ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 315

Übersetzung · DE

nach der Rechtsschule von Abu Hanifa. Isma'il ibn Sa'id sagte: „Ich fragte Ahmad über ein krankes Schaf, bei dem man den Tod fürchtete, und sie schlachteten es, wobei man nichts weiter davon bemerkte, als dass es mit dem Auge blinzelte, oder seine Hand, sein Bein oder seinen Schwanz schwach bewegte, und das Blut herausströmte.“ Er sagte: „Daran ist nichts auszusetzen.“ Ibn Abi Musa sagte: „Wenn es einen Zustand erreicht hat, in dem es nicht mehr überleben kann, wird es durch das Schlachten nicht erlaubt.“ Ahmad äußerte sich explizit dazu und sagte: „Wenn ein Wolf seinen Bauch aufreißt und seine Eingeweide heraustreten, und man es dann schlachtet, darf es nicht gegessen werden.“ Er sagte weiter: „Wenn man weiß, dass es an der Verletzung durch das Raubtier sterben wird, darf es nicht gegessen werden, selbst wenn man es schlachtet.“ Manchmal fürchtet man bei einem Schaf den Tod durch eine Krankheit oder ein Unglück, das es trifft, also kommt man ihm zuvor und schlachtet es und isst es dann. Dies ist nicht mit jenem Fall vergleichbar, denn hier weiß man es nicht; vielleicht würde es überleben. Bei dem Tier jedoch, dessen Eingeweide herausgetreten sind, weiß man, dass es nicht überleben wird. Dies ist die Ansicht von Abu Yusuf. Die erste Auffassung ist jedoch zutreffender, denn bei 'Umar – Allah habe Wohlgefallen an ihm – erreichte die Wunde einen Punkt, von dem er wusste, dass er damit nicht überleben würde, woraufhin er sein Testament machte, welches angenommen wurde und er zur Gottesdienstausübung verpflichtet blieb. Was wir von der Allgemeinheit des Verses und des Berichts erwähnten sowie die Tatsache, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – im Hadith der Sklavin von Ka'b keine detaillierten Nachfragen stellte, widerlegt diese Ansicht. Die Überlieferungen von Ahmad sind auf ein Schaf zu beziehen, dessen Eingeweide herausgetreten sind und das sich von ihnen getrennt hat; ein solches Tier ist durch das Schlachten nicht mehr zulässig, da es rechtlich als bereits tot gilt und seine Bewegung nicht mehr ist als die Zuckungen eines Geschlachteten. Ist der Bauch jedoch aufgeschlitzt, ohne dass die Eingeweide ausgetreten sind, befindet es sich rechtlich noch im Zustand des Lebens und ist durch das Schlachten zulässig. Deshalb sagte al-Khiraqi bezüglich dessen, der einem Mann den Bauch aufschlitzt, dessen Eingeweide herausholt und sie abtrennt, woraufhin ein anderer ihm den Kopf abschlägt, dass der Mörder der erste ist. Würde er jedoch den Bauch aufschlitzen und ein anderer ihm den Kopf abschlagen, so ist der Mörder der zweite. Einige unserer Gefährten sagten: „Wenn es noch den größten Teil des Tages leben würde, wird es durch das Schlachten zulässig.“ Diese Festlegung ist jedoch weit hergeholt, widerspricht dem Wortlaut der Texte und es gibt keinen Weg, dies zu erkennen. Seine Aussage im Hadith der Sklavin von Ka'b: „Sie erreichte es und schlachtete es mit einem Stein“ deutet darauf hin, dass sie ihm mit der Schlachtung zuvorkam, als sie fürchtete, es würde in diesem Moment sterben. Das Korrekte ist, dass es durch das Schlachten zulässig wird, wenn es noch eine Zeitlang leben würde, in der der Tod durch das Schlachten schneller eintritt als das natürliche Sterben, und dass es bei einem Tier, bei dem der Tod nicht gewiss ist, wie etwa bei einem kranken Tier, zulässig ist, sobald es sich bewegt und sein Blut fließt. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(8) In B: "kalam" (Wort/Aussage). (9) In A und B: "al-mawt" (der Tod). (10) Fehlt in der Vorlage [al-asl].

