sowie den Sperber (3), den Falken, den Wanderfalken, den kleinen Habicht (3), den Milan, die Eule und ihnen Ähnliches.
Abschnitt: Es ist verboten, davon das zu essen, was Aas frisst, wie Geier und Schmutzgeier (4), sowie den Raben des Paares (ghurab al-bayn), welcher der größte der Raben ist, und den gescheckten Raben. 'Urwa sagte: Wer isst schon einen Raben, wo ihn doch der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – als Frevler (fasiq) bezeichnet hat! Bei Allah, er gehört nicht zu den guten Dingen. Vielleicht meint er damit die Aussage des Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Heil –: "Fünf (Tiere) sind Frevler, die sowohl im erlaubten (hill) als auch im heiligen Zustand (haram) getötet werden dürfen: der Rabe, der Milan, die Maus, der Skorpion und der bissige Hund" (5). Diese fünf sind verboten, weil der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Heil – ihr Töten im heiligen Bezirk (Haram) erlaubt hat, während es nicht zulässig ist, im Haram essbares Wild zu töten. Zudem ist es nicht erlaubt, etwas, das essbar ist, zu töten, wenn man seiner habhaft werden kann, vielmehr soll es geschlachtet und gegessen werden. Ahmad wurde nach der Elster (6) gefragt und sagte: Wenn [sie] kein Aas frisst, dann ist sie unbedenklich. Einige unserer Anhänger sagten: Sie frisst Aas, daher wäre sie nach dieser Ansicht verboten.
Abschnitt: Verboten sind die Schwalbe (8), die Fledermaus und der Flatterer, das ist die Fledermaus. Ein Dichter sagte (9): "Wie der Tag vermehrt sie den Sehkraft der Menschen an Licht, während sie die Augen der Fledermaus blendet."
Ahmad sagte: Und wer isst schon eine Fledermaus! Er wurde nach der Schwalbe gefragt und sagte: Ich weiß es nicht. An-Nakha'i sagte: Alle Vögel sind erlaubt, außer der Fledermaus. Diese wurden nur deshalb verboten, weil sie als abscheulich gelten; die Araber empfinden sie nicht als wohlschmeckend und essen sie nicht. Ebenso verboten sind Wespen, Hornissen, Bienen und ihnen Ähnliches, da sie abscheulich und nicht wohlschmeckend sind.
Abschnitt: Alles, was wir nicht erwähnt haben, ist zulässig, aufgrund der Allgemeinheit der Texte, die auf die Erlaubnis hinweisen. Dazu gehört das Vieh (bahimat al-an'am), nämlich Kamele, Rinder und Schafe. Allah, der Erhabene, sagte: {Euch erlaubt ist das Vieh (bahimat al-an'am)} (10).
(3) Al-Baschaq (Sperber/kleiner Habicht): Eines der Raubvögel, ähnelt dem Falken, zeichnet sich durch einen langen Körper und einen kurzen, deutlich gekrümmten Schnabel aus. (4) Ar-Rakham (Schmutzgeier): Ein vogel mit dichtem Gefieder, der einen langen Schnabel hat, von dem mehr als die Hälfte mit dünner Haut bedeckt ist. (5) Seine Überlieferungskette wurde bereits erwähnt, in: 5/115, 116. (6) Al-'Aq'aq (Elster): Gehört zur Rabenfamilie, ist lautstark, hat einen langen Schwanz und einen langen Schnabel. (7) Fehlt im: Original. (8) Al-Khattaf (Schwalbe): Eine Art der Zugvögel, mit breitem Schnabel, feinen und langen Flügeln sowie einem struppigen Schwanz. (9) Der Vers ohne Quellenangabe, in: Hayat al-Hayawan, von ad-Damiri 1/421.