Abschnitt: Wenn er es vorsätzlich vom Nacken her schlachtet, so haben wir bereits von Ahmad berichtet, dass es nicht gegessen werden darf. Dies ist das Verständnis der Worte von al-Khiraqi. Dies wurde auch von 'Ali, Sa'id ibn al-Musayyab, Malik und Ishaq überliefert. Ibrahim al-Nakha'i sagte: Diese Schlachtart wird als "al-Qafina" bezeichnet. Der Qadi sagte: Wenn vor dem Durchtrennen der Luft- und Speiseröhre noch ein stabiles Leben im Tier verblieben ist, dann ist es erlaubt, andernfalls nicht; dies wird an der starken Bewegung festgemacht. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i. Und dies ist die korrektere Ansicht, denn wenn die Schlachtung ein Lebewesen trifft, in dem noch ein stabiles Leben vorhanden ist, macht sie es erlaubt, wie bei einem von einem Raubtier angegriffenen Tier, einem gestürzten Tier oder einem durch Stoßen verletzten Tier. Wenn er dessen Nacken mit dem Schwert schlägt und ihm den Kopf abtrennt, ist es dadurch erlaubt. Ahmad legte dies ausdrücklich fest und sagte: Wenn ein Mann mit dem Schwert den Kopf einer Ente oder eines Schafes abschlägt und damit das Schlachten beabsichtigt, so darf er es essen. Von 'Ali – möge Allah mit ihm zufrieden sein – wurde überliefert, dass er sagte: Das ist eine zulässige Schlachtung [dhakah wahiyya]. 'Imran ibn Husayn urteilte ebenfalls, dass man es essen darf. Dies sagen auch al-Sha'bi, Abu Hanifa und al-Thawri. Abu Bakr sagte: Von Abu 'Abd Allah [Ahmad] gibt es dazu zwei Aussagen. Das Richtige ist, dass es erlaubt ist, da die Durchtrennung, bei der das Leben verbleibt, mit der Schlachtung zusammenfällt, wodurch es erlaubt wird, wie wir es erwähnt haben, zusammen mit den Aussagen derjenigen von den Gefährten [Sahaba], deren Auffassung wir nannten, ohne dass es einen Widerspruch dazu gäbe.
Abschnitt: Wenn er es vom Nacken her schlachtet und nicht weiß, ob vor dem Durchtrennen der Luft- und Speiseröhre noch ein stabiles Leben vorhanden war oder nicht, so untersuche es: Wenn das Überwiegende aufgrund der Schärfe des Werkzeugs und der Schnelligkeit der Durchtrennung das Fortbestehen des Lebens ist, dann ist es vorzuziehen, es zu erlauben, da es dem Fall gleichkommt, als ob er dessen Nacken mit einem Schwertschlag durchtrennt hätte. Wenn das Werkzeug jedoch stumpf war, die Durchtrennung sich verzögerte und das Tier lange gequält wurde, so ist es nicht erlaubt; denn es besteht ein Zweifel am Vorhandensein dessen, was es erlaubt macht, daher ist es verboten, so wie wenn jemand seinen Hund auf die Jagd schickt und bei der Beute einen anderen Hund vorfindet, den er nicht kennt.
1730 - Rechtsfrage: Er sagte: "Und die Schlachtung des Fötus ist die Schlachtung seiner Mutter, ob es nun Haare/Fell angesetzt hat oder nicht."
d.h. wenn der Fötus nach dem Schlachten seiner Mutter tot aus ihrem Bauch kommt oder tot in ihrem Bauch gefunden wird, oder
(3) In M: "al-qatl" (das Töten). (4) Fehlt in B und M. (5) In A, B und M: "quti'at" (durchtrennt wurde). (6) In B: "fahruma" (so ist es verboten). (1) In A und M: "wajadahu" (er fand es).