Arabisch (Quelle)

على مَذْهبِ أبى حَنِيفَةَ. وقال إسماعيلُ بنُ سعيد: سأَلْتُ احْمَدَ عن شاةٍ مَرِيضَةٍ، خافُوا عليها الموتَ، فذَبَحُوها، فلم يُعْلَمْ منها أَكْثَرُ من أَنَّها طَرَفَت بِعَيْنِها، أو حَرَّكَت يَدَها أو رِجْلَها أو ذَنَبَها بضَعْفٍ، فنَهَرَ الدَّمُ؟ قال: فلا بَأْسَ به. وقال ابنُ أبى مُوسَى: إذا انْتَهَت إلى حَدٍّ لا تَعِيشُ معه، لم تُبَحْ بالذَّكاةِ. ونَصَّ عليه أحمدُ، فقال: إذا شَقَّ الذئبُ بَطْنَها، فخَرَجَ قَصَبُها، فذَ بَحها، لا تُؤْكَل. وقال: إنْ كان يَعْلَمُ أَنَّها تموتُ من عَقْرِ السَّبُعِ، فلا تُؤْكَلُ وإِنْ ذَكَّاها. وقد يخافُ على الشاةِ الموتَ من العِلَّةِ والشىءِ يُصِيبُها، فيُبادِرُها فيَذْبَحُها، فيأْكُلُها. وليس هذا مثلَ هذه، لا يَدْرِى، لَعَلَّها تَعِيشُ، والتى قد خَرَجَت أمعاؤُها، يَعْلَمُ أنَّها لا تَعِيشُ. وهذا قولُ أبى يوسفَ. والأَوَّلُ أَصَحُّ؛ لأنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، انْتَهَى به الجُرْحُ إلى حَدٍّ عَلِمَ أنَّه لا يَعِيشُ معه، فوَصَّى، فقُبلَت وَصايَاهُ، ووَجَبَت العبادَةُ عليه، وفيما ذَكَرْنا من عُمومِ الآيةِ والخبَرِ، وكَوْنِ النَّبِىّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لم يَسْتَفْصِلْ فى حَديثِ جارِيَةِ كَعْبٍ، ما يَرُدُّ هذا، وتُحْمَلُ نُصوصُ (٨) أحمدَ، على شاةٍ خَرَجَت أمعاؤُها، وبانَتْ منها، فَتِلك لا تَحِلُّ بالذَّكاة؛ لأنَّها فى حُكْمِ المَيِّتِ (٩)، ولا تَبْقَى حَرَكَتُه! إلَّا كَحَرَكَةِ المَذبُوحِ، فأمَّا ما خَرَجَت أمْعاؤُها، ولم تَبِنْ منها، فهى فى حُكْمِ الحياةِ تُباحُ بالذَّبْحِ، ولهذا قال الْخِرَقِىُّ، فى مَن شَقَّ بَطْنَ رَجُلٍ، فأَخْرَجَ حِشْوَتَه، فَقَطَعَها فأَبَانَها، ثمَّ ضَرَبَ عُنُقَه آخَرُ، فالقاتِلُ هو الأوَّلُ. ولو شَقَّ بَطْنَ رَجُلٍ، وضَرَبَ عُنُقَه آخرُ، فالقاتِلُ هو الثانِى. وقال بعضُ أصحابِنا: إذا كانتْ تَعِيشُ مُعْظَمَ اليومِ، حَلَّت بالذَّكاةِ. وهذا التَّحْدِيدُ بَعِيدٌ، يُخالِفُ ظواهِرَ النُّصوصِ، ولا سَبِيلَ إلى معرفَتِه. وقولُه فى حديثِ جارَيةِ كَعْبٍ: فأَدْرَكَتْها فَذَكَّتْها بحجَرٍ. يَدُلُّ على أَنَّها بادَرَتْها بالذَّكاةِ حين خافَتْ مَوْتَها فى ساعَتِها. والصَّحيحُ أَنَّها إذا كانت تعيشُ زَمَنًا يكونُ الموتُ بالذَّبْحِ أسرعَ منه، حَلَّتْ بالذَّبْحِ، وأَنَّها متى (١٠) كانَتْ ممَّا لا يُتَيَقَّنُ مَوْتُها، كالمَرِيضَةِ، أنَّها مَتَى تَحَرَّكَتْ، وسالَ دَمُها، حَلَّتْ. واللَّه أَعْلَمُ.

Anmerkungen

(٨) فى ب: "كلام".(٩) فى أ، ب: "الموت".(١٠) سقط من: الأصل.

ZurückBand 13 · Seite 315Weiter
Zurück13·315Weiter