„O Gesandter Allahs, was meinst du, wenn einer von uns ein Jagdtier erlegt und kein Messer bei sich hat? Darf er mit einem Feuerstein oder einem gespaltenen Stock schlachten?“ Er antwortete: „Lass das Blut fließen, womit du willst, und nenne den Namen Allahs.“ Die Marwa ist der Feuerstein [Sawan]. Von einem Mann aus dem Stamm der Banu Haritha wird berichtet, dass er eine milchgebende Kamelstute [liqhah] (6) hütete, als diese im Sterben lag. Er fand nichts, womit er sie schlachten konnte, also nahm er einen Pflock, stach damit in ihre Brustgrube [labbah], bis ihr Blut herausfloss. Dann kam er zum (7) Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – und dieser befahl ihm, sie zu essen. Beide Berichte wurden von (8) Abu Dawud (9) überliefert. Dies ist (10) auch die Auffassung von al-Schafi'i, Ishaq und Abu Thawr. Ähnliches sagten Malik und 'Amr ibn Dinar. Auch Abu Hanifa vertrat diese Ansicht, außer bei Zahn und Nagel. Er sagte: Wenn diese noch mit dem Körper verbunden sind, ist das Schlachten damit nicht zulässig, sind sie jedoch abgetrennt, so ist es zulässig. Unsere Argumentation stützt sich auf die Allgemeingültigkeit des Hadith von Rafi' und darauf, dass das, womit die rituelle Schlachtung in verbundenem Zustand nicht zulässig ist, auch in abgetrenntem Zustand nicht zulässig ist, wie etwa bei nicht scharfkantigen Gegenständen. Was den Knochen betrifft, der kein Zahn ist, so besagt die allgemeine Auslegung der Worte von Ahmad, al-Schafi'i und Abu Thawr, dass das Schlachten damit erlaubt ist. Dies ist auch die Ansicht von Malik, 'Amr ibn Dinar und den Leuten der Vernunft [Ashab al-Ra'y]. Ibn Jurayj sagte: Man darf mit dem Knochen eines Esels schlachten, aber nicht mit dem Knochen eines Affen, denn man betet auf dem Esel und tränkt ihn aus deinem Gefäß. Von Ahmad wird berichtet: Man darf weder mit einem Knochen noch mit einem Nagel schlachten. Al-Nakha'i sagte: Man darf nicht mit Knochen oder Horn schlachten. Die Begründung hierfür ist, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – sagte: „Was das Blut fließen lässt und der Name Allahs dabei erwähnt wurde, das esst, außer dem Zahn und dem Nagel. Ich werde euch dies erklären: Was den Zahn betrifft, so ist er ein Knochen, und was den Nagel betrifft, so ist er das Messer der Abessinier.“ Er begründete es also damit, dass es ein Knochen sei, und somit ist in jedem Knochen dieser Grund ['illah] vorhanden. Die erste Ansicht (12) ist jedoch richtiger, so Gott, der Erhabene, will; denn der Knochen fällt unter die Allgemeinheit des erlaubenden Wortlautes, dann wurden spezifisch Zahn und Nagel ausgenommen, sodass die übrigen Knochen (13) unter das fallen, womit das Schlachten erlaubt ist. Und das explizit Ausgesprochene [mantuq] hat Vorrang vor der Begründung.
(6) Al-Liqhah: Ein Kamelweibchen, dessen Geburt kurz zurückliegt. (7) Aus A, M ausgelassen. (8) In M: „rawahu“ (er überlieferte es). (9) In: Kapitel über das Schlachten mit einem Feuerstein [Marwa], aus dem Buch der Opfertiere [Adahi]. Sunan Abi Dawud 2/92. Den ersten Teil überlieferte auch Ibn Majah in: Kapitel über das, womit man schlachtet, aus dem Buch der Schlachtungen. Sunan Ibn Majah 2/1060; sowie Imam Ahmad in: Musnad 4/256, 258, 377. Den zweiten Teil überlieferte Imam Ahmad in: Musnad 5/430. (10) In B: „wa-bihi“ (und dies vertrat er). (11) In B: „qad“ (bereits/tatsächlich). (12) Das „wa“ (und) ist in M ausgefallen. (13) In M: „dakhilan“.