1734 – Problem; er sagte: "Und wenn er dschunub [im Zustand der rituellen Unreinheit nach dem Geschlechtsverkehr] ist, ist es zulässig, dass er den Namen Allahs nennt und schlachtet."
Dies liegt daran, dass es dem Dschunub gestattet ist, den Namen Allahs zu nennen [Tasmiya], und er nicht daran gehindert wird; denn er ist lediglich von der Rezitation des Qurans ausgeschlossen, nicht aber vom Gedenken an Allah [Dhikr]. Aus diesem Grund ist für ihn die Tasmiya bei der Ganzkörperwaschung vorgeschrieben. Die Dschunub-Eigenschaft ist nicht schwerwiegender als der Unglaube, und der Ungläubige darf den Namen Allahs nennen und schlachten. Zu denjenigen, die das Schlachten des Dschunub für zulässig erklärten, gehören al-Hasan, al-Hakam, al-Layth, al-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und die Leute der Vernunft [Ashab al-Ra'y]. Ibn al-Mundhir sagte: "Ich kenne niemanden, der dies untersagt hätte." Die Schlachtung einer menstruierenden Frau ist ebenfalls zulässig, da sie sich im gleichen Zustand wie der Dschunub befindet.
Abschnitt: Das Erwürgte, das zu Tode Geschlagene, das Hinabgestürzte, das durch Stoßen Getötete, das vom Raubtier Angefallene und das, was an einer Krankheit starb, ist verboten, es sei denn, man erreicht es, während es noch geschlachtet werden kann; dies gemäß dem Wort des Erhabenen: {außer dem, was ihr schlachtet} (2). Im Hadith der Sklavin von Ka'b wird berichtet, dass ein Schaf aus ihrer Herde getroffen wurde; sie erreichte es und schlachtete es mit einem Stein. Sie fragte den Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – und er sagte: "Esst es" (3). Wenn von seinem Leben nichts mehr übrig geblieben ist als die Zuckungen eines Geschlachteten, dann wird es durch das Schlachten nicht erlaubt (4); denn wenn man etwas schlachtet, was ein Magier [Majusi] schlachtet, wird es nicht erlaubt. Wenn man es jedoch erreicht, solange es noch ein stabiles Leben hat, derart, dass ein Schlachten möglich ist, dann ist es erlaubt, aufgrund der Allgemeinheit des Verses und des Berichts. Es ist einerlei, ob es einen Zustand erreicht hat, von dem man weiß, dass es darin nicht überleben kann oder ob es überlebt, aufgrund der Allgemeinheit des Verses und des Berichts; zudem hat der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – nicht weiter gefragt und keine detaillierte Erläuterung verlangt. Ibn 'Abbas sagte über einen Wolf, der ein Schaf anfiel und es verletzte, sodass seine Eingeweide auf die Erde fielen: Wenn man es erreicht und mit einem Stein schlachtet, dann soll man das entfernen, was den Boden berührt hat, und den Rest essen (5). Ahmad sagte über ein Tier, das ein anderes Tier verletzte, sodass die Anzeichen des Todes an ihm deutlich wurden, es aber noch den Geist [die Seele] in sich hatte – also wenn es geschlachtet wurde –: "Wenn es mit seinem Schwanz zuckte, mit dem Auge blinzelte und das Blut floss, so hoffe ich, so Allah will, dass es keine Bedenken gibt, es zu essen." Dies überlieferte er mit seiner Überlieferungskette von 'Ubayd (7) ibn 'Umayr und Tawus. Sie sagten: "Es bewegte sich." Sie sagten nicht: "Das Blut floss." Und dies...
(1) In A und B: "man'a" (er hinderte). (2) Sure al-Ma'ida: 3. (3) Die Überlieferungskette wurde bereits auf Seite 311 angeführt. (4) In B: "tahullu" (es wird erlaubt). (5) Herausgegeben von 'Abd al-Razzaq in: Kapitel: Was vom Schlachtopfer abgetrennt wird, aus dem Buch der Manasik [Riten]. Al-Musannaf 4/494. (6) "Mas'at bi-dhanabiha" (es zuckte mit seinem Schwanz): Es bewegte ihn, ohne dass es von einer Feindseligkeit herrührte. (7) In M: "'Aqil".
