Asch-Schafi'i sagte: Das Wiesel ist erlaubt (7), da es keine kräftigen Fangzähne besitzt und somit dem Dornschwanzdab ähnelt. Bezüglich des Goldschakals gibt es für seine Anhänger zwei Ansichten. Unser Argument ist, dass diese zu den Raubtieren gehören und somit unter die Allgemeinheit des Verbots fallen. Zudem gelten sie als abscheulich (mustachbathah) und nicht als wohlschmeckend; der Goldschakal ähnelt dem Hund und sein Geruch ist unangenehm, weshalb er unter die Allgemeinheit der Aussage des Erhabenen fällt: „...und er verbietet ihnen die unreinen Dinge“ (8).
Abschnitt: Über den Fuchs gibt es unterschiedliche Überlieferungen. Die Mehrheit der Überlieferungen von Ahmad besagt, dass er verboten ist. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hurayra, Malik und Abu Hanifa, da er ein Raubtier ist und somit unter die Allgemeinheit des Verbots fällt. Von Ahmad wurde jedoch auch überliefert, dass er erlaubt sei; dies wählte asch-Scharif Abu Dscha'far. 'Ata', Tawus, Qatada, al-Laith, Sufyan ibn 'Uyayna und asch-Schafi'i betrachteten ihn als zulässig, da für ihn im Falle des Ihram (Pilgerzustand) und im Haram (heiliges Gebiet) ein Ersatzopfer (Fidya) geleistet werden muss. Ahmad und 'Ata' sagten: Alles, wofür ein Ersatzopfer geleistet werden muss, wenn es vom Pilgernden getötet wird, darf auch gegessen werden. Es gibt unterschiedliche Überlieferungen von Ahmad bezüglich der Wildkatze, [ebenso wie beim Fuchs. Die Aussage dazu ist wie die Aussage zum Fuchs. Für asch-Schafi'i gibt es bei der Wildkatze ebenfalls] (9) zwei Ansichten. Was die Hauskatze betrifft, so ist sie gemäß der Meinung unseres Imams, Malik, Abu Hanifa und asch-Schafi'i verboten. Es wurde vom Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – überliefert, dass er den Verzehr der Katze verbot (10).
Abschnitt: Der Elefant ist verboten. Ahmad sagte: Er gehört nicht zu den Nahrungsmitteln der Muslime. Al-Hasan sagte: Er ist eine durch Metamorphose entstandene Kreatur (Maskh). Abu Hanifa und asch-Schafi'i betrachteten ihn als verabscheuungswürdig (makruh). Asch-Scha'bi erlaubte dessen Verzehr. Unser Argument ist das Verbot des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – bezüglich des Verzehrs von jedem Raubtier mit Fangzähnen; und er besitzt einige der größten Fangzähne. Zudem ist er abscheulich, weshalb er unter die Allgemeinheit des Verses fällt, der ihn verbietet.
Abschnitt: Was den Bären betrifft, so ist zu prüfen: Wenn er Fangzähne besitzt, mit denen er reißt, dann ist er verboten; andernfalls ist er
= Überliefert von 'Abd ar-Razzaq, in: Kapitel über den Fuchs und den Affen, aus dem Buch der Manasik. al-Musannaf 4/529. Und Ibn Abi Schaiba, in: Kapitel über das Fleisch des Affen, aus dem Buch der 'Aqiqa. al-Musannaf 8/324. (7) In A, B, M: „erlaubt“. (8) Sure al-A'raf 157. (9) Fehlt in: B. Übertragen mit Prüfung. (10) Überliefert von Abu Dawud, in: Kapitel über den Preis der Katze, aus dem Buch der Kaufverträge, und in: Kapitel über das Verbot des Verzehrs von Raubtieren, aus dem Buch der Nahrungsmittel. Sunan Abi Dawud 2/250, 320. Und at-Tirmidhi, in: Kapitel über das, was bezüglich der Abscheu vor dem Preis des Hundes und der Katze überliefert wurde, aus den Kapiteln der Kaufverträge. 'Aridat al-Ahwadhi 5/280. Und Ibn Madscha, in: Kapitel über die Katze, aus dem Buch der Jagd. Sunan Ibn Madscha 2/1082.