فصل: فإنْ ذَبَحَها مِن قَفاها اخْتِيارًا، فقد ذَكَرْنا عن أحمدَ، أنَّها لا تُؤْكَلُ. وهو مَفْهومُ كلامِ الْخِرَقِىِّ وحُكِىَ هذا عن علىٍّ، وسعيد بن المُسَيَّب، ومالِكٍ، وإسحاقَ. قال إبراهيمُ النَّخَعِىُّ: تُسَمَّى هذه الذبيحَةُ القَفِينَةُ. وقال القاضِى: إنْ بقِيَت فيها حياةٌ مُسْتقِرَّةٌ قبلَ قَطْعِ الحُلْقومِ والْمَرِىءِ حَلَّتْ، وإلَّا فلا، ويُعْتَبَرُ ذلك بالحَرَكَةِ القوِيَّةِ. وهذا مذهبُ الشافِعِىّ. وهذا أَصَحُّ؛ لأنَّ الذَّبْحَ إذا أَتَى على ما فِيه حياةٌ مُسْتَقِرَّةٌ، أَحَلَّه، كأَكِيلَةِ السَّبُعِ، والمُتَردِّيَةِ والنَّطِيحَةِ. ولو ضَرَبَ عُنُقَها بالسَّيْفِ فأطارَ رَأْسَها، حَلَّتْ بذلِك. نصَّ عليه أحمد، فقال: لو أَنَّ رجُلًا ضَرَبَ رأسَ بَطَّةٍ أو شاةٍ بالسَّيْفِ، يُرِيد بذلك الذَّبيحَةَ، كان له أَنْ يأكُلَه. ورُوِىَ عن علىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، أنَّه قال: تلك ذَكاةٌ وَحِيَّةٌ. وأَفْتَى بأَكْلِها عِمْرانُ بنُ حُصَيْن. وبه قال الشَّعْبِىُّ، وأبو حنيفَةَ، والثَّوْرِىُّ. وقال أبو بكر: لأَبِى عبد اللَّه فيها قَوْلان. والصَّحِيحُ أنَّها مُباحَةٌ؛ لأنَّه اجْتَمَعَ قَطْعُ ما تَبْقَى الحياةُ معَه مع الذَّبْحِ، فأُبِيحَ، كما ذَكَرْنا مع قولِ مَنْ ذَكَرنا قولَه من الصحابَةِ من غيرِ مُخالِفٍ.
فصل: فإنْ ذَبَحَها مِن قَفاها، فلم يَعْلَمْ هل كانَت فيها حَياةٌ مستقِرَّةٌ قبلَ قَطْعِ الحُلْقومِ والْمَرِىءِ أَوْ لَا؟ نَظَرْتَ؛ فإنْ كان الغالِبُ بَقاءَ ذلك، لحِدَّةِ الآلَةِ، وسُرْعَةِ القَطْعِ (٣)، فالأَولَى إِباحَتُه؛ لأنَّه بِمَنْزِلَةِ ما لو (٤) قَطعَ (٥) عُنُقَه بِضَرْبَةِ السَّيْفِ، وإِنْ كانت الآلةُ كالَّةً، وأَبْطأ قَطْعُه، وطالَ تَعْذِيبُه، لم يُيَحْ؛ لأنَّه مَشْكُوكٌ، فى وُجُودِ ما يُحِلُّه، فيَحْرُمُ (٦)، كما لو أَرْسَلَ كَلْبَهُ على الصَّيْدِ، فوَجَدَ معه كلبًا آخَرَ لا يعْرِفُه.
١٧٣٠ - مسألة؛ قال: (وذَكَاتُها ذَكاةُ جَنِينِهَا، أَشْعَرَ أَوْ لَمْ يُشْعِرْ)
يعنى إذا خرَجَ الجنينُ مَيِّتًا من بَطنِ أُمِّه بعدَ ذَبْحِها، أو وُجِدَ (١) مَيِّتًا فى بَطْنِها، أو
(٣) فى م: "القتل".(٤) سقط من: ب، م.(٥) فى أ، ب، م: "قطعت".(٦) فى ب: "فحرم".(١) فى أ، م: "وجده".