١٧٣٤ - مسألة؛ قال: (وإِنْ كانَ جُنُبًا، جازَ أَنْ يُسَمِّىَ ويَذْبَحَ)
وذلك أَنَّ الجُنُبَ تَجوزُ له التَّسْمِيَةُ، ولا يُمْنَعُ منها؛ لأَنَّه إنّما يُمْنَعُ (١) من القرآنِ، لا مِنَ الذِّكْرِ، ولهذا تُشْرَعُ له التَّسْمِيَةُ عند اغْتِسالِه، وليست الجَنَابَةُ أعْظمَ من الكُفرِ، والكافِرُ يُسَمِّى ويَذْبَح، وممَّنْ رَخَّصَ فى ذبْحِ الجنُبِ الحسنُ، والحَكَمُ، واللَّيْثُ، والشافِعِىُّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: ولا أعْلَمُ أحدًا مَنَعَ من ذلك. وتباحُ ذَبِيحَةُ الحائِضِ؛ لأنَّها فى مَعْنَى الجُنُبِ.
فصل: والمُنْخَنِقَةُ، والمَوْقُوذَةُ، والمُتَرَدِّيَةُ، والنَّطِيحَةُ، وأَكِيلَةُ السَّبُعِ، وما أَصَابَها مَرَضٌ فماتَت به، مُحَرَّمَةٌ، إلَّا أَنْ تُدْرَكَ ذَكاتُها؛ لقولِه تعالى: {إِلَّا مَا ذَكَّيْتُمْ} (٢). وفى حَدِيثِ جارَيَةِ كَعْبٍ، أنَّها أُصِيبَت شاةٌ من غَنَمِها، فأَدْرَكَتْها، فذَبَحَتْها بحَجَرٍ، فسألَ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: "كُلُوهَا" (٣). فإنْ كانَتْ لم يَبْقَ مِن حَياتِها إلَّا مثلُ حَرَكَةِ المَذْبوحِ، لم تُبَحْ (٤) بالذَّكاةِ؛ لأنَّه لو ذَبَحَ ما ذَبَحَه المَجُوسِىىُّ، لم يُبَحْ، وإِنْ أَدْرَكَها وفيها حَياةٌ مُسْتقِرَّةٌ، بحيث يُمْكِنُه ذَبْحُها، حَلَّتْ؛ لعُمومِ الآيَةِ والخبَرِ. وسواءٌ كانت قد انْتَهت إلى حالٍ يَعْلَمُ أنَّها لا تَعِيشُ معه أو تعيشُ؛ لعُمومِ الآيةِ والخبرِ، ولأَنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَسْألْ، ولم يَسْتَفْصِلْ. وقد قال ابنُ عبَّاسٍ، فى ذِئْبٍ عَدَا على شاةٍ، فعَقَرَها، فوَقعَ قَصَبُها بالأرضِ، فأَدْرَكَها، فذَبَحَها بحَجَرٍ، قال: يُلْقِى ما أَصابَ الأرْضَ، ويأْكُلُ سائِرَها (٥). وقال أحمدُ فى بهيمَةٍ عَقَرَتْ بَهِيمَةً، حتّى تَبَيَّنَ فيها آثارُ الموتِ، إلَّا أَنَّ فيها الرُّوحَ. يعنى فذُبحَتْ: فقال: إذا مَصَعَتْ (٦) بذَنَبِها، وطَرَفَتْ بِعَيْنِها، وسالَ الدَّمُ، فأرْجُو إنْ شاءَ اللَّه تعالى أَنْ لا يكونَ بأَكْلِها بَأْسٌ. ورَوَى ذلك بإسْنادِه عن عُبَيْدِ (٧) بنِ عُمَيْرٍ، وطاوُسٍ. وقالا: تَحَرَّكَت. ولم يَقُولا: سالَ الدَّمُ. وهذا
(١) فى أ، ب: "منع".(٢) سورة المائدة ٣.(٣) تقدم تخريجه، فى صفحة ٣١١.(٤) فى ب: "تحل".(٥) أخرجه عبد الرزاق، فى: باب ما يقطع من الذبيحة، من كتاب المناسك. المصنف ٤/ ٤٩٤.(٦) مصعت بذنبها: حركته من غير عدو.(٧) فى م: "عقيل".