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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 13 · Seite 311628 - Rechtsfrage: Er sagte: (Die Leute der Schrift und die Magier sind zu bekämpfen, bis sie den Islam annehmen oder die Dschizya in Unterwürfigkeit entrichten, während sie gedemütigt sind. Wer außer ihnen unter den Ungläubigen ist zu bekämpfen, bis er den Islam annimmt.)

Übersetzung · DE

Handelt es sich bei dem Eingeladenen um einen Angehörigen der Schriftbesitzer (Ahl al-Kitab) oder einen Magier, so lädt er sie zum Islam ein. Lehnen sie ab, so lädt er sie zur Entrichtung der Dschizya ein. Lehnen sie auch dies ab, so bekämpft er sie. Handelt es sich um andere als diese, so lädt er sie zum Islam ein; lehnen sie ab, so bekämpft er sie. Wer von ihnen vor der Einladung getötet wird, für den ist keine Entschädigung (Daman) zu leisten, da er weder über Glauben noch über einen Schutzstatus (Aman) verfügte; daher besteht kein Anspruch auf Entschädigung, so wie bei den Frauen und Kindern derjenigen, die die Einladung erreicht hat (10).

1628 - Rechtsfrage (Mas'ala); er sagte: (Die Schriftbesitzer und die Magier werden bekämpft, bis sie den Islam annehmen oder die Dschizya aus der Hand entrichten, während sie unterworfen sind, und wer außer ihnen zu den Ungläubigen zählt, wird bekämpft, bis sie den Islam annehmen.)

Die Gesamtaussage hierzu ist, dass es drei Kategorien von Ungläubigen gibt: Die erste Kategorie sind die Schriftbesitzer. Dies sind die Juden, die Christen und diejenigen, die die Thora oder das Evangelium (1) als ihr Buch angenommen haben, wie die Samariter (2), die Franken und ihnen Gleichgestellte. Von diesen wird die Dschizya angenommen, und sie werden in ihrem Glauben belassen, wenn sie diese entrichten, gemäß der Aussage Allahs des Erhabenen: {Bekämpft diejenigen, die nicht an Allah und nicht an den Jüngsten Tag glauben, die nicht für verboten erklären, was Allah und Sein Gesandter für verboten erklärt haben, und die nicht das Bekenntnis der Wahrheit annehmen – von denen, denen die Schrift gegeben wurde –, bis sie den Tribut (Dschizya) aus der Hand entrichten, während sie unterworfen sind} (3). Die zweite Kategorie sind diejenigen, die eine Art schriftähnliche Grundlage (Schubhat Kitab) besitzen, nämlich die Magier. Ihr Status ist der Status der Schriftbesitzer hinsichtlich der Annahme der Dschizya von ihnen und ihrer Belassung in ihrem Zustand, aufgrund der Aussage des Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm): "Verfahrt mit ihnen wie mit den Schriftbesitzern" (5). Wir kennen unter den Gelehrten keine Meinungsverschiedenheit bezüglich dieser beiden Kategorien. Die dritte Kategorie sind diejenigen, die weder ein Buch noch eine schriftähnliche Grundlage besitzen. Dies sind alle anderen neben den beiden vorgenannten Kategorien, wie die Götzenanbeter, diejenigen, die das anbeten, was sie selbst für gut befinden, und alle übrigen Ungläubigen. Von ihnen wird die Dschizya nicht angenommen, und von ihnen wird nichts außer dem Islam akzeptiert. Dies ist die offenkundige Lehrmeinung (Zahir al-Madhhab) und die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Von Ahmad wurde überliefert, dass die Dschizya von allen Ungläubigen angenommen wird, außer von den Götzenanbetern unter den Arabern. Dies ist die Lehrmeinung von Abu

Anmerkungen

(10) In A: "nicht erreicht hat". (1) In A, M: "und das Evangelium". (2) Samariter: Ein Volk der Juden, das sich in einigen ihrer Rechtsvorschriften von ihnen unterscheidet. Siehe: Al-Milal wa al-Nihal, von al-Schahrastani 1/514. (3) Sure al-Tawba 29. (4) In M: "ihnen". (5) Die Überlieferung hierzu wurde bereits an anderer Stelle aufgeführt: 9/547. (6) In M: "und sie".

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