1732 – Problem: Er [Ibn Qudama] sagte: "Das Schlachtopfer derjenigen Muslime und Leute der Schrift, die zum Schlachten fähig sind, ist erlaubt, sofern sie den Namen Allahs nennen oder das Nennen des Namens vergessen haben."
Die Gesamtheit davon ist, dass jeder, dem das Schlachten möglich ist – sei es von den Muslimen oder den Leuten der Schrift –, wenn er schlachtet, der Verzehr seines Schlachtopfers erlaubt (1) ist, egal ob es sich um einen Mann oder eine Frau, einen Erwachsenen oder ein Kind, einen Freien (2) oder einen Sklaven handelt; wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Ibn al-Mundhir sagte: "Alle Gelehrten, von denen wir [Wissen] bewahrt haben, sind sich über die Erlaubnis des Schlachtopfers einer Frau oder eines Kindes einig." Es wurde überliefert, dass eine Sklavin von Ka'b ibn Malik Schafe auf dem Berg Sal' (3) hütete. Eines der Schafe wurde getroffen [d. h. es wurde krank oder verletzte sich tödlich], sie erreichte es und schlachtete es mit einem Stein. Sie fragte den Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –, worauf er sagte: "Esst es." Dies ist übereinstimmend (4) überliefert. In diesem Hadith liegen sieben Vorteile: Erstens die Erlaubnis für das Schlachtopfer einer Frau. Zweitens die Erlaubnis für das Schlachtopfer einer Sklavin. Drittens die Erlaubnis für das Schlachtopfer einer menstruierenden Frau; denn der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – forderte keine weitere Differenzierung. Viertens die Erlaubnis, mit einem Stein zu schlachten. Fünftens die Erlaubnis, ein Tier zu schlachten, bei dem der Tod befürchtet wurde. Sechstens die Zulässigkeit dessen, was jemand schlachtet, der nicht der Eigentümer ist, ohne dessen Erlaubnis. Siebtens die Erlaubnis für das Schlachten eines Tieres durch einen Nicht-Eigentümer bei Gefahr für das Tier. Es ist Bedingung, dass er bei Verstand ist; wenn es ein Kind, ein Verrückter oder ein Betrunkener ist, der nicht bei Verstand ist, so ist das Schlachten von ihm aus nicht gültig. Dies vertritt auch Malik. Al-Shafi'i sagte: Der Verstand ist keine Bedingung. Er hat [eine abweichende Ansicht] in Bezug auf den Fall, wenn ein Verrückter einen Hund auf ein Jagdwild hetzt. Unsere Begründung ist, dass für die rituell korrekte Schlachtung [dhakat] die Absicht [qasd] erforderlich ist, daher ist der Verstand erforderlich, wie bei der Anbetung ['ibada]. Denn bei wem kein Verstand vorhanden ist, bei dem ist eine Absicht nicht gültig; somit wird sein Schlachten so, als ob ein Eisenstück von selbst auf die Kehle eines Schafes gefallen wäre und es geschlachtet hätte. Zu seinem Satz: "oder das Nennen des Namens vergessen haben": Die Erwähnung des Namens Allahs [tasmiya] ist bei jedem Schlachtenden verpflichtend, sofern er bei Bewusstsein ist, egal ob Muslim oder Schriftbesitzer. Wenn der Schriftbesitzer die Nennung des Namens absichtlich unterlässt oder den Namen eines anderen als Allah nennt, so ist sein Schlachtopfer nicht erlaubt.
(1) Im Original: "halal" (erlaubt). (2) In B, M eine Ergänzung: "kana" (war). (3) Sal': Ein Berg in Medina. (4) Von al-Bukhari überliefert in: Kapitel: Wenn der Hirte oder Bevollmächtigte sieht, dass ein Schaf stirbt..., aus dem Buch der Stellvertretung [Wakalat], sowie in: Kapitel: Was das Blut mit Schilf und Feuerstein ausfließen lässt, und Kapitel: Schlachtopfer einer Frau oder Sklavin, aus dem Buch der Schlachtungen und der Jagd, Sahih al-Bukhari 3/30, 7/119. Ebenso von Ibn Majah überliefert in: Kapitel: Das Schlachtopfer der Frau, aus dem Buch der Schlachtungen, Sunan Ibn Majah 2/1062. Und von al-Darimi in: Kapitel: Womit das Schlachten zulässig ist, aus dem Buch der Opfertiere, Sunan al-Darimi 2/82. Und von Imam Malik in: Kapitel: Was von der rituellen Schlachtung im Notfall zulässig ist, aus dem Buch der Schlachtungen, al-Muwatta 2/489. Und von Imam Ahmad in: Musnad 2/76, 80, 6/386. Es ist nicht bei Muslim enthalten. Siehe: al-Irwa' 8/164.
