingungen bei etwas erfüllt sind, ist das Schlachten damit erlaubt, unabhängig davon, ob es aus Eisen, Stein, einem Schilfrohrblatt [litah] (3) oder Holz besteht, aufgrund der Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden: "Was das Blut fließen lässt und der Name Allahs dabei erwähnt wurde, das esst (4), solange es nicht ein Zahn oder ein Nagel ist." Dies ist übereinstimmend [muttafaq 'alayh] (5) überliefert. Von 'Adi ibn Hatim wird berichtet, er sagte: Ich fragte:
(15) Siehe: Das fünfte Kapitel, über das, was demjenigen im Weihezustand erlaubt und was verboten ist, aus dem Buch der Pilgerfahrt [Hajj]. Tartib Musnad al-Schafi'i 1/326, 327. (16) Eine "rajlah" von Heuschrecken: Eine große Schar davon. (17) In M: "wa-shawahuma" (und er grillte sie beide). (1) In B: "wa-bahimat al-an'am". (2) In M: "li-yaqsida" (damit er die Absicht fasst). (3) In M: "baltah". Eine "litah" ist die Schale eines Schilfrohrs, Bogens oder Rohrs. (4) In B und M: "fa-kulu" (so esst). (5) Die Quellenangabe wurde bereits auf Seite 265 angeführt.
أُلْقِىَ فى النَّارِ، إِنَّما كَرِهَ تَعْذِيبَه بالنَّارِ. وأمَّا الجَرادُ فسَهَّلَ فى إِلْقائِه؛ لأنَّه لا دَمَ له، ولأنَّ السَّمَكَ لا حاجَةَ إلى إلْقائِه فى النَّارِ، لإِمْكانِ تَرْكِه حتَّى يموتَ بسُرْعَةٍ، والجَرادُ لا يموتُ فى الحالِ، بل يَبْقَى مُدَّةً طويلَةً. وفى "مُسْنَدِ الشافِعِىِّ" (١٥) أنّ كَعْبًا كان مُحْرِمًا، فَمَرَّت به رَجْلٌ (١٦) من جَرادٍ، فنَسِىَ، وأَخَذَ جرادَتَيْن، فأَلقاهُما فى النَّارِ، [فشَواهما فى النارِ] (١٧)، وذَكَرَ ذلك لعُمَرَ، فلم يُنْكِرْ عمرُ تَرْكَهُما فى النارِ. وذُكِرَ له حَدِيثُ ابنِ عُمَرَ: كان الجرادُ يُقْلَى له. فقالَ: إنّما يُؤْخَذُ الجَرادُ فتُقْطَعُ أجْنِحَتُه، ثمَّ يُلْقَى فى الزَّيْتِ وهو حَىٌّ.
١٧٢٥ - مسألة؛ قال: (وذَكاةُ الْمَقْدُورِ عَلَيْهِ مِنَ الصَّيْدِ والْأَنْعَامِ (١) فِى الْحَلْقِ واللَّبَّةِ)
قد ذكرْنا حُكْمَ المَعْجُوزِ عنه، من الصَّيْدِ والأَنْعامِ، فأَمَّا المَقْدورُ عليه منهما، فلا يُباحُ إلَّا بالذَّكاةِ، بلا خِلافٍ بينَ أهلِ العلمِ. وتفتَقِرُ الذَّكاةُ إلى خَمْسَةِ أشياء؛ ذابِحٍ، وآلةٍ، ومَحَلٍّ، وفِعْلٍ، وذِكْرٍ. أمَّا الذابِحُ فيُعْتبَرُ له شَرْطان؛ دِينُه، وهو كونُه مسلمًا أو كتابيًّا، وعَقْلُه، وهو أَنْ يكونَ ذا عقْلٍ يَعْرِفُ الذَّبْحَ ليَقْصِدَه (٢)، فإنْ كان لا يَعْقِلُ، كالطِّفلِ الذى لا يُمَيِّزُ، والمجنونِ، والسَّكْرانِ، لم يحلَّ ما ذَبَحَه؛ لأنَّه لا يَصِحُّ منه القَصْدُ، فأشْبَهَ ما لو ضَرَبَ إنْسانًا بالسَّيْفِ فقَطَعَ عُنُقَ شاةٍ. وأما الآلةُ، فلها شرطان؛ أحدُهُما، أَنْ تكونَ مُحَدَّدَةً، تقطعُ أو تَخْرِقُ بحدِّها، لا بِثِقَلِها. والثانى، أَنْ لا تكونَ سِنًّا ولا ظُفْرًا. فإذا اجْتَمَع هذان الشَّرْطَان فى شىءٍ، حَلَّ الذَّبْحُ به، سواءٌ كان حَديدًا، أو حَجَرًا، أو لِيطَةً (٣)، أو خَشَبًا، لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَا أَنْهَرَ الدَّمَ، وذُكِرَ اسْم اللَّهِ عَلَيْهِ، فَكُلُوهُ (٤)، مَا لَمْ يكُنْ سِنًّا أَوْ ظُفْرًا". مُتَّفَقٌ عليه (٥). وعن عَدِىِّ بنِ حاتِمٍ قال: قُلْتُ:
(١٥) انظر: الباب الخامس، فيما يباح للمحرم وما يحرم، من كتاب الحج. ترتيب مسند الشافعى ١/ ٣٢٦، ٣٢٧.(١٦) الرجل من الجراد: الطائفة العظيمة منه.(١٧) فى م: "وشواهما".(١) فى ب: "وبهيمة الأنعام".(٢) فى م: "ليقصد".(٣) فى م: "بلطة". والليطة: قشر القصبة والقوس والقناة.(٤) فى ب، م: "فكلوا".(٥) تقدم تخريجه، فى صفحة ٢٦٥.