١٧٣٢ - مسألة؛ قال: (وَذَبِيحَةُ مَنْ أَطَاقَ الذَّبْحَ مِنَ الْمُسْلِمِينَ وأَهْلِ الْكِتَابِ حَلَالٌ، إِذَا سَمَّوْا، أو نَسُوا التَّسْمِيَةَ)
وجُمْلَةُ ذلك أَنَّ كُلَّ مَنْ أَمْكَنَه الذَّبْحُ مِن المسلمين وأَهْلِ الكتابِ، إذا ذَبَحَ، حَلَّ (١) أَكْلُ ذَبِيحَتِه، رَجُلًا كان أو امْرأَةُ، بالِغًا أو صَبِيًّا، حُرًّا (٢) أو عَبْدًا، لا نَعْلَمُ فى هذا خِلافًا. قال ابنُ المُنْذِرِ: أَجْمَعَ كُلُّ مَنْ نحفظُ عنه من أهلِ العِلْمِ، على إباحَةِ ذَبِيحَةِ المَرْأَةِ والصَّبِىِّ. وقد رُوِىَ أنّ جاريَةً لكَعْبِ بن مالِكٍ، كانت تَرْعَى غَنَمًا بسَلْعَ (٣)، فأُصِيبَت شاةٌ منها، فأَدْرَكَتْها فذَكَّتْها بحَجَرٍ، فسألَ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "كُلُوهَا". مُتَّفَقٌ عليه (٤). وفى هدا الحديثِ فوائِدُ سَبْعٌ، أحدُها، إباحَةُ ذَبيحَةِ المَرْأَةِ. والثانية، إباحَةُ ذَبيحَةِ الأَمَةِ. والثالِثَةُ، إباحَةُ ذَبِيحَةِ الحائِضِ؛ لأنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَسْتَفْصِلْ. والرابِعَةُ، إباحَةُ الَذَّبْحِ بالحَجَرِ. والخامِسَةُ، إباحَةُ ذَبحِ ما خِيفَ عليه الموتُ. السادِسَةُ، حِلُّ ما يَذْبَحُه غيرُ مالِكِه بغيرِ إذْنِه. السابِعَةُ، إباحَةُ ذَبْحِه لغيرِ مالِكِه عندَ الخَوْفِ عليه. ويشترطُ أَنْ يكونَ عاقِلًا، فإنْ كان طِفْلًا، أو مَجْنُونًا، أو سَكْرانَ لا يَعْقِلُ، لم يَصِحَّ منه الذَّبْحُ. وبهذا قال مالِكٌ. وقال الشافِعِىُّ: لا يُعْتَبَرُ العقلُ. وله فيما إذا أرْسَلَ المجنونُ الكلبَ على صَيْدٍ وَجْهان. ولَنا، أَنَّ الذَّكاةَ يُعْتَبَرُ لها القَصْدُ، فيُعْتبَرُ لها العَقْلُ، كالعبادَةِ، فإنَّ مَنْ لا عَقْلَ له لا يَصِحُّ منه القَصْدُ، فيصيرُ ذَبْحُه كما لو وَقَعَت الحَدِيدَةُ بنَفْسِها على حَلْقِ شاةٍ فذَبَحَتْها. وقولُه: إذا سَمَّوْا أو نَسُوا التَّسْمِيَةَ. فالتَّسْمِيَةُ مُشْتَرَطَةٌ فى كلِّ ذابِح مع العَمْدِ، سَواءٌ كان مسلمًا أو كتابِيًّا، فإنْ تَرَكَ الكتابِىُّ التَّسْمِيَةَ عن عَمْدٍ، أو ذكرَ اسمَ غيرِ اللَّهِ، لم تَحِلَّ
(١) فى الأصل: "حلال".(٢) فى ب، م زيادة: "كان".(٣) سلع: جبل فى المدينة.(٤) أخرجه البخارى، فى: باب إذا أبصر الراعى أو الوكيل شاة تموت. . .، من كتاب الوكالة، وفى: باب ما أنهر الدم من القصب والمروة، وباب ذبيحة المرأة والأمة، من كتاب الذبائح والصيد. صحيح البخارى ٣/ ٣٠، ٧/ ١١٩.كما أخرجه ابن ماجه، فى: باب ذبيحة المرأة، من كتاب الذبائح. سنن ابن ماجه ٢/ ١٠٦٢. والدارمى، فى: باب ما يجوز به الذبح، من كتاب الأضاحى. سنن الدارمى ٢/ ٨٢. والإِمام مالك، فى: باب ما يرز من الذكاة فى حال الضرورة، من كتاب الذبائح. الموطأ ٢/ ٤٨٩. والإِمام أحمد، فى: المسند ٢/ ٧٦، ٨٠، ٦/ ٣٨٦.وليس فى مسلم. انظر: الإرواء ٨/ ١٦٤.